Discussion:
Kostenträger bei Versterben des Verdächtigen/Beschuldigten/Angeschuldigten/Angeklagten?
(zu alt für eine Antwort)
Tim Landscheidt
2022-07-20 12:57:18 UTC
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Moin,

gelegentlich versterben ja Personen, die die Ermittlungsbe-
hörden für einen möglichen Täter halten, in den unterschied-
lichen Phasen eines Strafverfahrens, ob an Alter oder durch
Suizid. Wer entscheidet wie in diesen Fällen über die Über-
nahme der Kosten für die notwendige Verteidigung und der
Kosten der anwaltlichen Vertretung etwaiger Nebenkläger?

Als angewandte Unschuldsvermutung und aufgrund der wahr-
scheinlich eher seltenen Fälle tut der Staatskasse die Über-
nahme der Verteidigerkosten sicherlich nicht weh, bei den
Nebenklägern ist die Schuldfrage ja einerseits genau umge-
kehrt, andererseits waren beispielsweise bei dem sogenannten
NSU-Prozess 59 Nebenklägeranwälte beteiligt und bei einem
möglichen erfolgreichen Terroranschlag dürfte sich diese
Zahl noch vervielfachen.

Tim
Ulf Kutzner
2022-07-20 13:00:44 UTC
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Post by Tim Landscheidt
gelegentlich versterben ja Personen, die die Ermittlungsbe-
hörden für einen möglichen Täter halten, in den unterschied-
lichen Phasen eines Strafverfahrens, ob an Alter
, Krankheit
Post by Tim Landscheidt
oder durch
Suizid. Wer entscheidet wie in diesen Fällen über die Über-
nahme der Kosten für die notwendige Verteidigung
Auch ohne notwendige Verteidigung können Kosten für
die Tätigkeit eines Verteidigers angefallen sein.
Wolfgang Fieg
2022-07-20 16:34:03 UTC
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...
Grundsätzlich gilt:

Die Auslagen des Staatskasse verbleiben bei dieser (§ 467 Abs. 1 StPO).

Die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur
Last. Hiervon gibt es Ausnahmen (§ 467 Abs. 2 ff. StPO). Im Falle des
Todes des Angeklagten soll es nach Kommentarliteratur und Rechtsprechung
Auasnahmen geben, wenn "bei Wegdenken des Verfahrenshindernisses" (Tod
des Angeklagten) "Verurteilung mit Sicherheit wegen Schuldspruchreife zu
erwarten gewesen wäre".

Die Auslagen eines Nebenklägers verbleiben bei Verfahrenseinstellung
wegen des Todes des Angeklagten stets beim Nebenkläger (Voraussetzungen
§ 472 StPO nicht erfüllt).

Wolfgang
Tim Landscheidt
2022-07-20 17:54:26 UTC
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Post by Wolfgang Fieg
...
Die Auslagen des Staatskasse verbleiben bei dieser (§ 467 Abs. 1 StPO).
Die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der
Staatskasse zur Last. Hiervon gibt es Ausnahmen (§ 467
Abs. 2 ff. StPO). Im Falle des Todes des Angeklagten soll es
nach Kommentarliteratur und Rechtsprechung Auasnahmen geben,
wenn "bei Wegdenken des Verfahrenshindernisses" (Tod des
Angeklagten) "Verurteilung mit Sicherheit wegen
Schuldspruchreife zu erwarten gewesen wäre".
[…]
Danke. In dem Tod des Angeklagten seine „schuldhafte Säum-
nis“ zu sehen, ist, ähem, interessant.

Tim
Stefan Schmitz
2022-07-20 18:08:15 UTC
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Post by Tim Landscheidt
Post by Wolfgang Fieg
...
Die Auslagen des Staatskasse verbleiben bei dieser (§ 467 Abs. 1 StPO).
Die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der
Staatskasse zur Last. Hiervon gibt es Ausnahmen (§ 467
Abs. 2 ff. StPO). Im Falle des Todes des Angeklagten soll es
nach Kommentarliteratur und Rechtsprechung Auasnahmen geben,
wenn "bei Wegdenken des Verfahrenshindernisses" (Tod des
Angeklagten) "Verurteilung mit Sicherheit wegen
Schuldspruchreife zu erwarten gewesen wäre".
[…]
Danke. In dem Tod des Angeklagten seine „schuldhafte Säum-
nis“ zu sehen, ist, ähem, interessant.
Die schuldhafte Säumnis hat dazu beigetragen, dass es überhaupt zum
Verfahren gekommen ist.
Tim Landscheidt
2022-07-20 21:11:45 UTC
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Post by Stefan Schmitz
Post by Tim Landscheidt
Post by Wolfgang Fieg
...
Die Auslagen des Staatskasse verbleiben bei dieser (§ 467 Abs. 1 StPO).
Die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der
Staatskasse zur Last. Hiervon gibt es Ausnahmen (§ 467
Abs. 2 ff. StPO). Im Falle des Todes des Angeklagten soll es
nach Kommentarliteratur und Rechtsprechung Auasnahmen geben,
wenn "bei Wegdenken des Verfahrenshindernisses" (Tod des
Angeklagten) "Verurteilung mit Sicherheit wegen
Schuldspruchreife zu erwarten gewesen wäre".
[…]
Danke. In dem Tod des Angeklagten seine „schuldhafte Säum-
nis“ zu sehen, ist, ähem, interessant.
Die schuldhafte Säumnis hat dazu beigetragen, dass es
überhaupt zum Verfahren gekommen ist.
Äh, wie bitte?

Tim
Thomas Hochstein
2022-07-20 21:10:32 UTC
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Post by Tim Landscheidt
In dem Tod des Angeklagten seine „schuldhafte Säum-
nis“ zu sehen, ist, ähem, interessant.
Deshalb tut das ja auch niemand.
Thomas Hochstein
2022-07-20 21:10:39 UTC
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Post by Tim Landscheidt
gelegentlich versterben ja Personen, die die Ermittlungsbe-
hörden für einen möglichen Täter halten, in den unterschied-
lichen Phasen eines Strafverfahrens, ob an Alter oder durch
Suizid. Wer entscheidet wie in diesen Fällen über die Über-
nahme der Kosten für die notwendige Verteidigung und der
Kosten der anwaltlichen Vertretung etwaiger Nebenkläger?
Das kommt darauf an.

Vor Erhebung der öffentlichen Klage gibt es keine Kostenentscheidung.

Nach Erhebung der öffentlichen Klage gilt § 467 Abs. 1 StPO, hinsichtlich
der notwendigen Auslagen des Angeschuldigten ggf. § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2
StPO, falls Schuldspruchreife vorgelegen haben sollte. Für die Nebenkläger
gilt § 472 StPO, will sagen: wer die Musik bestellt, bezahlt sie auch.

-thh
Ulf Kutzner
2022-07-21 11:11:07 UTC
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Post by Thomas Hochstein
Post by Tim Landscheidt
gelegentlich versterben ja Personen, die die Ermittlungsbe-
hörden für einen möglichen Täter halten, in den unterschied-
lichen Phasen eines Strafverfahrens, ob an Alter oder durch
Suizid. Wer entscheidet wie in diesen Fällen über die Über-
nahme der Kosten für die notwendige Verteidigung und
Das kommt darauf an.
Vor Erhebung der öffentlichen Klage gibt es keine Kostenentscheidung.
Sie mag anderer Art sein, ist aber von § 7 StrEG auch für Verteidigerkosten mit umfaßt.
Thomas Hochstein
2022-07-21 21:59:08 UTC
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Post by Ulf Kutzner
Post by Thomas Hochstein
Vor Erhebung der öffentlichen Klage gibt es keine Kostenentscheidung.
Sie mag anderer Art sein, ist aber von § 7 StrEG auch für
Verteidigerkosten mit umfaßt.
Was voraussetzt, dass eine Entschädigung zu leisten ist, und dann auch nur
die entschädigungspflichtige Maßnahme betrifft.

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