Michael Clifford
2007-03-08 07:15:03 UTC
Hallo NG,
in den Schlammschlachten von Familienrechtsstreitigkeiten werden ja häufig
Verleumdungen aller Art gegen die Gegenpartei vorgebracht.
Meist tut sich damit ja die weibliche Seite hervor (siehe Psychologie: Die
Aggreasion und Waffe der Frau ist die Lüge und Intrige).
In der Rechtssprechung macht sich aber ein auffälliges Nachsehen dieser
"Damendelikte" (in Anlehnung an den Begriff Kavaliersdelikt) unangenehm
stark bemerkbar.
Ist Justitia tatsächlich blind und eine Frau?
Soviel zur Einleitung.
Wenn in einem Verfahren in Schriftsätzen objektiv nachweisbare
Verleumdungen hervorgebracht werden, die das Opfer im selben Verfahren
durch Schriftsätze und geeignete Beweisangebote widerlegt, erfüllt das dann
nicht den § 183 GVG:
"Wird eine Straftat in der Sitzung begangen, so hat das Gericht den
Tatbestand festzustellen und der zuständigen Behörde das darüber
aufgenommene Protokoll mitzuteilen. In geeigneten Fällen ist die vorläufige
Festnahme des Täters zu verfügen."
Ist mit Sitzung nur die mündliche Verhandlung gemeint? Oder gilt dies
entsprechend auch für den schriftlichen Teil des Verfahrens?
Macht sich ein Richter, der solcherlei Verleumdungen einfach übergeht einer
Strafvereitelung im Amt schuldig?
in den Schlammschlachten von Familienrechtsstreitigkeiten werden ja häufig
Verleumdungen aller Art gegen die Gegenpartei vorgebracht.
Meist tut sich damit ja die weibliche Seite hervor (siehe Psychologie: Die
Aggreasion und Waffe der Frau ist die Lüge und Intrige).
In der Rechtssprechung macht sich aber ein auffälliges Nachsehen dieser
"Damendelikte" (in Anlehnung an den Begriff Kavaliersdelikt) unangenehm
stark bemerkbar.
Ist Justitia tatsächlich blind und eine Frau?
Soviel zur Einleitung.
Wenn in einem Verfahren in Schriftsätzen objektiv nachweisbare
Verleumdungen hervorgebracht werden, die das Opfer im selben Verfahren
durch Schriftsätze und geeignete Beweisangebote widerlegt, erfüllt das dann
nicht den § 183 GVG:
"Wird eine Straftat in der Sitzung begangen, so hat das Gericht den
Tatbestand festzustellen und der zuständigen Behörde das darüber
aufgenommene Protokoll mitzuteilen. In geeigneten Fällen ist die vorläufige
Festnahme des Täters zu verfügen."
Ist mit Sitzung nur die mündliche Verhandlung gemeint? Oder gilt dies
entsprechend auch für den schriftlichen Teil des Verfahrens?
Macht sich ein Richter, der solcherlei Verleumdungen einfach übergeht einer
Strafvereitelung im Amt schuldig?
--
Gruss
Michael Clifford
Gruss
Michael Clifford