Niels Bock
2007-08-20 12:01:59 UTC
Moin,
ich habe einen Entwurf für einen Beschluss nach § 469 StPO zu schreiben.
Zuständig ist bekanntlich -bei Einstellung durch die Staatsanwaltschaft-
das Gericht, das bei Eröffnung des Hauptverfahrens zuständig gewesen
wäre. Nun liest man bei Meyer-Goßner (§ 469, Rn. 10) "Den
Kostenfestsetzungsbeschluss erlässt auch im Fall des II der Rechtspfleger
des Gerichts [...], nicht der Rechtspfleger der StA."
Ist mit "Kostenfestsetzungsbeschluss" der Beschluss über die Auferlegung
der Kosten auf den Anzeigenden gemeint oder nur ein Beschluss über die
Höhe der zu erstattenden Kosten? Bisher ging ich davon aus, daß der
Auferlegungsbeschluss durch den Strafrichter gefasst wird.
Wie sähe das in der Praxis aus: Wird da erst der Auferlegungsbeschluss
gemacht und dann durch den Rechtspfleger die zu erstattenden Kosten
festgesetzt? Der umgekehrte Weg erschiene ja nicht so sachgerecht.
Niels
ich habe einen Entwurf für einen Beschluss nach § 469 StPO zu schreiben.
Zuständig ist bekanntlich -bei Einstellung durch die Staatsanwaltschaft-
das Gericht, das bei Eröffnung des Hauptverfahrens zuständig gewesen
wäre. Nun liest man bei Meyer-Goßner (§ 469, Rn. 10) "Den
Kostenfestsetzungsbeschluss erlässt auch im Fall des II der Rechtspfleger
des Gerichts [...], nicht der Rechtspfleger der StA."
Ist mit "Kostenfestsetzungsbeschluss" der Beschluss über die Auferlegung
der Kosten auf den Anzeigenden gemeint oder nur ein Beschluss über die
Höhe der zu erstattenden Kosten? Bisher ging ich davon aus, daß der
Auferlegungsbeschluss durch den Strafrichter gefasst wird.
Wie sähe das in der Praxis aus: Wird da erst der Auferlegungsbeschluss
gemacht und dann durch den Rechtspfleger die zu erstattenden Kosten
festgesetzt? Der umgekehrte Weg erschiene ja nicht so sachgerecht.
Niels