Thomas Hochstein
2022-01-04 14:04:29 UTC
In den vergangenen Jahren war der Gesetzgeber auch im Strafrecht und
Strafprozessrecht einigermaßen produktiv und hat nicht nur im Sexual-
und Äußerungstrafrecht (Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern
und Jugendlichen sowie von "hate speech") umfangreiche Änderungen
vorgenommen.
Ich möchte den Jahreswechsel nutzen, darüber einen kleinen Überblick zu
geben; vielleicht interessiert es ja den einen oder die andere.
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Kommunikation mit Strafverfolgungsbehörden und Gerichten
========================================================
Zum Jahreswechsel ist der durch das "Gesetz zur Einführung der
elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des
elektronischen Rechtsverkehrs" (EAkteJEG) vom 05.07.2017 eingeführte §
32d StPO in Kraft getreten:
| § 32d: Pflicht zur elektronischen Übermittlung
|
| Verteidiger und Rechtsanwälte sollen den Strafverfolgungsbehörden und
| Gerichten Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich
| einzureichende Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument
| übermitteln. Die Berufung und ihre Begründung, die Revision, ihre
| Begründung und die Gegenerklärung sowie die Privatklage und die
| Anschlusserklärung bei der Nebenklage müssen sie als elektronisches
| Dokument übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend
| nicht möglich, ist die Übermittlung in Papierform zulässig. Die
| vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder
| unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein
| elektronisches Dokument nachzureichen.
Damit soll der elektronische Rechtsverkehr auch im Strafrecht der
Regelfall werden; das ist recht früh, weil die elektronische Strafakte
(aufgrund der deutlich höheren Komplexität) ggü. der eletronischen
Aktenführung in den anderen Rechtsgebieten zeitlich deutlich zurückliegt
und sich zumeist erst in der Frühphase der Pilotierung befindet.
Im Gegensatz zu anderen Rechtsgebieten, bspw. dem Zivilrecht, wo für
professionelle Verfahrensbeteiligte eine umfassende Pflicht zur
elektronischen Übermittlung festgeschrieben ist (vgl. § 130d ZPO),
müssen im Strafrecht nur bestimmte Schriftsätze (im Wesentlichen
Rechtsmitteleinlegungen und -begründungen, Privat- und Nebenklage) für
ihre Wirksamkeit zwingend übermittelt werden.
Elektronische Dokumente müssen zum Ersatz der konventionellen
Unterschrift entweder qualifiziert elektronisch signiert sein _oder_ auf
einem gesicherten Übermittlungsweg übermittelt werden, der gleichermaßen
sicherstellt, dass die Nachricht auch tatsächlich von ihrem
Unterzeichner stammt (§ 32 StPO). Solche Übermittlungswege waren bisher
- De-Mail
- beA
- beBPO
Zugleich ist am 01.01.2021 auch das "Gesetz zum Ausbau des
elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung
weiterer Vorschriften" (ERVAG) in Kraft getreten.
Damit werden als neue sichere Übertragungswege das eBO, das "besondere
elektronische Bürger- und Organisationenpostfach", und ein Nutzerkonto
nach § 2 Absatz 5 des OZG (Onlinezugangsgesetz), eingeführt; für die
anderen Prozessordnungen gilt das ebenso. Das eBO ist das Äquivalent zu
beA, beN und beBPO: ein Postfach in der EGVP-Infrastruktur. Ein
Nutzerkonto nach dem OZG ist bspw. ein Account beim Portal
<https://service-bw.de/>. Die Einzelheiten finden sich zumeist in der
Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV).
Das ERVAG ändert und konsolidiert zugleich die Zustellungsvorschriften
in der ZPO, die für die meisten anderen Prozessordnungen gleichfalls
gelten, so auch für das Strafprozessrecht, und stellt dort die
elektronische Zustellung voran.
Gesetzesbegründung zum EAkteJEG:
<https://dip.bundestag.de/vorgang/.../74015>
Gesetzesbegründung zum ERVAG:
<https://dip.bundestag.de/vorgang/.../273967>
Die übrigen in Bezug genommenen gesetzlichen Regelungen finden sich
bspw. bei <https://buzer.de/>.
-thh
Strafprozessrecht einigermaßen produktiv und hat nicht nur im Sexual-
und Äußerungstrafrecht (Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern
und Jugendlichen sowie von "hate speech") umfangreiche Änderungen
vorgenommen.
Ich möchte den Jahreswechsel nutzen, darüber einen kleinen Überblick zu
geben; vielleicht interessiert es ja den einen oder die andere.
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Kommunikation mit Strafverfolgungsbehörden und Gerichten
========================================================
Zum Jahreswechsel ist der durch das "Gesetz zur Einführung der
elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des
elektronischen Rechtsverkehrs" (EAkteJEG) vom 05.07.2017 eingeführte §
32d StPO in Kraft getreten:
| § 32d: Pflicht zur elektronischen Übermittlung
|
| Verteidiger und Rechtsanwälte sollen den Strafverfolgungsbehörden und
| Gerichten Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich
| einzureichende Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument
| übermitteln. Die Berufung und ihre Begründung, die Revision, ihre
| Begründung und die Gegenerklärung sowie die Privatklage und die
| Anschlusserklärung bei der Nebenklage müssen sie als elektronisches
| Dokument übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend
| nicht möglich, ist die Übermittlung in Papierform zulässig. Die
| vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder
| unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein
| elektronisches Dokument nachzureichen.
Damit soll der elektronische Rechtsverkehr auch im Strafrecht der
Regelfall werden; das ist recht früh, weil die elektronische Strafakte
(aufgrund der deutlich höheren Komplexität) ggü. der eletronischen
Aktenführung in den anderen Rechtsgebieten zeitlich deutlich zurückliegt
und sich zumeist erst in der Frühphase der Pilotierung befindet.
Im Gegensatz zu anderen Rechtsgebieten, bspw. dem Zivilrecht, wo für
professionelle Verfahrensbeteiligte eine umfassende Pflicht zur
elektronischen Übermittlung festgeschrieben ist (vgl. § 130d ZPO),
müssen im Strafrecht nur bestimmte Schriftsätze (im Wesentlichen
Rechtsmitteleinlegungen und -begründungen, Privat- und Nebenklage) für
ihre Wirksamkeit zwingend übermittelt werden.
Elektronische Dokumente müssen zum Ersatz der konventionellen
Unterschrift entweder qualifiziert elektronisch signiert sein _oder_ auf
einem gesicherten Übermittlungsweg übermittelt werden, der gleichermaßen
sicherstellt, dass die Nachricht auch tatsächlich von ihrem
Unterzeichner stammt (§ 32 StPO). Solche Übermittlungswege waren bisher
- De-Mail
- beA
- beBPO
Zugleich ist am 01.01.2021 auch das "Gesetz zum Ausbau des
elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung
weiterer Vorschriften" (ERVAG) in Kraft getreten.
Damit werden als neue sichere Übertragungswege das eBO, das "besondere
elektronische Bürger- und Organisationenpostfach", und ein Nutzerkonto
nach § 2 Absatz 5 des OZG (Onlinezugangsgesetz), eingeführt; für die
anderen Prozessordnungen gilt das ebenso. Das eBO ist das Äquivalent zu
beA, beN und beBPO: ein Postfach in der EGVP-Infrastruktur. Ein
Nutzerkonto nach dem OZG ist bspw. ein Account beim Portal
<https://service-bw.de/>. Die Einzelheiten finden sich zumeist in der
Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV).
Das ERVAG ändert und konsolidiert zugleich die Zustellungsvorschriften
in der ZPO, die für die meisten anderen Prozessordnungen gleichfalls
gelten, so auch für das Strafprozessrecht, und stellt dort die
elektronische Zustellung voran.
Gesetzesbegründung zum EAkteJEG:
<https://dip.bundestag.de/vorgang/.../74015>
Gesetzesbegründung zum ERVAG:
<https://dip.bundestag.de/vorgang/.../273967>
Die übrigen in Bezug genommenen gesetzlichen Regelungen finden sich
bspw. bei <https://buzer.de/>.
-thh
--
Liste juristischer Online-Ressourcen: <https://th-h.de/law/lawlinks/>
Gesetzestexte, Rechtsprechung und Fundstellen: <http://dejure.org/>
Gesetze und Verordnungen (deutsches Bundesrecht): <http://buzer.de/>
Freie Rechtsprechungs-Dokumentation (Urteile): <http://openjur.de/>
Liste juristischer Online-Ressourcen: <https://th-h.de/law/lawlinks/>
Gesetzestexte, Rechtsprechung und Fundstellen: <http://dejure.org/>
Gesetze und Verordnungen (deutsches Bundesrecht): <http://buzer.de/>
Freie Rechtsprechungs-Dokumentation (Urteile): <http://openjur.de/>