Discussion:
"Fälschen" von Jura-Klausuren
(zu alt für eine Antwort)
Susan Seitz
2005-01-22 14:19:13 UTC
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Hi,

ich verstehe den Unterschied bei den folgenden 2 Fällen nicht, vielleicht
könntet Ihr mir ja auf die Sprünge helfen...:-)

Fall 1) A bittet Rechtsreferendar R, für ihn die anstehende BGB-Klausur zu
schreiben. R erscheint daraufhin am Tag der Klausur im Hörsaal und schreibt
die Arbeit, wobei er mit dem Namen des A unterschreibt und die Arbeit dann
abgibt.

Fall 2) A bittet Rechtsreferendar R, für ihn eine von R angefertigte und
geschriebene BGB-Klausur-Lösung (=Urkundenentwurf) zu verfassen, die A dann
selber am Tag der Prüfung im Hörsaal unterschreibt und dann abgibt.

Lösung zu Fall 1) Urkunde (+)

Problematisch ist, ob die Urkunde *unecht* ist. Anzuwenden ist die sog.
Geistigkeitstheorie in Abgrenzung zu Körperlichkeitstheorie. In der Klausur
ist als Aussteller der A angegeben, obwohl R sie geschrieben hat.
Entscheidend ist nach der ganz h.M. (Geistigkeitstheorie) nicht die
körperliche Erstellung, sondern die geistige Urheberschaft. Diese kann bei
einem Dritten liegen, der selbst nicht die Erklärung geschrieben hat, sich
diese aber zurechnen lassen will, wenn ein Fall der rechtsgeschäftlichen
Vertretung vorliegt.

Dazu müssen jedoch 3 Voraussetzungen vorliegen (betrifft im wesentlichen die
Beweiseignung): (1) Der Unterzeichner muss den Willen haben, den anderen zu
vertreten. (2) Der Vertretene muss damit einverstanden sein, dass der andere
in seinem Namen unterzeichnet und (3) Eine Vertretung bei der Abfassung der
Erklärung muss rechtlich zulässig sein.
An letzterer Voraussetzung fehlt es hier, da Übungsklausuren
höchstpersönlich anzufertigen sind. Aussteller ist demnach der R, weswegen
die Urkunde unecht ist. Abzustellen ist nämlich darauf, ob eine
Stellvertretung nach Gesetz oder der allgemeinen Anschauung zulässig ist.

Ergebnis: ---> A hat sich wegen Herstellen einer unechten Ukunde gem. §267
I 1 Alt. StGB und Gebrauchen (mit Abgabe an Aufsichtsperson) der unechten
Urkunde (§267 I 3. Alt.) strafbar gemacht. Konkurrenzen: Es liegt nur eine
Tat (Urkundenfälschung) vor.

Lösung zu Fall 2) Urkunde (+)

Problematisch ist wieder, ob die Urkunde *unecht*Ü ist. A macht sich die
fremde geistige Leistung des R zu eigen, indem er die vorgefertigte Lösung
mit seinem Namen unterschreibt. Dies stellt lediglich eine *inhaltlich
unwahre* aber KEINE(!) unechte Urkunde dar. A ist so selber zum Aussteller
der Klausur geworden. Die Urkunde ist echt!

Ergebnis: ---> A hat sich nicht wegen Herstellen einer unechten Urkunde gem.
§267 I 1.Alt. StGB strafbar gemacht. (Nur §274 I Nr.1 StGB könnte erfüllt
sein)

-------

Frage: Ich verstehe nicht recht den dogmatischen Unterschied zwischen den
beiden Lösungen. Wieso ist A bei Fall 1 wegen Urkundenfälschung strafbar,
bei FAll 2 jedoch nicht? Klar ist schon, dass es um das TB-Merkmal "unecht"
geht. Es kann doch aber nicht der alleinige Grund ausschlaggebend sein, dass
A bei 1) den R selber vor Ort "agieren" läßt, während er bei 2) *selber* vor
Ort ist und nur seinen Namen unter die vorgefertigte Lösung setzt! Wieso
benutzt man die "Geistigkeitstheorie" nicht auch bei FAll 2) und kommt so
zur Strafbarkeit des A? Was denkt Ihr dazu?

Lieben dank und schönes Week-End! :-)
--
Viele Grüße
Susan

Die Adresse im From ist replyfähig, wird aber nur sporadisch gelesen!
Bastian Völker
2005-01-23 11:15:45 UTC
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Hallo!
Post by Susan Seitz
Frage: Ich verstehe nicht recht den dogmatischen Unterschied zwischen den
beiden Lösungen. Wieso ist A bei Fall 1 wegen Urkundenfälschung strafbar,
bei FAll 2 jedoch nicht? Klar ist schon, dass es um das TB-Merkmal "unecht"
geht. Es kann doch aber nicht der alleinige Grund ausschlaggebend sein, dass
A bei 1) den R selber vor Ort "agieren" läßt, während er bei 2) *selber* vor
Ort ist und nur seinen Namen unter die vorgefertigte Lösung setzt! Wieso
benutzt man die "Geistigkeitstheorie" nicht auch bei FAll 2) und kommt so
zur Strafbarkeit des A? Was denkt Ihr dazu?
Ich verstehe Deine Verwunderung, denn ich sehe den Unterschied auch
nicht. Den Tröndle/Fischer hast Du ja wahrscheinlich schon gelesen. Ich
würde empfehlen, Du guckst Dir mal die dort genannte Entscheidung des
BayObLG und die (zugehörigen) Aufsätze an.

Ergänzend sagt Joecks (§ 267, Rdnrn. 53 f.) recht deutlich:

"Durch das Merkmal 'unecht' werden somit nur solche Urkunden erfaßt,
durch die dem aus der Urkunde ersichtlichen Ausstellen eine fremde
Erklärung untergeschoben wird (Schroeder [s.u.]). § 267 schützt dagegen
nicht vor 'geistigem Diebstahl' (d.h. jemand mach tsich in einer Urkunde
eine fremde Gedankenerklärung zu eigen) und 'schriftlichen Lügen' (d.h.
die Urkunde stammt war von dem aus ihr ersichtlichen Austeller, doch ist
der Inhalt unwahr).
Bei dem Merkmal der Unechtheit geht es somit allein um die Frage der
Urheberschaft und nicht etwa um die Wahrheit der urkundlichen Erklärung.
Eine Urkunde kann echt sein, obwohl sie etwas Unwahres bezeugt.
Umgekehrt kann eine inhaltlich wahre Urkunde unecht sein, wenn ihr
wirklicher Aussteller nicht mit der Person identisch ist, von der sie
herzurühren scheint."

In dem Fall des BayObLG (s.u.) war es so, daß der Prüfling die Aufgaben
an einen Dritten abgegeben hat, der dann die Lösung in der Schrift des
Prüflings angefertigt hat. Dieser hat diese Fremdlösung dann noch leicht
verändert, mit seiner Platznummer versehen und abgegeben.

Hier zur Sicherheit nochmal einige Fundstellen:

RGSt 68, 240: Täuschung über die Person bei einer Prüfungsarbeit
(§ 267 (+))
BayObLG, NJW 1981, 772: Abgabe einer fremdgefertigen Prüfungslösung
(§ 267 (-))
dazu: Schroeder, Urkundenfälschung durch Examenstäuschung, JUs 1981, 417
Puppe, Unzulässiges Handeln unter fremdem Namen als Urkundenfälschung,
JR 1981, 441
dies., Die neuere Rechtsprechung zu den Fälschungsdelikten, JZ 1986, 941


Abschließend noch ein Artikel aus dem Kölner Express vom 24.5.2004
(http://tinyurl.com/5zvt6):

"Urkundenfälschung: Saftige Strafe gegen Jurastudentin

Die 26-Jährige gab die Arbeit der besten Freundin ab und fiel auch noch
durch"

Gruß
Bastian
--
Post by Susan Seitz
Ich habe folgende Frage: Wie lautet der Imperativ von "erschrecken"?
"Buh!"

Ralf Radermacher in d.e.s.d.
Susan Seitz
2005-01-23 15:56:07 UTC
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Hi,
Post by Susan Seitz
...
Strafbarkeit des A? Was denkt Ihr dazu?
Ich verstehe Deine Verwunderung, denn ich sehe den Unterschied auch
nicht. Den Tröndle/Fischer hast Du ja wahrscheinlich schon gelesen.
Ich würde empfehlen, Du guckst Dir mal die dort genannte Entscheidung
des BayObLG und die (zugehörigen) Aufsätze an.
Vielen Dank für Deine *vielen* Tips und Rechtspr.Nachweise! :-)

Habe mir schon ein paar davon vorher angesehen, doch leuchtet es mir
trotzdem nicht ein, warum wegen "des selber vor Ort Unterschreibens" die
Strafbarkeit des §267 I 1 Alt. StGB abhängen soll...

Ich kann es mir (mit meinen eigenen Worten) nur so erklären, dass die
Geistigkeitstheorie *nicht* Anwendung findet, wenn der Prüfling selber vor
Ort den vorgefertigten Klausurtext abschreibt und anschließend
unterschreibt, weil er sich dann die fremden Ausführungen zu eigen macht.
Man könnte aber m.E. genausogut *für* eine Anwendung der Geistigkeitstheorie
argumentieren und die rechtsgeschäftlichen Vertretungsregeln der §§164ff.
BGB anwenden und die Strafbarkeit wegen der fehlenden
Vertretungsberechtigung (Klausuren sind höchstpersönlich zu fertigen)
bejahen...naja...:-))

Abschließend ist mir aufgefallen, dass die Rechtsprechung in diesem Punkt
ausnahmsweise mal restriktiver mit der Bejahung der Strafbarkeit ist als die
Literatur...bislang kam es mir im Studium immer so vor, als ob sie (=BGH und
OLGs) eher zur Strafbarkeit neigen als die Lit., auch wenn die Erklärungen
manchmal "schwierig" nachzuvollziehen sind. Ob dies mit der in der Praxis
durchaus gewollten General-, Spezialprävention im strafrechtlichen Sektor
zusammenhängt, wage ich jedoch nicht zu beurteilen...:-))
--
Viele Grüße
Susan

Die Adresse im From ist replyfähig, wird aber nur sporadisch gelesen!
Bastian Völker
2005-01-23 16:27:18 UTC
Permalink
Hallo!
Post by Susan Seitz
Ich kann es mir (mit meinen eigenen Worten) nur so erklären, dass die
Geistigkeitstheorie *nicht* Anwendung findet, wenn der Prüfling selber vor
Ort den vorgefertigten Klausurtext abschreibt und anschließend
unterschreibt, weil er sich dann die fremden Ausführungen zu eigen macht.
Das sehe ich auch so und finde es auch einleuchtend. Wenn der
Unterschreiber den Text zuvor woanders (z.B. von der Lösungsskizze des
Helfers) abschreibt und dann unterschreibt, gibt er eine selbst
erstellte Urkunde ab und täuscht nicht über den Aussteller, sondern
allenfalls über den geistigen Ursprung des Inhalts. Dieser wird aber
gerade nicht über § 267 StGB geschützt.

Möglicherweise kann man daran auch für den Fall des BayObLG anknüpfen.
Es macht ja vom Unrechtsgehalt keinen wesentlichen Unterschied, ob der
Täter die Lösungsskizze direkt als seine verwendet oder diese nochmal
abschreibt. Das ist ja mehr ein Zeitproblem. Die kriminelle Energie
dürfte nur unwesentlich größer sein, wenn man ein fremdes Schriftstück
als eigenes abgibt, wenn es sogar für diesen Zweck angefertigt wurde.
Post by Susan Seitz
Abschließend ist mir aufgefallen, dass die Rechtsprechung in diesem Punkt
ausnahmsweise mal restriktiver mit der Bejahung der Strafbarkeit ist als die
Literatur...bislang kam es mir im Studium immer so vor, als ob sie (=BGH und
OLGs) eher zur Strafbarkeit neigen als die Lit., auch wenn die Erklärungen
manchmal "schwierig" nachzuvollziehen sind. Ob dies mit der in der Praxis
durchaus gewollten General-, Spezialprävention im strafrechtlichen Sektor
zusammenhängt, wage ich jedoch nicht zu beurteilen...:-))
Es gibt ja durchaus Fälle, in denen die Rechtsprechung einen zunächst
weiten Anwendungsbereich von Strafnormen mit der Zeit eingeschränkt hat.
Bei der Literatur muß man sich auch immer fragen, wer das denn genau
ist. Uni-Dozenten sehen das Ganze oft eher wissenschaftlich und
versuchen möglicherweise sogar durch "neue Meinungen" auf sich
aufmerksam zu machen. Möglicherweise sind diese Meinungen aber
praxisfremd und kaum in realiter anzuwenden. Wenn die Literatur von
Strafverteidigern bestimmt wird, dürften einzelne Auslegungen eher
vorsichtig und restriktiv sein. Bei Staatsanwälten mag das Gegenteil gelten.
Natürlich ist das kein Dogma. Aber unberücksichtigt kann es ja auch
nicht gelassen werden.

Gruß
Bastian
--
Post by Susan Seitz
Ich habe folgende Frage: Wie lautet der Imperativ von "erschrecken"?
"Buh!"

Ralf Radermacher in d.e.s.d.
Maximilian Glanz
2005-01-24 15:48:22 UTC
Permalink
Susan Seitz wrote:
[...]
Post by Susan Seitz
Lösung zu Fall 1) Urkunde (+)
Problematisch ist, ob die Urkunde *unecht* ist. Anzuwenden ist die sog.
Geistigkeitstheorie in Abgrenzung zu Körperlichkeitstheorie. In der Klausur
ist als Aussteller der A angegeben, obwohl R sie geschrieben hat.
Entscheidend ist nach der ganz h.M. (Geistigkeitstheorie) nicht die
körperliche Erstellung, sondern die geistige Urheberschaft. Diese kann bei
einem Dritten liegen, der selbst nicht die Erklärung geschrieben hat, sich
diese aber zurechnen lassen will, wenn ein Fall der rechtsgeschäftlichen
Vertretung vorliegt.
Dazu müssen jedoch 3 Voraussetzungen vorliegen (betrifft im wesentlichen die
Beweiseignung): (1) Der Unterzeichner muss den Willen haben, den anderen zu
vertreten. (2) Der Vertretene muss damit einverstanden sein, dass der andere
in seinem Namen unterzeichnet und (3) Eine Vertretung bei der Abfassung der
Erklärung muss rechtlich zulässig sein.
An letzterer Voraussetzung fehlt es hier, da Übungsklausuren
höchstpersönlich anzufertigen sind. Aussteller ist demnach der R, weswegen
die Urkunde unecht ist. Abzustellen ist nämlich darauf, ob eine
Stellvertretung nach Gesetz oder der allgemeinen Anschauung zulässig ist.
Ergebnis: ---> A hat sich wegen Herstellen einer unechten Ukunde gem. §267
I 1 Alt. StGB und Gebrauchen (mit Abgabe an Aufsichtsperson) der unechten
Urkunde (§267 I 3. Alt.) strafbar gemacht. Konkurrenzen: Es liegt nur eine
Tat (Urkundenfälschung) vor.
Warum beim A direkt § 267 I 1 Alt 1 StGB? Hersteller war doch R.

AFAIK war das nach der Geistigkeitstheorie so:
(tatsächlicher) Aussteller ist der geistige Urheber. Also grds. der R.
Unter den von Dir genannten drei Bedingungen könnte er so für den A
gehandelt haben, dass A geistiger Urheber und somit Aussteller ist.

Die drei Bedinungen sind nicht vollständig erfüllt, somit bleibt R
geistiger Urheber und Aussteller.

Der erkennbare Aussteller (A) entspricht nicht dem tatsächlichen
Aussteller(R), d.h. die Urkunde ist unecht, _R_ ist erstmal als
Hersteller gem § 267 I 1 Alt 1 StGB strafbar, nicht A.

Eine Anstiftung des R durch A zu § 267 I 1 Alt 1 StGB geht klar. Für §
25 II StGB ist mir aus dem Sachverhalt jetzt der anteilige Tatbeitrag
des A für eine Mittäterschaft nicht ersichtlich (aber vieleicht reicht
hier ja das Fernbleiben von der Prüfung). Auch erkenne ich jetzt beim R
keinen Defekt o.ä., sodass A mittelbarer Täter wird.

Soweit ich sehe, wäre A wenn überhaupt als Anstifter oder Mittäter
strafbar, wobei im letzten Fall der Tatbestand vollständig von R erfüllt
und dem A zugerechnet wurde.
Post by Susan Seitz
Lösung zu Fall 2) Urkunde (+)
Problematisch ist wieder, ob die Urkunde *unecht*Ü ist. A macht sich die
fremde geistige Leistung des R zu eigen, indem er die vorgefertigte Lösung
mit seinem Namen unterschreibt. Dies stellt lediglich eine *inhaltlich
unwahre* aber KEINE(!) unechte Urkunde dar. A ist so selber zum Aussteller
der Klausur geworden. Die Urkunde ist echt!
Ergebnis: ---> A hat sich nicht wegen Herstellen einer unechten Urkunde gem.
§267 I 1.Alt. StGB strafbar gemacht. (Nur §274 I Nr.1 StGB könnte erfüllt
sein)
Im zweiten Fall dürfte das, was der R geschrieben hat, die
Urkundseigenschaft im Gegensatz zum ersten Fall mangels erkennbarem
Aussteller noch nicht erfüllen (R nicht nach § 267 StGB direkt
strafbar). Die Frage, wer geistiger Urheber der _Urkunde_ ist, stellt
sich noch gar nicht.

Unabhängig davon, wer geistiger Urheber der Erklärung des bisherigen
Schriftstückes ist, wird es erst durch das Unterschreiben durch A zur
Urkunde. A will in dieser Urkunde eine eigene Erklärung des selben (aber
fremden oder falschen) Inhaltes abgeben, was ihn zum geistigen Urheber
macht (Urheber nicht isd UrHG).
Somit gilt auch hier die Geistigkeitstheorie, A ist geistiger Urheber.
Da Austeller und erkennbarer Aussteller nicht auseinander fallen ...
Post by Susan Seitz
Frage: Ich verstehe nicht recht den dogmatischen Unterschied zwischen den
beiden Lösungen. Wieso ist A bei Fall 1 wegen Urkundenfälschung strafbar,
bei FAll 2 jedoch nicht? Klar ist schon, dass es um das TB-Merkmal "unecht"
geht. Es kann doch aber nicht der alleinige Grund ausschlaggebend sein, dass
A bei 1) den R selber vor Ort "agieren" läßt, während er bei 2) *selber* vor
Ort ist und nur seinen Namen unter die vorgefertigte Lösung setzt! Wieso
benutzt man die "Geistigkeitstheorie" nicht auch bei FAll 2) und kommt so
zur Strafbarkeit des A? Was denkt Ihr dazu?
Soweit ich das sehe, ist A im ersten Fall wenn überhaupt nur deshalb gem
§ 267 I 1 Alt 1 StBG strafbar, weil ihm als Mittäter der Tatbeitrag des
R (der schon alleine alle TB-Merkmale der Herstellung einer falschen
Urkunde erfüllt) zugerechnet wird. A selbst hat im Fall 1 kein eigenes
TB-Merkmal des § 267 I 1 Alt 1 StGB selbst erfüllt.

Im 2. Fall fehlt die Herstellung einer unechten Urkunde durch R (da noch
keine Urkunde). A kann durch die Verwendung der eigenen richtigen
Unterschrift grundsätzlich keine falsche Urkunde herstellen.
--
Max Glanz
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