Discussion:
ungefragte Hilfe
(zu alt für eine Antwort)
Thomas Hochstein
2024-07-13 08:56:52 UTC
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Ulrich D i e z schrieb:

[Sachverhalt: "Enkeltrickschockanruf", Angerufener soll 120.000 Euro
Kaution für seine Tochter zahlen, Mitarbeiterin der Bank versucht ihn mit
Worten von der Entnahme des Geldes aus seinem Schließfach abzubringen, das
gelingt ihr nicht]
- Inwieweit muss ein anderer, für den man Notwehr leisten will, mit
dieser Notwehrleistung einverstanden sein , damit derjenige, der die
Notwehr leistet, sich auf Notwehr berufen kann?
Aufgedrängte Nothilfe ist unzulässig. Ist erkennbar, dass der Angegriffene
keine Unterstützung bei der Abwehr des Angriffs wünscht, ist die
vermeintliche Nothilfehandlung rechtswidrig (und damit Notwehr dagegen
möglich).
Kann der Bankangestellte, der dies für erforderlich hält, um einen
rechtswidrigen Angriff auf seinen Kunden abwenden, und der dies deshalb
tut, sich auch dann erfolgreich auf Notwehr berufen, wenn der Kunde
nicht begreifen will, dass gerade ein gegen ihn gerichteter
Betrugsversuch läuft, und darauf besteht, das Geld zu bekommen, um dem
Willen der Betrüger genügen zu können?
Nein.

Davon abgesehen kann Notwehr sich nur gegen den Angreifer richten, nicht
aber gegen den Geschädigten oder Dritte.

-thh
Thomas Hochstein
2024-07-13 10:49:09 UTC
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Auf Einverständnis des Opfers kommt es nicht an. Nur ob sie erforderlich
ist, um den Angriff abzuwehren.
Anders die herrschende Meinung.
Hmm. Ohne Willensbekundung des Opfers weiß man ja gar nicht, ob es mit
der Nothilfe einverstanden ist.
Das ist richtig.
Muss man dann erst fragen?
Nein.
Und was, wenn es sich gar nicht äußern kann oder in geistiger
Unzurechnungsfähigkeit ablehnt? Muss man es dann seinem Schicksal
überlassen?
Nein.
Aber wenn das herrschende Meinung ist, kann es schon deswegen keine
Notwehr sein, auf das Opfer einzuwirken.
Es kann nie Notwehr sein, auf jemand anderen als den Angreifer
einzuwirken.
Stefan Schmitz
2024-07-13 16:04:02 UTC
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Post by Thomas Hochstein
Auf Einverständnis des Opfers kommt es nicht an. Nur ob sie erforderlich
ist, um den Angriff abzuwehren.
Anders die herrschende Meinung.
Hmm. Ohne Willensbekundung des Opfers weiß man ja gar nicht, ob es mit
der Nothilfe einverstanden ist.
Das ist richtig.
Muss man dann erst fragen?
Nein.
Und woraus schließt man dann, ob es einverstanden ist?
Post by Thomas Hochstein
Und was, wenn es sich gar nicht äußern kann oder in geistiger
Unzurechnungsfähigkeit ablehnt? Muss man es dann seinem Schicksal
überlassen?
Nein.
Aber wenn das herrschende Meinung ist, kann es schon deswegen keine
Notwehr sein, auf das Opfer einzuwirken.
Es kann nie Notwehr sein, auf jemand anderen als den Angreifer
einzuwirken.
Liest man das aus dem Gesetzestext (Wenn ja, wie? Zwingend finde ich die
Deutung nicht.) oder hat die Lehre das so entwickelt?
Thomas Hochstein
2024-07-14 16:05:58 UTC
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Post by Stefan Schmitz
Und woraus schließt man dann, ob es einverstanden ist?
Indem dasjenige keine ausdrückliche oder konkludente Ablehnung äußert.
Post by Stefan Schmitz
Post by Thomas Hochstein
Es kann nie Notwehr sein, auf jemand anderen als den Angreifer
... respektive seine Rechtsgüter ...
Post by Stefan Schmitz
Post by Thomas Hochstein
einzuwirken.
Liest man das aus dem Gesetzestext (Wenn ja, wie? Zwingend finde ich die
Deutung nicht.) oder hat die Lehre das so entwickelt?
Das ergibt sich aus dem Gesetz. Das scharfe Notwehrrecht, das
grundsätzlich nicht an Verhältnismäßigkeitserwägungen gebunden ist,
begründet sich daraus, dass ein Rechtsbrecher Abwehrhandlungen gegen sein
Tun hinnehmen muss. Für Dritte gilt das nicht.

-thh
Gerald Gruner
2024-07-22 20:48:01 UTC
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Post by Thomas Hochstein
[Sachverhalt: "Enkeltrickschockanruf", Angerufener soll 120.000 Euro
Kaution für seine Tochter zahlen, Mitarbeiterin der Bank versucht ihn mit
Worten von der Entnahme des Geldes aus seinem Schließfach abzubringen, das
gelingt ihr nicht]
- Inwieweit muss ein anderer, für den man Notwehr leisten will, mit
dieser Notwehrleistung einverstanden sein , damit derjenige, der die
Notwehr leistet, sich auf Notwehr berufen kann?
Aufgedrängte Nothilfe ist unzulässig. Ist erkennbar, dass der Angegriffene
keine Unterstützung bei der Abwehr des Angriffs wünscht, ist die
vermeintliche Nothilfehandlung rechtswidrig (und damit Notwehr dagegen
möglich).
Wow.
Dann darf man einem Opfer, das seine Notlage nicht erkennt, nicht helfen?
Oder darf man helfen, nur ist das rechtlich keine Nothilfe? Was wäre es
dann? Vielleicht Geschäftsführung ohne Auftrag?

MfG
Gerald
--
"Vernachlässigte Geschwister begehen Hausfriedensbruch bei älterer
Einsiedlerin."
- "Hänsel und Gretel" aus anderer Perspektive betrachtet
Martin Klaiber
2024-07-23 06:52:54 UTC
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Post by Gerald Gruner
Post by Thomas Hochstein
[Sachverhalt: "Enkeltrickschockanruf", Angerufener soll 120.000 Euro
Kaution für seine Tochter zahlen, Mitarbeiterin der Bank versucht ihn mit
Worten von der Entnahme des Geldes aus seinem Schließfach abzubringen, das
gelingt ihr nicht]
- Inwieweit muss ein anderer, für den man Notwehr leisten will, mit
dieser Notwehrleistung einverstanden sein , damit derjenige, der die
Notwehr leistet, sich auf Notwehr berufen kann?
Aufgedrängte Nothilfe ist unzulässig. Ist erkennbar, dass der Angegriffene
keine Unterstützung bei der Abwehr des Angriffs wünscht, ist die
vermeintliche Nothilfehandlung rechtswidrig (und damit Notwehr dagegen
möglich).
Wow.
Dann darf man einem Opfer, das seine Notlage nicht erkennt, nicht helfen?
Helfen schon, aber es kommt vermutlich auf die Mittel an.

Der Situation sind Menschen, die im Gesundheits- und Sozialbereich
arbeiten ständig ausgesetzt. Beraten darf man, wenn es darüber hinaus
geht, wird es schwierig.

Konkret kenne ich eine betreute Person, der jahrelang geraten wurde,
weniger zu rauchen. Sie hat es ignoriert. Erst verlor sie ihre Zehen,
dann wurde ihr ein halber Fuß amputiert. Eine offene Wunde hat sie an
dem Bein immer noch, die nicht verheilen will, weil das Bein kaum noch
durchblutet wird. Wenn sie Pech hat, muss noch mehr amputiert werden.

Immerhin hat sie inzwischen das Rauchen tatsächlich aufgegeben. Leider
zu spät.
Post by Gerald Gruner
Oder darf man helfen, nur ist das rechtlich keine Nothilfe? Was wäre es
dann? Vielleicht Geschäftsführung ohne Auftrag?
Thomas hat es doch geschrieben: Helfen darf man, aber nicht alles, was
man gerne tun würde ist erlaubt. Die Betreuer in o.g. Fall hätten der
Person gerne die Zigaretten weggenommen, aber das durften sie nicht.
Sie durften nur beraten, appellieren, motivieren, usw.

Ähnlich sehe ich die Situation in der Bank, so schmerzhaft es für die
Angestellte auch gewesen sein mag.

Martin
Tim Landscheidt
2024-07-23 10:47:40 UTC
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Post by Martin Klaiber
[…]
Post by Gerald Gruner
Oder darf man helfen, nur ist das rechtlich keine Nothilfe? Was wäre es
dann? Vielleicht Geschäftsführung ohne Auftrag?
Thomas hat es doch geschrieben: Helfen darf man, aber nicht alles, was
man gerne tun würde ist erlaubt. Die Betreuer in o.g. Fall hätten der
Person gerne die Zigaretten weggenommen, aber das durften sie nicht.
Sie durften nur beraten, appellieren, motivieren, usw.
Ähnlich sehe ich die Situation in der Bank, so schmerzhaft es für die
Angestellte auch gewesen sein mag.
Das ist doch eine deutlich andere Situation: Der Betreute
wird wohl kaum geraucht haben, weil er glaubte, dass er da-
durch seine Tochter vor dem Gefängnis bewahren könne.

Tim
Martin Klaiber
2024-07-23 19:05:22 UTC
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Post by Tim Landscheidt
Post by Martin Klaiber
Thomas hat es doch geschrieben: Helfen darf man, aber nicht alles, was
man gerne tun würde ist erlaubt. Die Betreuer in o.g. Fall hätten der
Person gerne die Zigaretten weggenommen, aber das durften sie nicht.
Sie durften nur beraten, appellieren, motivieren, usw.
Ähnlich sehe ich die Situation in der Bank, so schmerzhaft es für die
Angestellte auch gewesen sein mag.
Das ist doch eine deutlich andere Situation: Der Betreute
wird wohl kaum geraucht haben, weil er glaubte, dass er da-
durch seine Tochter vor dem Gefängnis bewahren könne.
Welche Rolle spielt das für die Frage, ob die helfende Person der
Person, der geholfen werden soll, die Hilfe aufdrängen darf?

Hier nochmal Thomas' Zitat:

| Aufgedrängte Nothilfe ist unzulässig.

Es geht doch nur um die Frage, ob das Opfer des Enkeltricks die Hilfe
der Bankangestellten annehmen möchte, und ob die Raucherin die Hilfe
der Betreuer/Ärzte annehmen möchte. Beide wollten es nicht, haben die
Ratschläge ignoriert.

Dass beide dabei sind, sich zu schädigen, und dass beide irrational,
oder zumindest nicht vernünftig handeln, steht außer Frage [1]. Aber
berechtigt das dazu, ihnen eine Hilfe oder einen Schutz aufzudrängen,
die/den sich nicht möchten?

Ich habe Thomas so verstanden, dass das nicht zulässig ist. Ich selbst
kann das nicht beurteilen, ich bin kein Jurist.

Martin

[1] Die Raucherin hatte vor den Amputationen schon Operationen an
den Beinen, bei denen die durch das Rauchen verstopften Blutgefäße
ausgeschabt und teilweise ersetzt wurden. Sie wurde von den Ärzten
wiederholt gewarnt, dass sie mit dem fortgesetzten Rauchen ihr Bein
und auch ihr Leben riskiert.
Tim Landscheidt
2024-07-23 21:27:11 UTC
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Post by Martin Klaiber
Post by Tim Landscheidt
Post by Martin Klaiber
Thomas hat es doch geschrieben: Helfen darf man, aber nicht alles, was
man gerne tun würde ist erlaubt. Die Betreuer in o.g. Fall hätten der
Person gerne die Zigaretten weggenommen, aber das durften sie nicht.
Sie durften nur beraten, appellieren, motivieren, usw.
Ähnlich sehe ich die Situation in der Bank, so schmerzhaft es für die
Angestellte auch gewesen sein mag.
Das ist doch eine deutlich andere Situation: Der Betreute
wird wohl kaum geraucht haben, weil er glaubte, dass er da-
durch seine Tochter vor dem Gefängnis bewahren könne.
Welche Rolle spielt das für die Frage, ob die helfende Person der
Person, der geholfen werden soll, die Hilfe aufdrängen darf?
| Aufgedrängte Nothilfe ist unzulässig.
Es geht doch nur um die Frage, ob das Opfer des Enkeltricks die Hilfe
der Bankangestellten annehmen möchte, und ob die Raucherin die Hilfe
der Betreuer/Ärzte annehmen möchte. Beide wollten es nicht, haben die
Ratschläge ignoriert.
Dass beide dabei sind, sich zu schädigen, und dass beide irrational,
oder zumindest nicht vernünftig handeln, steht außer Frage [1]. Aber
berechtigt das dazu, ihnen eine Hilfe oder einen Schutz aufzudrängen,
die/den sich nicht möchten?
Ich habe Thomas so verstanden, dass das nicht zulässig ist. Ich selbst
kann das nicht beurteilen, ich bin kein Jurist.
[…]
Das ist doch gerade der große Unterschied: Deine Raucherin
wusste um die Konsequenzen ihres Handelns und handelte
trotzdem so. Es ist auch weder irrational noch nicht ver-
nünftig, in dem Wissen um die Folgen zu rauchen – das ist
ihre persönliche Entscheidung, und diese ist zu respektie-
ren.

Der Bankkunde wusste jedoch (höchst wahrscheinlich) gerade
nicht, dass er sich schädigt. Er hatte nicht den Willen, dem
Täter € 120.000,– zu schenken, sondern wollte seine Tochter
schützen, die aber in der Realität nicht in Not war.

Es mag durchaus sein, dass die rechtliche Bewertung hin-
sichtlich etwaiger Nothilfe bei beiden gleich ist, aber man
kann (IMHO) bei dem Bankkunden das „Nicht-Möchten“ nicht
losgelöst von dem Handeln des Täters betrachten.

Tim
Stefan Schmitz
2024-07-24 02:56:09 UTC
Permalink
Post by Tim Landscheidt
Das ist doch gerade der große Unterschied: Deine Raucherin
wusste um die Konsequenzen ihres Handelns und handelte
trotzdem so. Es ist auch weder irrational noch nicht ver-
nünftig, in dem Wissen um die Folgen zu rauchen – das ist
ihre persönliche Entscheidung, und diese ist zu respektie-
ren.
Der Bankkunde wusste jedoch (höchst wahrscheinlich) gerade
nicht, dass er sich schädigt. Er hatte nicht den Willen, dem
Täter € 120.000,– zu schenken, sondern wollte seine Tochter
schützen, die aber in der Realität nicht in Not war.
Es mag durchaus sein, dass die rechtliche Bewertung hin-
sichtlich etwaiger Nothilfe bei beiden gleich ist, aber man
kann (IMHO) bei dem Bankkunden das „Nicht-Möchten“ nicht
losgelöst von dem Handeln des Täters betrachten.
Bei der Raucherin kann überhaupt kein Gedanke an Nothilfe aufkommen. Da
gibt es keinen Angriff, vor dem sie hätte geschützt werden können.
Martin Klaiber
2024-07-24 07:51:32 UTC
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Post by Stefan Schmitz
Bei der Raucherin kann überhaupt kein Gedanke an Nothilfe aufkommen. Da
gibt es keinen Angriff, vor dem sie hätte geschützt werden können.
Vielen Dank für die Klarstellung. Ich wusste nicht, dass es einen
eigenen juristischen Begriff "Nothilfe" gibt, der nur bei Angriffen
angewandt wird.

Ich war in Gedanken allgemein beim Subject: "Ungefragte Hilfe".

Martin
Thomas Hochstein
2024-07-23 19:16:01 UTC
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Post by Gerald Gruner
Post by Thomas Hochstein
Aufgedrängte Nothilfe ist unzulässig. Ist erkennbar, dass der Angegriffene
keine Unterstützung bei der Abwehr des Angriffs wünscht, ist die
vermeintliche Nothilfehandlung rechtswidrig (und damit Notwehr dagegen
möglich).
Wow.
Oink.
Post by Gerald Gruner
Dann darf man einem Opfer, das seine Notlage nicht erkennt, nicht helfen?
Man darf die Rechte eines "Opfers", das seine Rechte nicht verteidigen
möchte, nicht mit dem scharfen Notwehrrecht verteidigen, ja.
Post by Gerald Gruner
Oder darf man helfen, nur ist das rechtlich keine Nothilfe?
Dunkel bleibt der Rede Sinn.
Gerald Gruner
2024-07-23 21:09:42 UTC
Permalink
Post by Thomas Hochstein
Post by Gerald Gruner
Post by Thomas Hochstein
Aufgedrängte Nothilfe ist unzulässig. Ist erkennbar, dass der Angegriffene
keine Unterstützung bei der Abwehr des Angriffs wünscht, ist die
vermeintliche Nothilfehandlung rechtswidrig (und damit Notwehr dagegen
möglich).
Wow.
Oink.
Post by Gerald Gruner
Dann darf man einem Opfer, das seine Notlage nicht erkennt, nicht helfen?
Man darf die Rechte eines "Opfers", das seine Rechte nicht verteidigen
möchte, nicht mit dem scharfen Notwehrrecht verteidigen, ja.
Post by Gerald Gruner
Oder darf man helfen, nur ist das rechtlich keine Nothilfe?
Dunkel bleibt der Rede Sinn.
Oben sagst du, gegen den Wunsch des mutmaßlich Angegriffenen, wäre es keine
Nothilfe. Aber vielleicht kann man ja jemandem auch helfen, ohne dass es
"Nothilfe" ist?

Für einen Juristen mag das ein zu weiter Sprung sein, aber manche Menschen
möchten anderen manchmal helfen, wenn sie eine Gefahr bemerken, die dieser
anscheinend nicht erkennt.

MfG
Gerald
--
Mit dummen Menschen zu streiten, ist wie gegen eine Taube Schach zu
spielen. Egal wie gut du Schach spielst, die Taube wird alle Figuren
umwerfen, aufs Brett kacken und herum stolzieren, als hätte sie gewonnen.
Stefan Schmitz
2024-07-24 03:10:27 UTC
Permalink
Post by Gerald Gruner
Post by Thomas Hochstein
Post by Gerald Gruner
Post by Thomas Hochstein
Aufgedrängte Nothilfe ist unzulässig. Ist erkennbar, dass der Angegriffene
keine Unterstützung bei der Abwehr des Angriffs wünscht, ist die
vermeintliche Nothilfehandlung rechtswidrig (und damit Notwehr dagegen
möglich).
Wow.
Oink.
Post by Gerald Gruner
Dann darf man einem Opfer, das seine Notlage nicht erkennt, nicht helfen?
Man darf die Rechte eines "Opfers", das seine Rechte nicht verteidigen
möchte, nicht mit dem scharfen Notwehrrecht verteidigen, ja.
Post by Gerald Gruner
Oder darf man helfen, nur ist das rechtlich keine Nothilfe?
Dunkel bleibt der Rede Sinn.
Oben sagst du, gegen den Wunsch des mutmaßlich Angegriffenen, wäre es keine
Nothilfe. Aber vielleicht kann man ja jemandem auch helfen, ohne dass es
"Nothilfe" ist?
Für einen Juristen mag das ein zu weiter Sprung sein, aber manche Menschen
möchten anderen manchmal helfen, wenn sie eine Gefahr bemerken, die dieser
anscheinend nicht erkennt.
Natürlich darf man so jemandem helfen. Nur halt nicht mit den Mitteln
des Notwehrrechts.
Die Bankangestellte in diesem Fall hat ein wirksames und legales Mittel
gefunden, auf das auch jeder andere potenzielle Helfer kommen könnte.
Thomas Hochstein
2024-08-01 08:47:18 UTC
Permalink
Post by Gerald Gruner
Post by Thomas Hochstein
Post by Gerald Gruner
Oder darf man helfen, nur ist das rechtlich keine Nothilfe?
Dunkel bleibt der Rede Sinn.
Oben sagst du, gegen den Wunsch des mutmaßlich Angegriffenen, wäre es keine
Nothilfe. Aber vielleicht kann man ja jemandem auch helfen, ohne dass es
"Nothilfe" ist?
Sicher. Man kann ihm 'nen Kaffee ausgeben, die Tasche in die Wohnung
tragen oder ihm 50 EUR schenken. Welche Relevanz hat das zur hier
diskutierten Frage, ob ein Bankmitarbeiter im Rahmen der Notwehr einen
Kunden (gewaltsam) daran hindern darf, mit dem aus seinem Schließfach
entnommenes Geld die Bank zu verlassen, weil er - zutreffend - annimmt,
der Kunde sei einem Enkeltrickbetrüger aufgesessen?
Post by Gerald Gruner
Für einen Juristen mag das ein zu weiter Sprung sein, aber manche Menschen
möchten anderen manchmal helfen, wenn sie eine Gefahr bemerken, die dieser
anscheinend nicht erkennt.
Lebensfreude muss man sich selbst bereiten, da hilft kein Ratschlag, außer
dieser.
Karl Müller
2024-08-01 16:08:42 UTC
Permalink
Post by Thomas Hochstein
Post by Gerald Gruner
Post by Thomas Hochstein
Post by Gerald Gruner
Oder darf man helfen, nur ist das rechtlich keine Nothilfe?
Dunkel bleibt der Rede Sinn.
Oben sagst du, gegen den Wunsch des mutmaßlich Angegriffenen, wäre es
keine Nothilfe. Aber vielleicht kann man ja jemandem auch helfen, ohne
dass es "Nothilfe" ist?
Sicher. Man kann ihm 'nen Kaffee ausgeben, die Tasche in die Wohnung
tragen oder ihm 50 EUR schenken. Welche Relevanz hat das zur hier
diskutierten Frage, ob ein Bankmitarbeiter im Rahmen der Notwehr einen
Kunden (gewaltsam) daran hindern darf, mit dem aus seinem Schließfach
entnommenes Geld die Bank zu verlassen, weil er - zutreffend - annimmt,
der Kunde sei einem Enkeltrickbetrüger aufgesessen?
Wenn der Bankmitarbeiter Zivilcourage gehabt und den Kunden nachdrücklich
aufgehalten hätte und es wäre zu einem Gerichtsverfahren gekommen dann
gehe ich davon aus, das das durchaus ehrenwerte Motiv für die Tat bei dem
Urteil und der Strafbemessung berücksichtig worden wäre

Viele hätte und wäre - aber es soll wohl auch salomonische Richter geben
die in solchen Situationen ein gutes Urteil fällen
Post by Thomas Hochstein
Post by Gerald Gruner
Für einen Juristen mag das ein zu weiter Sprung sein, aber manche
Menschen möchten anderen manchmal helfen, wenn sie eine Gefahr
bemerken, die dieser anscheinend nicht erkennt.
Lebensfreude muss man sich selbst bereiten, da hilft kein Ratschlag,
außer dieser.
Zumindest gibt es wohl einige Richter die über Erkenntnisse verfügen die
man nicht im Jura-Studium erwerben kann

mfg

Karl
Helmut Richter
2024-08-01 17:19:15 UTC
Permalink
Post by Karl Müller
Post by Thomas Hochstein
Post by Gerald Gruner
Post by Thomas Hochstein
Post by Gerald Gruner
Oder darf man helfen, nur ist das rechtlich keine Nothilfe?
Dunkel bleibt der Rede Sinn.
Oben sagst du, gegen den Wunsch des mutmaßlich Angegriffenen, wäre es
keine Nothilfe. Aber vielleicht kann man ja jemandem auch helfen, ohne
dass es "Nothilfe" ist?
Sicher. Man kann ihm 'nen Kaffee ausgeben, die Tasche in die Wohnung
tragen oder ihm 50 EUR schenken. Welche Relevanz hat das zur hier
diskutierten Frage, ob ein Bankmitarbeiter im Rahmen der Notwehr einen
Kunden (gewaltsam) daran hindern darf, mit dem aus seinem Schließfach
entnommenes Geld die Bank zu verlassen, weil er - zutreffend - annimmt,
der Kunde sei einem Enkeltrickbetrüger aufgesessen?
Wenn der Bankmitarbeiter Zivilcourage gehabt und den Kunden nachdrücklich
aufgehalten hätte und es wäre zu einem Gerichtsverfahren gekommen dann
gehe ich davon aus, das das durchaus ehrenwerte Motiv für die Tat bei dem
Urteil und der Strafbemessung berücksichtig worden wäre
Viele hätte und wäre - aber es soll wohl auch salomonische Richter geben
die in solchen Situationen ein gutes Urteil fällen
Ich als juristische Laie lese §34 und §35 StGB so, als dürfe man nicht nur
bei der Nothilfe gegen einen Angriff, sondern auch in anderen brenzligen
Situationen Dinge tun, die unter anderen Umständen rechtswidrig wären –
mit der feinen Unterscheidung, ob man dann gar nicht rechtswidrig oder nur
nicht schuldhaft handelt. Vielleicht gibts da Möglichkeiten für
salomonische Urteile.
--
Helmut Richter
Thomas Klix
2024-08-01 18:20:27 UTC
Permalink
Post by Karl Müller
[...]
Wenn der Bankmitarbeiter Zivilcourage gehabt und den Kunden nachdrücklich
aufgehalten hätte und es wäre zu einem Gerichtsverfahren gekommen dann
gehe ich davon aus, das das durchaus ehrenwerte Motiv für die Tat bei dem
Urteil und der Strafbemessung berücksichtig worden wäre
Die Kundin entnimmt das Bargeld ihrem Schließfach.
Wie stellst du dir das "nachdrücklich aufhalten" vor? Der Kundin das
Geld entreißen? Niederschlagen?
Post by Karl Müller
Viele hätte und wäre - aber es soll wohl auch salomonische Richter geben
die in solchen Situationen ein gutes Urteil fällen
Gegen Mindeststrafen kann der auch nichts machen.

Thomas
Thomas Hochstein
2024-09-01 13:00:44 UTC
Permalink
Post by Karl Müller
Wenn der Bankmitarbeiter Zivilcourage gehabt und den Kunden nachdrücklich
aufgehalten hätte und es wäre zu einem Gerichtsverfahren gekommen dann
gehe ich davon aus, das das durchaus ehrenwerte Motiv für die Tat bei dem
Urteil und der Strafbemessung berücksichtig worden wäre
Freilich. Das tröstet so manchen wohlmeinenden verurteilten Straftäter
allerdings nicht.
Post by Karl Müller
Viele hätte und wäre - aber es soll wohl auch salomonische Richter geben
die in solchen Situationen ein gutes Urteil fällen
Richter sind - glücklicherweise - an Recht und Gesetz gebunden, nicht an
ihre private Auffassung, was "salomonisch" und "gut" wäre.

Ulf_Kutzner
2024-07-24 11:17:09 UTC
Permalink
Post by Thomas Hochstein
Oink.
Dunkel bleibt der Rede Sinn.
Ist beinahe die Regel, wenn Du Dich aeusserst.
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