Karl Müller
2021-04-24 06:12:05 UTC
Als Randonneur[1] fahre ich regelmäßig als Einzelperson auch nach 24:00
bis 05:00 Uhr mit dem Fahrrad durch Deutschland.
Seit heute (24.04.2021) ist mir die Ausübung dieser Tätigkeit durch das
IfSG § 28b (g) verboten und ich bin dadurch in der Entfaltung meiner
Persönlichkeit GG §2 (1) eingeschränkt.
Dies sehe ich als Verstoß gegen mein Grundrecht auf freie Entfaltung der
Persönlichkeit und möchte deshalb beim Bundesverfassungsgericht eine
Rechtssatzverfassungsbeschwerde einlegen.
Diese Rechtssatzverfassungsbeschwerde sollte im Straf- und
Ordnungswidrigkeitenrecht regelmäßig möglich sein, da es mir nicht
zugemutet werden kann zunächst eine konkrete Straftat oder
Ordnungswidrigkeit zu begehen, um die Verfassungswidrigkeit der Norm im
fachgerichtlichen Verfahren geltend machen zu können.
Welche weiteren Punkte muss ich noch beachten, damit meine Beschwerde vom
Verfassungsgericht angenommen und darüber entschieden wird?
Wie gesagt, mir geht es nicht generell um das IfSG sondern lediglich um
die Regelung, dass man zwischen 24:00 und 05:00 Uhr morgens nicht mit dem
Fahrrad alleine unterwegs sein darf. Diese Beschränkung ist für das
Erreichen des Ziel des Gesetzes (Verhinderung der Verbreitung der
Coronavirus-Krankheit-2019) nicht geeignet. Eine Erforderlichkeit und
sich daraus ergebende Prüfung auf Angemessenheit ist deshalb nicht
gegeben.
Selbst wenn eine Erforderlichkeit bestehen würde dann wäre diese Maßnahme
unverhätnismäßig, da da das Risiko im Freien, insbesondere auf dem
Fahrrad, auf dem eine ständige Frischluftzufuhr sichergestellt ist, und
dadurch das Risiko einer Verbreitung bzw. Ansteckung mit dem Coronavirus
mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist.
Für Tipps wäre ich sehr dankbar
mfg
Karl
[1] https://www.audax-randonneure.de/
bis 05:00 Uhr mit dem Fahrrad durch Deutschland.
Seit heute (24.04.2021) ist mir die Ausübung dieser Tätigkeit durch das
IfSG § 28b (g) verboten und ich bin dadurch in der Entfaltung meiner
Persönlichkeit GG §2 (1) eingeschränkt.
Dies sehe ich als Verstoß gegen mein Grundrecht auf freie Entfaltung der
Persönlichkeit und möchte deshalb beim Bundesverfassungsgericht eine
Rechtssatzverfassungsbeschwerde einlegen.
Diese Rechtssatzverfassungsbeschwerde sollte im Straf- und
Ordnungswidrigkeitenrecht regelmäßig möglich sein, da es mir nicht
zugemutet werden kann zunächst eine konkrete Straftat oder
Ordnungswidrigkeit zu begehen, um die Verfassungswidrigkeit der Norm im
fachgerichtlichen Verfahren geltend machen zu können.
Welche weiteren Punkte muss ich noch beachten, damit meine Beschwerde vom
Verfassungsgericht angenommen und darüber entschieden wird?
Wie gesagt, mir geht es nicht generell um das IfSG sondern lediglich um
die Regelung, dass man zwischen 24:00 und 05:00 Uhr morgens nicht mit dem
Fahrrad alleine unterwegs sein darf. Diese Beschränkung ist für das
Erreichen des Ziel des Gesetzes (Verhinderung der Verbreitung der
Coronavirus-Krankheit-2019) nicht geeignet. Eine Erforderlichkeit und
sich daraus ergebende Prüfung auf Angemessenheit ist deshalb nicht
gegeben.
Selbst wenn eine Erforderlichkeit bestehen würde dann wäre diese Maßnahme
unverhätnismäßig, da da das Risiko im Freien, insbesondere auf dem
Fahrrad, auf dem eine ständige Frischluftzufuhr sichergestellt ist, und
dadurch das Risiko einer Verbreitung bzw. Ansteckung mit dem Coronavirus
mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist.
Für Tipps wäre ich sehr dankbar
mfg
Karl
[1] https://www.audax-randonneure.de/