Discussion:
Falsche Verdächtigung und / oder willkürliche Polizeimaßnahmen
(zu alt für eine Antwort)
Stefan Schmitz
2022-04-24 14:47:36 UTC
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Ist es eine falsche Verdächtigung, wenn A der Polizei mitteilt, er habe
den Verdacht, dass B die Straftat X begangen hat, ohne dass dafür
stichhaltige Anhaltspunkte vorliegen?
Oder ist der Tatbestand erst dann erfüllt, wenn A sicher weiß, dass B
diese Straftat nicht begangen hat?
Oder wäre es gar erforderlich, dass A nicht nur von einem Verdacht
spricht, sondern behauptet, die Straftat beobachtet zu haben?


Wäre im ersten Fall die Polizei berechtigt, allein aufgrund der Aussage
von A den B und seine Sachen zu durchsuchen?

Wenn die Antworten auf die erste Frage "nein" und auf die letzte "ja"
wären, wäre das ein Freibrief, unliebsame Menschen mit erfundenen
Verdächtigungen zum Objekt polizeilicher Maßnahmen zu machen. Und der §
164 StGB ein stumpfes Schwert. Gibt es einen anderen Schutz vor solchen
Schikanen?
Thomas Homilius
2022-04-24 19:30:55 UTC
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Eine blose Aeusserung einer Vermutungen oder falschen Schlussfolgerungen
aus richtigen Tatsachenbehauptungen sollte nicht strafbar sein.
--
Thomas Homilius
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Thomas Homilius
2022-04-24 19:46:52 UTC
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"Aus dem Keller von Stefan Schmitz kommt so ein Verwesungsgeruch, der
hat dort eine Leiche versteckt."
--
Thomas Homilius
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Thomas Hochstein
2022-04-26 22:25:34 UTC
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Post by Stefan Schmitz
Ist es eine falsche Verdächtigung, wenn A der Polizei mitteilt, er habe
den Verdacht, dass B die Straftat X begangen hat, ohne dass dafür
stichhaltige Anhaltspunkte vorliegen?
Oder ist der Tatbestand erst dann erfüllt, wenn A sicher weiß, dass B
diese Straftat nicht begangen hat?
Sowohl § 145d StGB als auch § 164 StGB setzen ein Handeln "wider besseres
Wissen" voraus.
Post by Stefan Schmitz
Wäre im ersten Fall die Polizei berechtigt, allein aufgrund der Aussage
von A den B und seine Sachen zu durchsuchen?
Wenn die Angaben des A einen Anfangsverdacht gegen B begründen, der von
einem Gewicht ist, dass nach Abwägung die Durchsuchung des B und seiner
Sachen rechtfertigt und diese Durchsuchung durch den Richter oder bei
Gefahr im Verzug durch die Staatsanwaltschaft oder deren
Ermittlungspersonen angeordnet worden ist: ja. Wenn keine stichhaltigen
Anhaltspunkte vorliegen, ist das nicht der Fall, mithin: nein.

-thh
Stefan Schmitz
2022-04-26 23:05:53 UTC
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Post by Thomas Hochstein
Post by Stefan Schmitz
Ist es eine falsche Verdächtigung, wenn A der Polizei mitteilt, er habe
den Verdacht, dass B die Straftat X begangen hat, ohne dass dafür
stichhaltige Anhaltspunkte vorliegen?
Oder ist der Tatbestand erst dann erfüllt, wenn A sicher weiß, dass B
diese Straftat nicht begangen hat?
Sowohl § 145d StGB als auch § 164 StGB setzen ein Handeln "wider besseres
Wissen" voraus.
Also Wissen, dass wirklich keine Straftat begangen wurde? Sobald er es
für möglich hält, auch ohne jeden Anhaltspunkt, ist es nicht mehr wider
besseres Wissen?

Man dürfte also ungestraft völlig frei erfundene Vorwürfe gegen
unliebsame Personen bei der Polizei anzeigen, so lange es nur
theoretisch denkbar ist, dass die erfundenen Taten tatsächlich begangen
worden sein könnten?
Post by Thomas Hochstein
Post by Stefan Schmitz
Wäre im ersten Fall die Polizei berechtigt, allein aufgrund der Aussage
von A den B und seine Sachen zu durchsuchen?
Wenn die Angaben des A einen Anfangsverdacht gegen B begründen, der von
einem Gewicht ist, dass nach Abwägung die Durchsuchung des B und seiner
Sachen rechtfertigt und diese Durchsuchung durch den Richter oder bei
Gefahr im Verzug durch die Staatsanwaltschaft oder deren
Ermittlungspersonen angeordnet worden ist: ja. Wenn keine stichhaltigen
Anhaltspunkte vorliegen, ist das nicht der Fall, mithin: nein.
Dass ein Richter oder Staatsanwaltschaft eingeschaltet wird, ist in der
Situation ausgeschlossen. Die Streifenhörnchen ordnen also selbst die
Durchsuchung an, die sie durchführen wollen? Dann herrscht da ja pure
Willkür.
Thomas Hochstein
2022-04-27 06:40:19 UTC
Permalink
Post by Stefan Schmitz
Post by Thomas Hochstein
Sowohl § 145d StGB als auch § 164 StGB setzen ein Handeln "wider besseres
Wissen" voraus.
Also Wissen, dass wirklich keine Straftat begangen wurde? Sobald er es
für möglich hält, auch ohne jeden Anhaltspunkt, ist es nicht mehr wider
besseres Wissen?
Eine falsche Verdächtigung setzt - sowohl praktisch als aucn rechtlich -
das Vorbringen von Tatsachen voraus. Die bloße, nicht weiter ausgeführte
Behauptung, jemand habe eine Straftat begangen, kann keinen
Anfangsverdacht begründen; das Minimum ist die Darstellung einer
angeblichen Handlung ("Der X hinterzieht Steuern! Der Y befummelt kleine
Jungs! Der Z stellt falsche Impfbescheinigungen aus!"), die regelmäßig
(ggf. dann im Rahmen einer Zeugenvernehmung) weiter konkretisiert werden
muss. Bei diesen Tatsachen weiß der Anzeigeerstatter regelmäßig, ob sie
zutreffen oder nicht zutreffen.
Post by Stefan Schmitz
Man dürfte also ungestraft völlig frei erfundene Vorwürfe gegen
unliebsame Personen bei der Polizei anzeigen, so lange es nur
theoretisch denkbar ist, dass die erfundenen Taten tatsächlich begangen
worden sein könnten?
Entscheidend ist, ob die vorgetragenen Tatsachen zutreffend sind. In den
meisten Konstellationen weiß man das; es gibt allerdings Raum für
Irrtümer.
Post by Stefan Schmitz
Post by Thomas Hochstein
Wenn die Angaben des A einen Anfangsverdacht gegen B begründen, der von
einem Gewicht ist, dass nach Abwägung die Durchsuchung des B und seiner
Sachen rechtfertigt und diese Durchsuchung durch den Richter oder bei
Gefahr im Verzug durch die Staatsanwaltschaft oder deren
Ermittlungspersonen angeordnet worden ist: ja. Wenn keine stichhaltigen
Anhaltspunkte vorliegen, ist das nicht der Fall, mithin: nein.
Dass ein Richter oder Staatsanwaltschaft eingeschaltet wird, ist in der
Situation ausgeschlossen.
Das ist vergleichsweise selten der Fall.
Post by Stefan Schmitz
Die Streifenhörnchen ordnen also selbst die
Durchsuchung an, die sie durchführen wollen?
Wenn die Voraussetzungen dazu vorliegen, natürlich. Wie sonst soll das
gehen?

-thh
--
Liste juristischer Online-Ressourcen: <https://th-h.de/law/lawlinks/>
Gesetzestexte, Rechtsprechung und Fundstellen: <http://dejure.org/>
Gesetze und Verordnungen (deutsches Bundesrecht): <http://buzer.de/>
Freie Rechtsprechungs-Dokumentation (Urteile): <http://openjur.de/>
Diedrich Ehlerding
2022-04-27 07:12:05 UTC
Permalink
Post by Thomas Hochstein
das Minimum ist die Darstellung einer
angeblichen Handlung ("Der X hinterzieht Steuern! Der Y befummelt
kleine Jungs! Der Z stellt falsche Impfbescheinigungen aus!"), die
regelmäßig (ggf. dann im Rahmen einer Zeugenvernehmung) weiter
konkretisiert werden muss. Bei diesen Tatsachen weiß der
Anzeigeerstatter regelmäßig, ob sie zutreffen oder nicht zutreffen.
Ich habe keine Ahnung, ob mein Nachbar X Steuern hinterzieht, und auch
keinen Anlass, das anzunehmen. Würde ich also behaupten "X hinterzieht
Steuern" , dann wäre das nicht "wider besseres Wissen", sondern nur
"ohne jeglichen Anhaltspunkt ins Blaue hinein" behauptet. Das wäre, da
nicht erweislich wahr, sicherlich als üble Nachrede nach § 186 strafbar,
aber wenn ich dem Wortlaut des § 164 folge, keine falsche Verdächtigung.
--
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Thomas Hochstein
2022-04-30 09:59:33 UTC
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Post by Diedrich Ehlerding
Ich habe keine Ahnung, ob mein Nachbar X Steuern hinterzieht, und auch
keinen Anlass, das anzunehmen. Würde ich also behaupten "X hinterzieht
Steuern" , dann wäre das nicht "wider besseres Wissen", sondern nur
"ohne jeglichen Anhaltspunkt ins Blaue hinein" behauptet.
Das würde ich - wie bei der früheren Fassung des § 278 StGB - als "wider
besseres Wissen" würdigen. [1] Letztendes wird es darauf regelmäßig nicht
ankommen, weil eine solche pauschale Behauptung alleine zur Begründung
eines Anfangsverdachts nicht ausreicht und daher weitere Äußerungen
hinzukommen müssen. die dann entweder die Behauptung relativieren oder
wissentlich unwahr sind.
Post by Diedrich Ehlerding
Das wäre, da
nicht erweislich wahr, sicherlich als üble Nachrede nach § 186 strafbar,
aber wenn ich dem Wortlaut des § 164 folge, keine falsche Verdächtigung.
Solange die Erstattung einer Strafanzeige nicht bewusst der Wahrheit
zuwider erfolgt (und damit den Tatbestand der Verleumdung erfüllt),
scheidet eine üble Nachrede aufgrund Wahrnehmung berechtigter Interessen
aus.

-thh

[1] Es wird ein wenig auf den Zusammenhang ankommen. Wer solche
Behauptungen aber mit der (ebenfalls für die Tatbestandsverwirklichung
erforderlichen) Absicht erhebt, "ein behördliches Verfahren oder andere
behördliche Maßnahmen [...] herbeizuführen", dessen Erklärung "X
hinterzieht Steuern" wird als "Ich weiß, dass X Steuern hinterzieht" zu
verstehen sein, und jedenfalls das ist wider besseres Wissen unwahr.
--
Liste juristischer Online-Ressourcen: <https://th-h.de/law/lawlinks/>
Gesetzestexte, Rechtsprechung und Fundstellen: <http://dejure.org/>
Gesetze und Verordnungen (deutsches Bundesrecht): <http://buzer.de/>
Freie Rechtsprechungs-Dokumentation (Urteile): <http://openjur.de/>
Stefan Schmitz
2022-04-27 07:57:16 UTC
Permalink
Post by Thomas Hochstein
Post by Stefan Schmitz
Post by Thomas Hochstein
Sowohl § 145d StGB als auch § 164 StGB setzen ein Handeln "wider besseres
Wissen" voraus.
Also Wissen, dass wirklich keine Straftat begangen wurde? Sobald er es
für möglich hält, auch ohne jeden Anhaltspunkt, ist es nicht mehr wider
besseres Wissen?
Eine falsche Verdächtigung setzt - sowohl praktisch als aucn rechtlich -
das Vorbringen von Tatsachen voraus. Die bloße, nicht weiter ausgeführte
Behauptung, jemand habe eine Straftat begangen, kann keinen
Anfangsverdacht begründen; das Minimum ist die Darstellung einer
angeblichen Handlung ("Der X hinterzieht Steuern! Der Y befummelt kleine
Jungs! Der Z stellt falsche Impfbescheinigungen aus!"), die regelmäßig
(ggf. dann im Rahmen einer Zeugenvernehmung) weiter konkretisiert werden
muss. Bei diesen Tatsachen weiß der Anzeigeerstatter regelmäßig, ob sie
zutreffen oder nicht zutreffen.
Da würde ich das Gegenteil behaupten.

Wenn ich eine angebliche Tatsache erfinde, habe ich normalerweise keine
Erkenntnis darüber, was stattdessen wirklich passiert ist. Ich weiß also
nicht, ob du vielleicht zufällig doch am 2.3. in der Berliner
Oranienstraße 42 im dritten Stock eine Frau vergewaltigt hast. Zeigte
ich diese angebliche Tatsache an, wäre das keine falsche Verdächtigung?
Post by Thomas Hochstein
Post by Stefan Schmitz
Man dürfte also ungestraft völlig frei erfundene Vorwürfe gegen
unliebsame Personen bei der Polizei anzeigen, so lange es nur
theoretisch denkbar ist, dass die erfundenen Taten tatsächlich begangen
worden sein könnten?
Entscheidend ist, ob die vorgetragenen Tatsachen zutreffend sind. In den
meisten Konstellationen weiß man das; es gibt allerdings Raum für
Irrtümer.
Woher sollte man es denn wissen, wenn sie nicht zutreffen?
Post by Thomas Hochstein
Post by Stefan Schmitz
Post by Thomas Hochstein
Wenn die Angaben des A einen Anfangsverdacht gegen B begründen, der von
einem Gewicht ist, dass nach Abwägung die Durchsuchung des B und seiner
Sachen rechtfertigt und diese Durchsuchung durch den Richter oder bei
Gefahr im Verzug durch die Staatsanwaltschaft oder deren
Ermittlungspersonen angeordnet worden ist: ja. Wenn keine stichhaltigen
Anhaltspunkte vorliegen, ist das nicht der Fall, mithin: nein.
Dass ein Richter oder Staatsanwaltschaft eingeschaltet wird, ist in der
Situation ausgeschlossen.
Das ist vergleichsweise selten der Fall.
Post by Stefan Schmitz
Die Streifenhörnchen ordnen also selbst die
Durchsuchung an, die sie durchführen wollen?
Wenn die Voraussetzungen dazu vorliegen, natürlich. Wie sonst soll das
gehen?
Dass sie selbst nach Lust und Laune entscheiden können, *ob* die
Voraussetzungen vorliegen, ist ein Unding. Im Nachhinein wird man ihnen
kaum nachweisen können, dass die Voraussetzungen nicht vorlagen.
Rupert Haselbeck
2022-04-27 12:02:20 UTC
Permalink
Post by Stefan Schmitz
Post by Thomas Hochstein
Eine falsche Verdächtigung setzt - sowohl praktisch als aucn rechtlich -
das Vorbringen von Tatsachen voraus. Die bloße, nicht weiter ausgeführte
Behauptung, jemand habe eine Straftat begangen, kann keinen
Anfangsverdacht begründen; das Minimum ist die Darstellung einer
angeblichen Handlung ("Der X hinterzieht Steuern! Der Y befummelt kleine
Jungs! Der Z stellt falsche Impfbescheinigungen aus!"), die regelmäßig
(ggf. dann im Rahmen einer Zeugenvernehmung) weiter konkretisiert werden
muss. Bei diesen Tatsachen weiß der Anzeigeerstatter regelmäßig, ob sie
zutreffen oder nicht zutreffen.
Da würde ich das Gegenteil behaupten.
Wenn ich eine angebliche Tatsache erfinde, habe ich normalerweise keine
Erkenntnis darüber, was stattdessen wirklich passiert ist.
Dann ist die Anzeige dieser erfundenen Tatsache also bereits "wider
besseren Wissens" erfolgt
Post by Stefan Schmitz
Ich weiß also
nicht, ob du vielleicht zufällig doch am 2.3. in der Berliner
Oranienstraße 42 im dritten Stock eine Frau vergewaltigt hast. Zeigte
ich diese angebliche Tatsache an, wäre das keine falsche Verdächtigung?
Da dein Wissen diese zufälligerweise tatsächlich geschehene Tat nicht
umfasst, ist deine Behauptung noch immer wieder besseren Wissens erfolgt
Post by Stefan Schmitz
Post by Thomas Hochstein
Entscheidend ist, ob die vorgetragenen Tatsachen zutreffend sind. In den
meisten Konstellationen weiß man das; es gibt allerdings Raum für
Irrtümer.
Woher sollte man es denn wissen, wenn sie nicht zutreffen?
Erfundene Tatsachen sind regelmäßig nicht zutreffend...
Post by Stefan Schmitz
Post by Thomas Hochstein
Post by Stefan Schmitz
Die Streifenhörnchen ordnen also selbst die
Durchsuchung an, die sie durchführen wollen?
Wenn die Voraussetzungen dazu vorliegen, natürlich. Wie sonst soll das
gehen?
Dass sie selbst nach Lust und Laune entscheiden können, *ob* die
Voraussetzungen vorliegen, ist ein Unding.
Sie können ja auch nicht nach Lust und Laune entscheiden. Sie haben, je
nach den Umständen, nach den Vorschriften der StPO oder des PAG zu
entscheiden
Post by Stefan Schmitz
Im Nachhinein wird man ihnen
kaum nachweisen können, dass die Voraussetzungen nicht vorlagen.
Warum sollte man das nicht können?

MfG
Rupert
Stefan Schmitz
2022-04-27 13:04:43 UTC
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Post by Rupert Haselbeck
Post by Stefan Schmitz
Post by Thomas Hochstein
Eine falsche Verdächtigung setzt - sowohl praktisch als aucn rechtlich -
das Vorbringen von Tatsachen voraus. Die bloße, nicht weiter ausgeführte
Behauptung, jemand habe eine Straftat begangen, kann keinen
Anfangsverdacht begründen; das Minimum ist die Darstellung einer
angeblichen Handlung ("Der X hinterzieht Steuern! Der Y befummelt kleine
Jungs! Der Z stellt falsche Impfbescheinigungen aus!"), die regelmäßig
(ggf. dann im Rahmen einer Zeugenvernehmung) weiter konkretisiert werden
muss. Bei diesen Tatsachen weiß der Anzeigeerstatter regelmäßig, ob sie
zutreffen oder nicht zutreffen.
Da würde ich das Gegenteil behaupten.
Wenn ich eine angebliche Tatsache erfinde, habe ich normalerweise
keine Erkenntnis darüber, was stattdessen wirklich passiert ist.
Dann ist die Anzeige dieser erfundenen Tatsache also bereits "wider
besseren Wissens" erfolgt
Wider welchen Wissens denn? Es gibt kein Wissen über Dinge, die man
nicht aus eigener Anschauung kennt.
Post by Rupert Haselbeck
Post by Stefan Schmitz
Ich weiß also nicht, ob du vielleicht zufällig doch am 2.3. in der
Berliner Oranienstraße 42 im dritten Stock eine Frau vergewaltigt
hast. Zeigte ich diese angebliche Tatsache an, wäre das keine falsche
Verdächtigung?
Da dein Wissen diese zufälligerweise tatsächlich geschehene Tat nicht
umfasst, ist deine Behauptung noch immer wieder besseren Wissens erfolgt
Dann hieße "wider besseres Wissen" in Wahrheit "ohne jegliches Wissen".
Ist das so gemeint? Dann hätte man den Text viel besser formulieren können.

Ab wann liegt denn beispielsweise besseres Wissen vor, wenn man jemanden
bezichtigt, im Supermarkt etwas gestohlen zu haben? Ladendiebstähle sind
ja nun nicht selten, da könnte man durchaus mal den richtigen treffen.
Post by Rupert Haselbeck
Post by Stefan Schmitz
Post by Thomas Hochstein
Entscheidend ist, ob die vorgetragenen Tatsachen zutreffend sind. In den
meisten Konstellationen weiß man das; es gibt allerdings Raum für
Irrtümer.
Woher sollte man es denn wissen, wenn sie nicht zutreffen?
Erfundene Tatsachen sind regelmäßig nicht zutreffend...
Manchmal aber zufällig doch. Mitunter sogar relativ wahrscheinlich.
Post by Rupert Haselbeck
Post by Stefan Schmitz
Post by Thomas Hochstein
Post by Stefan Schmitz
Die Streifenhörnchen ordnen also selbst die
Durchsuchung an, die sie durchführen wollen?
Wenn die Voraussetzungen dazu vorliegen, natürlich. Wie sonst soll das
gehen?
Dass sie selbst nach Lust und Laune entscheiden können, *ob* die
Voraussetzungen vorliegen, ist ein Unding.
Sie können ja auch nicht nach Lust und Laune entscheiden. Sie haben, je
nach den Umständen, nach den Vorschriften der StPO oder des PAG zu
entscheiden
Können und dürfen sind zwei Paar Schuhe.
Post by Rupert Haselbeck
Post by Stefan Schmitz
Im Nachhinein wird man ihnen kaum nachweisen können, dass die
Voraussetzungen nicht vorlagen.
Warum sollte man das nicht können?
Weil es keinen neutralen Beobachter gibt, der alle Umstände feststellen
kann. Bei widersprechenden Darstellungen von Polizei und Durchsuchtem
wird natürlich immer die der beiden naturgemäß ständig rechtstreuen
Polizisten geglaubt, sofern die nicht gerade völlig lebensfremd ist.
Rupert Haselbeck
2022-04-27 20:27:36 UTC
Permalink
Post by Stefan Schmitz
Post by Rupert Haselbeck
Post by Stefan Schmitz
Wenn ich eine angebliche Tatsache erfinde, habe ich normalerweise
keine Erkenntnis darüber, was stattdessen wirklich passiert ist.
Dann ist die Anzeige dieser erfundenen Tatsache also bereits "wider
besseren Wissens" erfolgt
Wider welchen Wissens denn? Es gibt kein Wissen über Dinge, die man
nicht aus eigener Anschauung kennt.
Wenn man "Tatsachen" selber erfindet, dann weiß man positiv, dass sie
nicht der tatsächlichen eigenen Wahrnehmung entsprechen können!
Was ist daran so schwer verständlich?
Post by Stefan Schmitz
Post by Rupert Haselbeck
Post by Stefan Schmitz
Ich weiß also nicht, ob du vielleicht zufällig doch am 2.3. in der
Berliner Oranienstraße 42 im dritten Stock eine Frau vergewaltigt
hast. Zeigte ich diese angebliche Tatsache an, wäre das keine falsche
Verdächtigung?
Da dein Wissen diese zufälligerweise tatsächlich geschehene Tat nicht
umfasst, ist deine Behauptung noch immer wieder besseren Wissens erfolgt
Dann hieße "wider besseres Wissen" in Wahrheit "ohne jegliches Wissen".
Ist das so gemeint? Dann hätte man den Text viel besser formulieren können.
Natürlich ist eine Behauptung ohne jegliches Wissen jedenfalls auch eine
Behauptung wider besseren Wissens.
Eine Behauptung von Tatsachen "wider besseres Wissen" heißt schlicht und
ergreifend, dass man vorsätzlich etwas behauptet, was man nicht oder
nicht in der behaupteten Weise wahrgenommen hat.
Post by Stefan Schmitz
Ab wann liegt denn beispielsweise besseres Wissen vor, wenn man jemanden
bezichtigt, im Supermarkt etwas gestohlen zu haben?
Wenn man die Tathandlung tatsächlich beobachtet oder vom Verdächtigten
ein glaubwürdiges Geständnis vernommen hat
Post by Stefan Schmitz
Ladendiebstähle sind
ja nun nicht selten, da könnte man durchaus mal den richtigen treffen.
Die meisten mir näher bekannten Menschen werden kaum zu Ladendiebstählen
neigen. Aber selbst wenn dem so wäre, wäre es als falsche Verdächtigung
strafbar, würde jemand behaupten, der X habe zu einer konkret
anzugebenden Zeit in dem Geschäft Y die Ware Z geklaut, ohne dies
positiv zu wissen
Post by Stefan Schmitz
Post by Rupert Haselbeck
Post by Stefan Schmitz
Post by Thomas Hochstein
Entscheidend ist, ob die vorgetragenen Tatsachen zutreffend sind. In den
meisten Konstellationen weiß man das; es gibt allerdings Raum für
Irrtümer.
Woher sollte man es denn wissen, wenn sie nicht zutreffen?
Erfundene Tatsachen sind regelmäßig nicht zutreffend...
Manchmal aber zufällig doch. Mitunter sogar relativ wahrscheinlich.
Was lässt dich annehmen, dass erfundene Tatsachenbehauptungen "relativ
wahrscheinlich" zutreffend wären?
Post by Stefan Schmitz
Post by Rupert Haselbeck
Sie können ja auch nicht nach Lust und Laune entscheiden. Sie haben,
je nach den Umständen, nach den Vorschriften der StPO oder des PAG zu
entscheiden
Können und dürfen sind zwei Paar Schuhe.
Das ist eine Nullaussage
Post by Stefan Schmitz
Post by Rupert Haselbeck
Post by Stefan Schmitz
Im Nachhinein wird man ihnen kaum nachweisen können, dass die
Voraussetzungen nicht vorlagen.
Warum sollte man das nicht können?
Weil es keinen neutralen Beobachter gibt, der alle Umstände feststellen
kann. Bei widersprechenden Darstellungen von Polizei und Durchsuchtem
wird natürlich immer die der beiden naturgemäß ständig rechtstreuen
Polizisten geglaubt, sofern die nicht gerade völlig lebensfremd ist.
Es bedarf in aller Regel auch keines "neutralen" Beobachters, um die
Umstände einer derartigen Entscheidung einer nachträglichen Bewertung
zuführen zu können. Und ja, es ist tatsächlich davon auszugehen, dass
Polizeibeamte, ebenso wie die große Mehrzahl aller anderen Bürger,
regelmäßig rechtstreu handeln. Überdies sind die Folgen nicht
rechtstreuen Verhaltens für (Polizei)Beamte nicht selten auch deutlich
schwerwiegender als bei den meisten anderen Bürgern, was - allen
Stammtischerzählungen zum Trotz - nochmal ein Stück mehr zu
gesetzestreuen Verhaltensweisen motiviert.

MfG
Rupert
Stefan Schmitz
2022-04-27 20:52:58 UTC
Permalink
Post by Rupert Haselbeck
Post by Stefan Schmitz
Post by Rupert Haselbeck
Post by Stefan Schmitz
Wenn ich eine angebliche Tatsache erfinde, habe ich normalerweise
keine Erkenntnis darüber, was stattdessen wirklich passiert ist.
Dann ist die Anzeige dieser erfundenen Tatsache also bereits "wider
besseren Wissens" erfolgt
Wider welchen Wissens denn? Es gibt kein Wissen über Dinge, die man
nicht aus eigener Anschauung kennt.
Wenn man "Tatsachen" selber erfindet, dann weiß man positiv, dass sie
nicht der tatsächlichen eigenen Wahrnehmung entsprechen können!
Was ist daran so schwer verständlich?
Man kann auch etwas behaupten, ohne es als eigene Wahrnehmung zu
deklarieren.
Post by Rupert Haselbeck
Post by Stefan Schmitz
Post by Rupert Haselbeck
Post by Stefan Schmitz
Ich weiß also nicht, ob du vielleicht zufällig doch am 2.3. in der
Berliner Oranienstraße 42 im dritten Stock eine Frau vergewaltigt
hast. Zeigte ich diese angebliche Tatsache an, wäre das keine
falsche Verdächtigung?
Da dein Wissen diese zufälligerweise tatsächlich geschehene Tat nicht
umfasst, ist deine Behauptung noch immer wieder besseren Wissens erfolgt
Dann hieße "wider besseres Wissen" in Wahrheit "ohne jegliches Wissen".
Ist das so gemeint? Dann hätte man den Text viel besser formulieren können.
Natürlich ist eine Behauptung ohne jegliches Wissen jedenfalls auch eine
Behauptung wider besseren Wissens.
Eine Behauptung von Tatsachen "wider besseres Wissen" heißt schlicht und
ergreifend, dass man vorsätzlich etwas behauptet, was man nicht oder
nicht in der behaupteten Weise wahrgenommen hat.
Demnach wäre es schon eine falsche Verdächtigung, wenn jemand die
Wahrnehmungen eines Dritten zur Anzeige bringt, der selbst nicht
anzeigen will.
Post by Rupert Haselbeck
Post by Stefan Schmitz
Ab wann liegt denn beispielsweise besseres Wissen vor, wenn man
jemanden bezichtigt, im Supermarkt etwas gestohlen zu haben?
Wenn man die Tathandlung tatsächlich beobachtet oder vom Verdächtigten
ein glaubwürdiges Geständnis vernommen hat
Seltsam. Bei solch klaren Beweisen *für* die Behauptung hätte ich nun
wirklich etwas anderes als "wider besseres Wissen" erwartet.
Post by Rupert Haselbeck
Post by Stefan Schmitz
Ladendiebstähle sind ja nun nicht selten, da könnte man durchaus mal
den richtigen treffen.
Die meisten mir näher bekannten Menschen werden kaum zu Ladendiebstählen
neigen. Aber selbst wenn dem so wäre, wäre es als falsche Verdächtigung
strafbar, würde jemand behaupten, der X habe zu einer konkret
anzugebenden Zeit in dem Geschäft Y die Ware Z geklaut, ohne dies
positiv zu wissen
Da drehst du jetzt aber den Wortlaut des Tatbestandsmerkmals ins
Gegenteil um.
Gefordert ist "wider besseres Wissen", du machst daraus "ohne positives
Wissen".

Was hältst du denn von dem Fall, dass man lediglich behauptet, der X
habe vermutlich etwas geklaut?
Thomas Homilius
2022-04-28 12:44:31 UTC
Permalink
Post by Stefan Schmitz
Was hältst du denn von dem Fall, dass man lediglich behauptet, der X
habe vermutlich etwas geklaut?
Eine Vermutung darf man aeussern.
--
Thomas Homilius
E-Mail: ***@gmail.com | PGP-Key: 0xA5AD0637441E286F
https://www.xup.in/dl,15928715/2016-06-18_PA-ThomasHomilius.jpg/
https://www1.xup.in/exec/ximg.php?fid=15928715
http://paypal.me/ThomasHomilius
Rupert Haselbeck
2022-04-27 12:02:33 UTC
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Post by Stefan Schmitz
Post by Thomas Hochstein
Eine falsche Verdächtigung setzt - sowohl praktisch als aucn rechtlich -
das Vorbringen von Tatsachen voraus. Die bloße, nicht weiter ausgeführte
Behauptung, jemand habe eine Straftat begangen, kann keinen
Anfangsverdacht begründen; das Minimum ist die Darstellung einer
angeblichen Handlung ("Der X hinterzieht Steuern! Der Y befummelt kleine
Jungs! Der Z stellt falsche Impfbescheinigungen aus!"), die regelmäßig
(ggf. dann im Rahmen einer Zeugenvernehmung) weiter konkretisiert werden
muss. Bei diesen Tatsachen weiß der Anzeigeerstatter regelmäßig, ob sie
zutreffen oder nicht zutreffen.
Da würde ich das Gegenteil behaupten.
Wenn ich eine angebliche Tatsache erfinde, habe ich normalerweise keine
Erkenntnis darüber, was stattdessen wirklich passiert ist.
Dann ist die Anzeige dieser erfundenen Tatsache also bereits "wider
besseren Wissens" erfolgt
Post by Stefan Schmitz
Ich weiß also
nicht, ob du vielleicht zufällig doch am 2.3. in der Berliner
Oranienstraße 42 im dritten Stock eine Frau vergewaltigt hast. Zeigte
ich diese angebliche Tatsache an, wäre das keine falsche Verdächtigung?
Da dein Wissen diese zufälligerweise tatsächlich geschehene Tat nicht
umfasst, ist deine Behauptung noch immer wieder besseren Wissens erfolgt
Post by Stefan Schmitz
Post by Thomas Hochstein
Entscheidend ist, ob die vorgetragenen Tatsachen zutreffend sind. In den
meisten Konstellationen weiß man das; es gibt allerdings Raum für
Irrtümer.
Woher sollte man es denn wissen, wenn sie nicht zutreffen?
Erfundene Tatsachen sind regelmäßig nicht zutreffend...
Post by Stefan Schmitz
Post by Thomas Hochstein
Post by Stefan Schmitz
Die Streifenhörnchen ordnen also selbst die
Durchsuchung an, die sie durchführen wollen?
Wenn die Voraussetzungen dazu vorliegen, natürlich. Wie sonst soll das
gehen?
Dass sie selbst nach Lust und Laune entscheiden können, *ob* die
Voraussetzungen vorliegen, ist ein Unding.
Sie können ja auch nicht nach Lust und Laune entscheiden. Sie haben, je
nach den Umständen, nach den Vorschriften der StPO oder des PAG zu
entscheiden
Post by Stefan Schmitz
Im Nachhinein wird man ihnen
kaum nachweisen können, dass die Voraussetzungen nicht vorlagen.
Warum sollte man das nicht können?

MfG
Rupert
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