Discussion:
Strafmilderung wg. Verletzung des Persoenlichkeitsrechts
(zu alt für eine Antwort)
Erika Mustermann
2023-05-31 15:03:04 UTC
Permalink
"Begonnen hatte der Prozess am 8. September 2021. Lina E. sass zu diesem
Zeitpunkt bereits seit November 2020 in Untersuchungshaft. Sie war mit
dem Helikopter nach Karlsruhe zum Bundesgerichtshof geflogen worden, wo
ihr der Haftbefehl verkündet wurde. Die mediale Ausschlachtung dieses
Flugs habe die Angeklagte schwer in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt,
was zu einem milderen Strafmass beigetragen habe, so das Gericht."

https://www.nzz.ch/international/lina-e-die-linksextremistin-muss-mehr-als-fuenf-jahre-in-haft-ld.1740214

Ich könnte ja grundsätzlich verstehen, wenn die inzwischen Verurteilte
irgendwelche zivilrechtlichen Ansprüche wegen Verletzung ihres
Persönlichkeitsrechts geltend machen könnte, aber warum sollte diese
zu einer Verringerung des Strafmaßes führen?

Falls das seine Richtigkeit haben sollte, müsste ja bspw. auch Heinrich
XIII. Prinz Reuß von den "Reichsbürgern", dessen Verhaftung medial
mindestens ähnlich stark ausgeschlachtet wurde, im Falle einer
Verurteilung einen analogen Bonus erhalten.
Ulf Kutzner
2023-06-01 10:14:43 UTC
Permalink
Post by Erika Mustermann
"Begonnen hatte der Prozess am 8. September 2021. Lina E. sass zu diesem
Zeitpunkt bereits seit November 2020 in Untersuchungshaft. Sie war mit
dem Helikopter nach Karlsruhe zum Bundesgerichtshof geflogen worden, wo
ihr der Haftbefehl verkündet wurde. Die mediale Ausschlachtung dieses
Flugs habe die Angeklagte schwer in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt,
was zu einem milderen Strafmass beigetragen habe, so das Gericht."
https://www.nzz.ch/international/lina-e-die-linksextremistin-muss-mehr-als-fuenf-jahre-in-haft-ld.1740214
Ich könnte ja grundsätzlich verstehen, wenn die inzwischen Verurteilte
irgendwelche zivilrechtlichen Ansprüche wegen Verletzung ihres
Persönlichkeitsrechts geltend machen könnte, aber warum sollte diese
zu einer Verringerung des Strafmaßes führen?
Falls das seine Richtigkeit haben sollte, müsste ja bspw. auch Heinrich
XIII. Prinz Reuß von den "Reichsbürgern", dessen Verhaftung medial
mindestens ähnlich stark ausgeschlachtet wurde, im Falle einer
Verurteilung einen analogen Bonus erhalten.
Bei einem Vorstandsvorsitzenden der Post gab es den.

Ggf. sollte bei Durchstechereien, die zu derartigen
Presseaufnahmen erst führen, Strafvereitelung verfolgt
werden.
Erika Mustermann
2023-06-01 17:19:45 UTC
Permalink
Post by Ulf Kutzner
Post by Erika Mustermann
[...]
Ich könnte ja grundsätzlich verstehen, wenn die inzwischen Verurteilte
irgendwelche zivilrechtlichen Ansprüche wegen Verletzung ihres
Persönlichkeitsrechts geltend machen könnte, aber warum sollte diese
zu einer Verringerung des Strafmaßes führen?
Falls das seine Richtigkeit haben sollte, müsste ja bspw. auch Heinrich
XIII. Prinz Reuß von den "Reichsbürgern", dessen Verhaftung medial
mindestens ähnlich stark ausgeschlachtet wurde, im Falle einer
Verurteilung einen analogen Bonus erhalten.
Bei einem Vorstandsvorsitzenden der Post gab es den.
Auf welche Rechtssätze beziehen sich die Gerichte denn bei einer
solcherart begründeten Strafmilderung? In §§ 46 ff. StGB finde ich
keine.
Thomas Hochstein
2023-06-01 23:04:31 UTC
Permalink
Post by Erika Mustermann
Auf welche Rechtssätze beziehen sich die Gerichte denn bei einer
solcherart begründeten Strafmilderung? In §§ 46 ff. StGB finde ich
keine.
Ich finde da den Satz "Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände,
die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab."
Erika Mustermann
2023-06-02 07:37:27 UTC
Permalink
Post by Thomas Hochstein
Post by Erika Mustermann
Auf welche Rechtssätze beziehen sich die Gerichte denn bei einer
solcherart begründeten Strafmilderung? In §§ 46 ff. StGB finde ich
keine.
Ich finde da den Satz "Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände,
die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab."
Ich hatte das in Zusammenhang mit dem unmittelbar folgenden Satz "Dabei
kommen namentlich in Betracht: die Beweggründe und die Ziele des Täters,
[...]" so verstanden, dass hierbei nur die namentlich genannten Umstände
zu berücksichtigen sind. Da in der Praxis aber auch Umstände, die dort
nicht aufgeführt sind, bei der Strafzumessung eine Rolle spielen,
scheint meine Interpretation wohl falsch zu sein.
Thomas Hochstein
2023-06-02 22:42:53 UTC
Permalink
Post by Erika Mustermann
Ich hatte das in Zusammenhang mit dem unmittelbar folgenden Satz "Dabei
kommen namentlich in Betracht: die Beweggründe und die Ziele des Täters,
[...]" so verstanden, dass hierbei nur die namentlich genannten Umstände
zu berücksichtigen sind.
Nein, "namentlich" bedeutet "besonders" oder "vor allem", ließe sich hier
also auch als "insbesondere, aber nicht ausschließlich" formulieren.
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