Patrick Rudin
2018-03-28 11:01:39 UTC
Ich wäre froh, wenn mir das hier mal jemand aufdröseln könnte:
2013 fuhr ein Deutscher in der Schweiz mit seinem BMW Z4 bis zu Tempo
200 über die Autobahn (Limit 120) und überholte im Gotthardtunnel (eine
Röhre, zwei Spuren, Gegenverkehr, Limit 80) mehrmals waghalsig.
Wesentlich ist Artikel 90 Absatz 3 (hier auch noch Absatz 4) des
Schweizer Strassenverkehrsgesetzes.
https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19580266/index.html#id-5
Der Artikel ist umstritten, weil Absatz 4 quasi automatisch Vorsatz
unterstellt. Das ist im hiesigen Fall aber durch die Überholerei eher
ein Nebenpunkt.
Nun wurde der Mann irgendwann im 2017 (in Abwesenheit) in der Schweiz zu
30 Monaten Freiheitsstrafe teilbedingt verurteilt: 12 Monate unbedingt,
18 Monate bedingt. Das Urteil ist rechtskräftig.
Die Vollstreckungsverjährung beträgt hier (Freiheitsstrafen zwischen
einem und fünf Jahren) nach Schweizer Recht 15 Jahre. Könnte er also
ausserhalb der Schweiz abwarten.
Dann hat er aber noch ein wenig Öl ins Feuer gegossen, und unser
Inteligenzblatt greift das Thema immer wieder auf:
https://www.blick.ch/news/schweiz/gotthard/christian-r-42-bretterte-mit-200-km-h-durch-den-gotthard-ich-hatte-hunger-id6272661.html
Nun scheint die Vollstreckung in Deutschland ein Thema zu sein, ich habe
aber bislang wenig Details dazu gefunden.
https://www.stuttgarter-zeitung.de/inhalt.landgericht-stuttgart-gotthard-raser-muss-nicht-in-haft.ccf4c3c8-4442-489e-a897-6a636d1c8307.html
Nach langer Rede nun meine Frage: Ist auch exzessives Überholen in einem
Tunnel mit Gegenverkehr in Deutschland in jedem Fall lediglich eine
Ordnungswidrigkeit?
Grüsse
Patrick
2013 fuhr ein Deutscher in der Schweiz mit seinem BMW Z4 bis zu Tempo
200 über die Autobahn (Limit 120) und überholte im Gotthardtunnel (eine
Röhre, zwei Spuren, Gegenverkehr, Limit 80) mehrmals waghalsig.
Wesentlich ist Artikel 90 Absatz 3 (hier auch noch Absatz 4) des
Schweizer Strassenverkehrsgesetzes.
https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19580266/index.html#id-5
Der Artikel ist umstritten, weil Absatz 4 quasi automatisch Vorsatz
unterstellt. Das ist im hiesigen Fall aber durch die Überholerei eher
ein Nebenpunkt.
Nun wurde der Mann irgendwann im 2017 (in Abwesenheit) in der Schweiz zu
30 Monaten Freiheitsstrafe teilbedingt verurteilt: 12 Monate unbedingt,
18 Monate bedingt. Das Urteil ist rechtskräftig.
Die Vollstreckungsverjährung beträgt hier (Freiheitsstrafen zwischen
einem und fünf Jahren) nach Schweizer Recht 15 Jahre. Könnte er also
ausserhalb der Schweiz abwarten.
Dann hat er aber noch ein wenig Öl ins Feuer gegossen, und unser
Inteligenzblatt greift das Thema immer wieder auf:
https://www.blick.ch/news/schweiz/gotthard/christian-r-42-bretterte-mit-200-km-h-durch-den-gotthard-ich-hatte-hunger-id6272661.html
Nun scheint die Vollstreckung in Deutschland ein Thema zu sein, ich habe
aber bislang wenig Details dazu gefunden.
https://www.stuttgarter-zeitung.de/inhalt.landgericht-stuttgart-gotthard-raser-muss-nicht-in-haft.ccf4c3c8-4442-489e-a897-6a636d1c8307.html
Nach langer Rede nun meine Frage: Ist auch exzessives Überholen in einem
Tunnel mit Gegenverkehr in Deutschland in jedem Fall lediglich eine
Ordnungswidrigkeit?
Grüsse
Patrick