Post by Michael ZinkSorry, auch wenn dieser Thread schon lange beendet ist, möchte ich das
doch nochmal genau wissen.
Der Thread ist doch noch vergleichsweise frisch. ;)
Post by Michael ZinkEs ist doch strafbar, das Vermögen eines anderen zu schädigen.
So generisch formuliert: nein. Das Vorliegen eines Vermögensschadens
ist zuweilen Tatbestandsmerkmal, ein solcher führt alleine aber nicht
zur Verwirklichung eines Straftatbestands.
Für einen Betrug braucht es grds. folgende Schritte:
- Täuschung, dadurch
- Irrtum, dadurch
- täuschungsbedingte Vermögensverfügung, dadurch
- Vermögensschaden und
- die Absicht stoffgleicher Vermögensmehrung beim Täter.
Post by Michael ZinkWenn jemand von meinem Konto unberechtigt Geld abbucht, ist mein
Vermögen geschädigt. Warum soll das nicht strafbar sein, nur weil ich
mir das Geld relativ einfach wieder holen kann?
Ein Vermögensschaden tritt dann ein, wenn Deine bestehende Forderung
Deiner Bank ggü. auf Auszahlung des Guthabens (teilweise) untergeht.
Das geschieht aber nicht bloß dadurch, daß Deine Bank auf dem
Kontoauszug (dann ja fälschlich) ein niedrigeres Guthaben ausweist als
Du tatsächlich hast. --- Sicher, es mag bereits eine schadensgleiche
Vermögensgefährdung vorliegen ...
Post by Michael ZinkIst es auch nicht strafbar, wenn ich "traditionell" betrogen wurde und
mir den Schaden per Anwalt und Gerichtsvollzieher habe erstatten
lassen?
Die Frage ist ja zunächst, ob überhaupt ein Schaden eintritt.
Post by Michael ZinkPost by Thomas Hochstein... Dann stellt sich die nächste Frage: Wer täuscht denn
den? Und in welchen Irrtum gerät er? Und welche Vermögensverfügung
trifft er?
Getäuscht wird der Bankmitarbeiter, der die Lastschrift in den Rechner
eingibt. Er geht davon aus, daß die Lastschrift berechtigt ist. Er
mindert das Vermögen des Kontoinhabers.
Das kann so nicht sein.
Nehmen wir der Einfachheit halber einmal an, daß die Lastschrift
tatsächlich beleghaft vorgelegt und von einem Mitarbeiter erfasst
wird. Dann sieht das so aus:
Täter T geht zu seiner Bank A und legt unberechtigte Lastschrift vor.
Der Bankmitarbeiter der A gibt die Lastschrift ein. Diese geht - ggf.
über Umwege - an die Bank B des Opfers O. Dort wird sie dem Konto des
Opfers O belastet. Die Bank B stellt den Betrag der Bank A zur
Verfügung, die schreibt sie dem Konto des T gut (bzw. die Gutschrift
erfolgt m.W. sofort).
T täuscht also A über die Berechtigung der Lastschrift, weil er
zumindest konkludent erklärt, daß diese berechtigt sei. A irrt daher
über die Berechtigung der Lastschrift. Aber welche Vermögensverfügung
nimmt A vor? Das Vermögen des O kann er gar nicht mindern, weil er
über Konten der Kunden fremder Banken gar nicht verfügen kann ...
-thh
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