Discussion:
Kostenauferlegung nach § 469 StPO
(zu alt für eine Antwort)
Niels Bock
2007-08-20 12:01:59 UTC
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Moin,

ich habe einen Entwurf für einen Beschluss nach § 469 StPO zu schreiben.

Zuständig ist bekanntlich -bei Einstellung durch die Staatsanwaltschaft-
das Gericht, das bei Eröffnung des Hauptverfahrens zuständig gewesen
wäre. Nun liest man bei Meyer-Goßner (§ 469, Rn. 10) "Den
Kostenfestsetzungsbeschluss erlässt auch im Fall des II der Rechtspfleger
des Gerichts [...], nicht der Rechtspfleger der StA."

Ist mit "Kostenfestsetzungsbeschluss" der Beschluss über die Auferlegung
der Kosten auf den Anzeigenden gemeint oder nur ein Beschluss über die
Höhe der zu erstattenden Kosten? Bisher ging ich davon aus, daß der
Auferlegungsbeschluss durch den Strafrichter gefasst wird.

Wie sähe das in der Praxis aus: Wird da erst der Auferlegungsbeschluss
gemacht und dann durch den Rechtspfleger die zu erstattenden Kosten
festgesetzt? Der umgekehrte Weg erschiene ja nicht so sachgerecht.

Niels
Marcus Berger
2007-08-20 13:31:57 UTC
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Post by Niels Bock
Ist mit "Kostenfestsetzungsbeschluss" der Beschluss über die
Auferlegung der Kosten auf den Anzeigenden gemeint
Nein.
Post by Niels Bock
oder nur ein Beschluss über die Höhe der zu erstattenden Kosten?
Genau.
Post by Niels Bock
Wie sähe das in der Praxis aus: Wird da erst der
Auferlegungsbeschluss gemacht und dann durch den Rechtspfleger die
zu erstattenden Kosten festgesetzt?
Genau.

Es ist eigentlich immer gleich: Erst wird entschieden, wer überhaupt
etwas zu zahlen hat. Das ist die Kosten(grund)entscheidung.

Dann müssen die konkret berechneten Kosten geltend gemacht werden
(Kostenfestsetzungsantrag) und der Rechtspfleger macht den den
Kostenfestsetzungsbeschluss, der die Höhe der Kosten festlegt und ein
vollstreckbarer Titel ist.

Gruß

Marcus
--
"Wer Freiheit aufgibt, um Sicherheit zu gewinnen, der wird am Ende
beides verlieren" (Benjamin Franklin)
Christian E. Naundorf
2007-08-20 17:49:34 UTC
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Post by Niels Bock
ich habe einen Entwurf für einen Beschluss nach § 469 StPO zu schreiben.
Zuständig ist bekanntlich -bei Einstellung durch die Staatsanwaltschaft-
das Gericht, das bei Eröffnung des Hauptverfahrens zuständig gewesen
wäre. Nun liest man bei Meyer-Goßner (§ 469, Rn. 10) "Den
Kostenfestsetzungsbeschluss erlässt auch im Fall des II der Rechtspfleger
des Gerichts [...], nicht der Rechtspfleger der StA."
Ja, den, in dem die Mark äh Euro und Cent vorkommen.
Post by Niels Bock
Ist mit "Kostenfestsetzungsbeschluss" der Beschluss über die Auferlegung
der Kosten auf den Anzeigenden gemeint oder nur ein Beschluss über die
Höhe der zu erstattenden Kosten? Bisher ging ich davon aus, daß der
Auferlegungsbeschluss durch den Strafrichter gefasst wird.
Zu Recht. Dessen Tenor lautet aber nur
"Der [Anzeigeerstatter] D. P. hat die Kosten des Verfahrens und
die notwendigen Auslagen des Beschuldigten zu tragen."
Post by Niels Bock
Wie sähe das in der Praxis aus: Wird da erst der Auferlegungsbeschluss
gemacht und dann durch den Rechtspfleger die zu erstattenden Kosten
festgesetzt?
Klar. Muss ja.
Post by Niels Bock
Der umgekehrte Weg erschiene ja nicht so sachgerecht.
Eben>; genauer: gar nicht möglich.
Zumal die Beteiligten die Kosten ja erst anmelden, wenn
festgestellt ist, dass jemand anders sie zu tragen hat.
--
Dr. Christian E. Naundorf alias CEN

Elen síla lúmenn' omentielvo
Niels Bock
2007-08-20 21:59:33 UTC
Permalink
Post by Christian E. Naundorf
Ja, den, in dem die Mark äh Euro und Cent vorkommen.
Besten Dank für die Klarstellung - auch an Marcus.
Post by Christian E. Naundorf
Eben>; genauer: gar nicht möglich.
Zumal die Beteiligten die Kosten ja erst anmelden, wenn
festgestellt ist, dass jemand anders sie zu tragen hat.
In dieser Sache hat der Rechtsanwalt des früheren Beschuldigten das schon
haarklein aufgelistet.

Niels
Christian E. Naundorf
2007-08-21 20:49:54 UTC
Permalink
Post by Niels Bock
Post by Christian E. Naundorf
Ja, den, in dem die Mark äh Euro und Cent vorkommen.
Besten Dank für die Klarstellung - auch an Marcus.
Post by Christian E. Naundorf
Eben>; genauer: gar nicht möglich.
Zumal die Beteiligten die Kosten ja erst anmelden, wenn
festgestellt ist, dass jemand anders sie zu tragen hat.
In dieser Sache hat der Rechtsanwalt des früheren Beschuldigten das schon
haarklein aufgelistet.
OK, kann man machen, wenn man sich seiner Sache sehr sicher ist.
Warum nicht.

Da aber Beschlüsse nach § 469 StPO extrem selten TM sind,
ist es ziemlich tapfer, die Beträge haarklein aufzulisten,
bevor man die Kostengrundentscheidung hat. Aber geht, klar.
--
Dr. Christian E. Naundorf alias CEN

Elen síla lúmenn' omentielvo
Niels Bock
2007-08-22 15:13:20 UTC
Permalink
Post by Christian E. Naundorf
OK, kann man machen, wenn man sich seiner Sache sehr sicher ist.
Warum nicht.
Dafür gab es hier eigentlich keinen Anlass.
Post by Christian E. Naundorf
Da aber Beschlüsse nach § 469 StPO extrem selten TM sind,
ist es ziemlich tapfer, die Beträge haarklein aufzulisten,
bevor man die Kostengrundentscheidung hat. Aber geht, klar.
Naja. In diesem Fall waren es Rechtsanwaltsgebühren. Mein Entwurf sieht
vor, den Antrag zurückzuweisen.

Wahrscheinlich geht die Auflistung aus dem Antrag dann eh als Rechnung an
den Mandanten 'raus.

Niels

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