Post by Rudolf SponselZusammenfassung Forensisch-Psychopathologischer Kommentar zum Entwurf
Bayerisches Maßregelvollzugsgesetz
http://www.sgipt.org/forpsy/Reform/Bayern/eBM/eBM-ZAS.htm
R. Sponsel, Erlangen
Es ist wahrscheinlich sinnvoll, den Gesetzentwurf nicht nur kritisch zu
diskutieren, sondern auch Alternativen vorschlagen. Ich habe daher einen
1. Änderungsantragsvorschlag Art. 26 Fixierung zur Diskussion in den
erweiterten Mollath Unterstützer- Kreis am 4.6.15 eingebracht
Art. 26 Abs 1-3 sind wie folgt zu fassen bzw. zu ergänzen:
Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung, Satz 2 wird Satz 4:
(1) 1 Mechanische Fixierung über einen Zeitraum von 2 Stunden hinaus ist
potentielle subjektiv erlebte Folter und daher nur in extremen
Ausnahmefällen als letztes Mittel erlaubt, wenn alle anderen
Methoden, insbesondere die Festhaltemethode, mindestens 2 mal
dokumentiert angewandt, versagt haben, sofern begründet zu befürchten
ist, dass die Person gegen Personen gewalttätig wird oder sich selbst
verletzt oder tötet. 2 Bloße verbale Drohungen oder Vermutungen genügen
nicht. 3 Die konkrete besondere Gefahr ist konkret zu begründen und
schriftlich zu dokumentieren.4 Ein Patientenbeirat ist als Zeuge
hinzuziehen. 4 Sie ist auf gefährliche Gegenstände zu durchsuchen und
ständig durch einen Beschäftigten zu betreuen und zu überwachen.
Abs. 2 wird als Satz 1 gefasst und durch Satz 2 ergänzt:
(2) 1 Eine Fixierung darf nur befristet angeordnet werden, längstens für
24 Stunden. 2 Ein unmittelbare Fortsetzung ist nicht erlaubt.
Abs 3 Satz 1 und 2 bleiben, Satz 3 wird ersetzt ergänzt.
(3) 1 Eine Fixierung ist der untergebrachten Person durch die
Maßregelvollzugseinrichtung anzukündigen. 2 Willigt die untergebrachte
Person in die Fixierung nicht ein, legt die Maßregelvollzugseinrichtung
den Vorgang der nach §§ 110, 138 Abs. 3 StVollzG zuständigen
Strafvollstreckungskammer zur gerichtlichen Entscheidung vor. 3 Die
Strafvollstreckungskammer sorgen dafür, dass jederzeit eine
verantwortliche Richterin oder ein Richter telekommunikativ für eine
vorläufige Sofortentscheidung zu erreichen ist bevor bevor die
Entscheidung der Strafvollstreckungskammer zur Sofortentscheidung
ergangen ist. 4 Hat sich die Fixierung vor der Entscheidung der
Strafvollstreckungskammer erledigt, gilt § 115 Abs. 3 StVollzG.
Abs. 4 neu:
(4) 1 Fixierungen sind besonders zu dokumentieren. 2 Ihre Wirkung und
ihr Nutzen sind konkret auszuweisen (evaluieren). 3 Sie sind den
Kontrollgremien gegenüber anzuzeigen und statistisch zu erfassen
(Häufigkeiten, Anlässe, Ergebnisse, Unterbringungseinrichtungen) und der
forensisch-psychopathologischen Forschung zur Verfügung zu stellen.
Quelle:
http://www.sgipt.org/forpsy/Reform/Bayern/eBM/eBM22-28.htm#1.%20Aenderungsantragsvorschlag%20Art.%2026%20Fixierung
R. Sponsel, Erlangen