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Zusammenfassung Forensisch-Psychopathologischer Kommentar zum Entwurf Bayerisches Maßregelvollzugsgesetz
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Rudolf Sponsel
2015-05-31 20:31:30 UTC
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Zusammenfassung Forensisch-Psychopathologischer Kommentar zum Entwurf
Bayerisches Maßregelvollzugsgesetz

http://www.sgipt.org/forpsy/Reform/Bayern/eBM/eBM-ZAS.htm

R. Sponsel, Erlangen
Rudolf Sponsel
2015-06-02 13:31:56 UTC
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Post by Rudolf Sponsel
Zusammenfassung Forensisch-Psychopathologischer Kommentar zum Entwurf
Bayerisches Maßregelvollzugsgesetz
http://www.sgipt.org/forpsy/Reform/Bayern/eBM/eBM-ZAS.htm
R. Sponsel, Erlangen
Neues ...

1. Lesung und Aussprache im Bayerischen Landtag am 29.01.2015 zum
Bayerischen Massregelvollzugsgesetz (BayMRVG)
http://www.sgipt.org/forpsy/Reform/Bayern/eBM/eBM-1Les.htm

Bürger Alwin Engelhardt aus Nürnberg zum Artikel 26 Fixierungen BayMRVG
http://www.sgipt.org/forpsy/Reform/Bayern/eBM/eBM22-28.htm#Buerger%20Alwin%20Engelhardt%20aus%20Nuernberg

Bürger Alwin Engelhardt aus Nürnberg zum Artikel 12 Besuche BayMRVG
http://www.sgipt.org/forpsy/Reform/Bayern/eBM/eBM08-15.htm#Buerger%20Alwin%20Engelhardt%20%28Nuernberg%29%20vom%202.6.15%20zu

Änderungsantrag 17_6016 der SPD vom 8.4.2015 zum Bayerischen
Massregelvollzugsgesetz
http://www.sgipt.org/forpsy/Reform/Bayern/eBM/eBM00.htm#Aenderungsantraege%20der%20Parteien

Ich hoffe, das viele für ein gutes Bayerisches Massregelvollzugsgesetz
mitmachen. Hier ist der Mensch in seiner Bürgerfunktion gefordert.

Die erste Lesung war am 29.1.2015. Man plant die Verabschiedung zum
April 2016. Es wäre nicht schlecht, wenn wir allmählich in die Gänge
kämen und den Landtag bei seiner schwierige Aufgabe unterstützen.

--
Bessere Zeiten ...
Rudolf Sponsel, Erlangen
Rudolf Sponsel
2015-06-04 10:14:11 UTC
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Post by Rudolf Sponsel
Zusammenfassung Forensisch-Psychopathologischer Kommentar zum Entwurf
Bayerisches Maßregelvollzugsgesetz
http://www.sgipt.org/forpsy/Reform/Bayern/eBM/eBM-ZAS.htm
R. Sponsel, Erlangen
Es ist wahrscheinlich sinnvoll, den Gesetzentwurf nicht nur kritisch zu
diskutieren, sondern auch Alternativen vorschlagen. Ich habe daher einen
1. Änderungsantragsvorschlag Art. 26 Fixierung zur Diskussion in den
erweiterten Mollath Unterstützer- Kreis am 4.6.15 eingebracht

Art. 26 Abs 1-3 sind wie folgt zu fassen bzw. zu ergänzen:

Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung, Satz 2 wird Satz 4:
(1) 1 Mechanische Fixierung über einen Zeitraum von 2 Stunden hinaus ist
potentielle subjektiv erlebte Folter und daher nur in extremen
Ausnahmefällen als letztes Mittel erlaubt, wenn alle anderen
Methoden, insbesondere die Festhaltemethode, mindestens 2 mal
dokumentiert angewandt, versagt haben, sofern begründet zu befürchten
ist, dass die Person gegen Personen gewalttätig wird oder sich selbst
verletzt oder tötet. 2 Bloße verbale Drohungen oder Vermutungen genügen
nicht. 3 Die konkrete besondere Gefahr ist konkret zu begründen und
schriftlich zu dokumentieren.4 Ein Patientenbeirat ist als Zeuge
hinzuziehen. 4 Sie ist auf gefährliche Gegenstände zu durchsuchen und
ständig durch einen Beschäftigten zu betreuen und zu überwachen.

Abs. 2 wird als Satz 1 gefasst und durch Satz 2 ergänzt:
(2) 1 Eine Fixierung darf nur befristet angeordnet werden, längstens für
24 Stunden. 2 Ein unmittelbare Fortsetzung ist nicht erlaubt.

Abs 3 Satz 1 und 2 bleiben, Satz 3 wird ersetzt ergänzt.
(3) 1 Eine Fixierung ist der untergebrachten Person durch die
Maßregelvollzugseinrichtung anzukündigen. 2 Willigt die untergebrachte
Person in die Fixierung nicht ein, legt die Maßregelvollzugseinrichtung
den Vorgang der nach §§ 110, 138 Abs. 3 StVollzG zuständigen
Strafvollstreckungskammer zur gerichtlichen Entscheidung vor. 3 Die
Strafvollstreckungskammer sorgen dafür, dass jederzeit eine
verantwortliche Richterin oder ein Richter telekommunikativ für eine
vorläufige Sofortentscheidung zu erreichen ist bevor bevor die
Entscheidung der Strafvollstreckungskammer zur Sofortentscheidung
ergangen ist. 4 Hat sich die Fixierung vor der Entscheidung der
Strafvollstreckungskammer erledigt, gilt § 115 Abs. 3 StVollzG.

Abs. 4 neu:
(4) 1 Fixierungen sind besonders zu dokumentieren. 2 Ihre Wirkung und
ihr Nutzen sind konkret auszuweisen (evaluieren). 3 Sie sind den
Kontrollgremien gegenüber anzuzeigen und statistisch zu erfassen
(Häufigkeiten, Anlässe, Ergebnisse, Unterbringungseinrichtungen) und der
forensisch-psychopathologischen Forschung zur Verfügung zu stellen.

Quelle:
http://www.sgipt.org/forpsy/Reform/Bayern/eBM/eBM22-28.htm#1.%20Aenderungsantragsvorschlag%20Art.%2026%20Fixierung

R. Sponsel, Erlangen

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