Post by StefanPost by Stefan KaintochFolgende Situation: ein Auto steht mit laufendem Motor an einer Stelle,
an der Halteverbot herrscht. Der Fahrer F ist zum Semmeln holen in eine
Bäckerei gegangen, deren Eingang ca. 5m vom Auto entfernt ist.
Macht man sich strafbar, wenn man das Auto an eine andere Stelle fährt,
ordnungsgemäß parkt, den Schlüssel stecken läßt und das Auto verläßt
ohne dem F etwas zu sagen?
https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__248b.html
Es kommt wohl auf den Staatsanwalt an? Praktisch wird es nicht verfolgt
und wird wohl auf den Privatklageweg verwiesen werden, wenn es nicht
gerade ein Auto von der SiKo/Polizei ist?
"Wer ein Kraftfahrzeug oder ein Fahrrad gegen den Willen des
Berechtigten in Gebrauch nimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen
Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist."
Einfach mal als gesellschaftliches Experiment probieren ein Fahrrad oder
ein Motorroller auf einen normalen PKW-Parkplatz einer Großstadt
abzustellen. Irgendein MIV-Fahrer, der keinen Parkplatz findet, wird das
Fahrrad oder den Motorroller irgendwie quer auf den Fußweg wuchten,
damit sein PKW/Wohnmobil noch Platz findet.
Warum nicht gleich ein französisch geparktes Auto wegschieben, damit man
selbst parken kann?
<https://www.ndr.de/nachrichten/niedersachsen/Braunschweig-Strassenbahn-
Irrfahrt-war-keine-Straftat,strassenbahnfahrt100.html>
Ausgerechnet Straßenbahnen sind nicht von §248b StGB erfasst, denn Abs.
4 nimmt sie aus:
| (4) Kraftfahrzeuge im Sinne dieser Vorschrift sind die Fahrzeuge, die
| durch Maschinenkraft bewegt werden, Landkraftfahrzeuge nur insoweit,
| als sie nicht an Bahngleise gebunden sind.
Post by StefanAuch ist es verboten beim PKW unbeaufsichtigt den Schlüssel stecken zu
lassen. Es wurden schon PKW abgeschleppt, weil ein Fenster offen war.
Hier sollte man die Polizei rufen, die das Fahrzeug bis zum eintreffen
des Eigentümers sichern kann (wenn der Schlüssel steckt, macht es das
ordnungsgemäße Verschließen des Fahrzeugs auch einfacher).
<https://www.anwalt-suchservice.de/rechtstipps/darf_man_sein_auto_mit_ge
oeffnetem_fenster_parken_22761.html>
Post by StefanEs kann sogar eine Fahrt ohne Führerschein vorliegen, wenn das Fahrzeug
aufgelastet wurde und dann 3,5t zulässiges Gesamtgewicht überschreitet.
Dann müsste die unberechtigt fahrende Person sich zu erkennen geben oder
erwischt werden – möglich, aber weder sicher anzunehmen noch in deren
Interesse. Das ist eine Sonderlocke des Sonderfalls.
Post by StefanDies wird manchmal von Handwerkern gemacht, damit schwerere Sachen im
Auto transportiert werden können, wenn noch genügend Leute im Betrieb
einen Führschein der Klasse CE eingeschränkt durch die Schlüsselzahl 79
haben. (für einen neuen Lehrling muss man dann das Fahrzeug ausmisten
und wieder beim TÜV ablasten lassen)
Für Fahrzeuge mit über 3,5t zGm benötigt man nicht CE79, weil C1 oder
C1E ausreicht und auch nach dem 50. Lebensjahr ohne ärtzl. Untersuchung
und Verlängerung bestehen bleibt. Richtig ist allein weniger Nachwuchs
mit Berechtigung für Kfz ab 3,5t zGm, z.B. weil die Bundeswehr als
Lkw-Fahrschule für Wehrpflichtige wegfällt. Für einen neuen Lehrling
kann man auch den Erwerb von C1 angehen, wenn es einfacher als Ablasten
und besser mit den Betriebserfordernissen vereinbar ist.
CE79 – Kfz bis 7,5t mit einachsigem Anhänger, sodass ein Zug mit max. 3
Achsen und einer Zug-Gesamtmasse über 12t gebildet wird
C1 – Kfz ab 3,5t bis 7,5t zGm; Anhänger bis 750kg zGm; Voraussetzung B,
Mindestalter 18
C1E – C1 mit (auch mehrachsigen) Anhängern über 750kg zGm,
Zug-Gesamtmasse bis 12t
--
Munterbleiben
HC