Discussion:
KVNr. 9005
(zu alt für eine Antwort)
Franz Meier
2008-01-18 16:11:08 UTC
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Hallo Leute,

ich bin zu einer Strafe veruteilt worden;
jetzt kommt die Rechung und neben der Strafe und Kosten für die
Verhandlung sind noch 8500,xx Euro für KVNr. 9005 drauf, was die
eigentliche Stafe um ein vielfaches übertrifft;

ich habe nachgefragt und mir wurde schriftlich mitgeteil:
"die KVNr. 9005 bestimmt, dass die nach dem JVEG anfallenden Beträge in
voller Höhe in Rechnung gestellt werden"; soweit ist das klar;
und
"dass die KVNr. 9005 für die Erstellung eines aussagepsychologischen
Gutachtens bzgl. zwei Zeugenaussagen angesetzt wurde"

mich stört vor allem das Wort "angesetzt";

ist es möglich für ein Guthaben einen derart hohen Betag zahlen zu
müssen? während der gesamten Verhandlung ist kein einziges Wort von
einem Gutachten gefallen, es wurden lediglich die Zeugen angehört.

hat jemand eine Idee, wie man sich verhalten kann?
danke
Thomas Hochstein
2008-01-18 17:46:30 UTC
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Post by Franz Meier
"die KVNr. 9005 bestimmt, dass die nach dem JVEG anfallenden Beträge in
voller Höhe in Rechnung gestellt werden"; soweit ist das klar;
und
"dass die KVNr. 9005 für die Erstellung eines aussagepsychologischen
Gutachtens bzgl. zwei Zeugenaussagen angesetzt wurde"
mich stört vor allem das Wort "angesetzt";
Nun ja, das bedeutet eigentlich nur, daß die Kosten - die sich aus der
Rechnung ergeben - als Kosten des Verfahrens eben "angesetzt" (von mir
aus auch "verbucht") wurden.
Post by Franz Meier
ist es möglich für ein Guthaben einen derart hohen Betag zahlen zu
müssen?
Das kann gut sein, ja. Sachverständigengutachten im psychiatrischen
und psychologischen Bereich kommen selten unter 2.000 EUR, können aber
auch gut fünfstellige Beträge kosten.
Post by Franz Meier
während der gesamten Verhandlung ist kein einziges Wort von
einem Gutachten gefallen, es wurden lediglich die Zeugen angehört.
hat jemand eine Idee, wie man sich verhalten kann?
Es wird sich ja anhand der Akten leicht überprüfen lassen, ob und wenn
ja warum ein solches Gutachten veranlaßt wurde und was es gekostet
hat.

Grüße,
-thh
--
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Franz Meier
2008-01-20 23:02:48 UTC
Permalink
Post by Thomas Hochstein
Das kann gut sein, ja. Sachverständigengutachten im psychiatrischen
und psychologischen Bereich kommen selten unter 2.000 EUR, können aber
auch gut fünfstellige Beträge kosten.
Hallo,
kann ich diese Gutachten einsehen?
wieso ist es während der Verhandlung nicht erwähnt worden?
kann man die Rechung einsehen (siehe auch unten) für das Gutachten umd
die einzelnen Posten zu sehen?
Post by Thomas Hochstein
Es wird sich ja anhand der Akten leicht überprüfen lassen, ob und wenn
ja warum ein solches Gutachten veranlaßt wurde und was es gekostet
hat.
kann ich Einblick in die Akten nehmen?

Danke schon mal für die aufschlußreichen Antworten.
Thomas Hochstein
2008-01-21 07:56:12 UTC
Permalink
Post by Franz Meier
Post by Thomas Hochstein
Es wird sich ja anhand der Akten leicht überprüfen lassen, ob und wenn
ja warum ein solches Gutachten veranlaßt wurde und was es gekostet
hat.
kann ich Einblick in die Akten nehmen?
Nein; das kann nur Dein Verteidiger. Du kannst aber Auskünfte oder
Abschriften aus den Akten erhalten.

-thh

Wolfgang Fieg
2008-01-18 17:56:16 UTC
Permalink
Post by Franz Meier
Hallo Leute,
ich bin zu einer Strafe veruteilt worden;
jetzt kommt die Rechung und neben der Strafe und Kosten für die
Verhandlung sind noch 8500,xx Euro für KVNr. 9005 drauf, was die
eigentliche Stafe um ein vielfaches übertrifft;
"die KVNr. 9005 bestimmt, dass die nach dem JVEG anfallenden Beträge in
voller Höhe in Rechnung gestellt werden"; soweit ist das klar;
und
"dass die KVNr. 9005 für die Erstellung eines aussagepsychologischen
Gutachtens bzgl. zwei Zeugenaussagen angesetzt wurde"
mich stört vor allem das Wort "angesetzt";
Das darf Dich nicht stören. 'Angesetzt' bedeutet in der kostenrechtlichen
Sprache soviel wie 'berechnet', 'in die Berechnung einbezogen'.
Post by Franz Meier
ist es möglich für ein Guthaben einen derart hohen Betag zahlen zu müssen?
Aussagepsychologische Gutachten gehören zur Honroargruppe M 3 nach Anl. 1
JVEG. Da werden als Honroar pro Stunde 85 Euro angesetzt. Wenn man
unterstellt, daß es sich ausschließlich um Honorar handelt (es könnten auch
Reisekosten und Auslagenersatz des Sachverständigen enthalten sein), kommen
wir auf 100 Stunden. Dabei ist zur berücksichtigen, daß jede Arbeitsstunde
des Sachverständigen zählt, also das Aktenstudium zur Vorbereitung, die
eigentliche Exploration der Zeugen und die Abfassung des Gutachtentextes.
Möglich ist das schon.
Post by Franz Meier
hat jemand eine Idee, wie man sich verhalten kann?
Ich gehe mal davon aus, daß Dir im Strafurteil die Kosten des Verfahrens
auferlegt wurden. Das ist normalerweise der Fall, wenn man verurteilt wird.
Allerdings sind trotz Verurteilung die Kosten einzelner Beweiserhebungen
ganz oder teilweise der Staatskasse aufzuerlegen, wenn sie zur Entlastung
des Angeklagten beigetragen haben. Ob das bei den Gutachten der Fall war,
kann man natürlich so nicht beurteilen. Die sog. Kostengrundentscheidung ist
im Strafprozeß selbständig anfechtbar, und zwar mit der sofortigen
Beschwerde - Frist eine Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung.

Geht es hingegen nicht um die Kostengrundenstcheidung, sondern um die Höhe
der Kosten (wenn Du also z.B. der Meinung bist, an den Sachverständigen sein
ein zu hohes Honorar gezahlt worden), gibt es Erinnerung gegen den
Kostenansatz des Kostenbeamten und u. U. weitere Rechtsmittel.

Aber das alles sollte natürlich ein Rechsanwalt prüfen - hast du in dem
Strafverfahren keinen Verteidiger gehabt?


Wolfgang
Post by Franz Meier
danke
Franz Meier
2008-01-20 23:07:40 UTC
Permalink
Post by Wolfgang Fieg
Ich gehe mal davon aus, daß Dir im Strafurteil die Kosten des Verfahrens
auferlegt wurden. Das ist normalerweise der Fall, wenn man verurteilt wird.
Richtig, so ist es.
Post by Wolfgang Fieg
Allerdings sind trotz Verurteilung die Kosten einzelner Beweiserhebungen
ganz oder teilweise der Staatskasse aufzuerlegen, wenn sie zur Entlastung
des Angeklagten beigetragen haben.
ich weiß nicht, ob das Gutachten belastend oder entlastend war, da
nicht erwähnt.
Post by Wolfgang Fieg
Geht es hingegen nicht um die Kostengrundenstcheidung, sondern um die Höhe
der Kosten (wenn Du also z.B. der Meinung bist, an den Sachverständigen sein
ein zu hohes Honorar gezahlt worden), gibt es Erinnerung gegen den
Kostenansatz des Kostenbeamten und u. U. weitere Rechtsmittel.
ja die Höhe ist erschreckend.
was ist bitte "Erinnerung gegen der Kostensatz"?
Post by Wolfgang Fieg
Aber das alles sollte natürlich ein Rechsanwalt prüfen - hast du in dem
Strafverfahren keinen Verteidiger gehabt?
Dummerweise hatte ich keinen Verteidiger; ich dachte die Sachlage ist
dem Richter auch so klar wie mir;
jedenfalls ist das Urteil zu meinen Ungunsten ausgefallen.
Jens Müller
2008-01-20 23:33:18 UTC
Permalink
Post by Franz Meier
Post by Wolfgang Fieg
Geht es hingegen nicht um die Kostengrundenstcheidung, sondern um die
Höhe der Kosten (wenn Du also z.B. der Meinung bist, an den
Sachverständigen sein ein zu hohes Honorar gezahlt worden), gibt es
Erinnerung gegen den Kostenansatz des Kostenbeamten und u. U. weitere
Rechtsmittel.
ja die Höhe ist erschreckend.
was ist bitte "Erinnerung gegen der Kostensatz"?
"Erinnerung" heißt das Rechtsmittel gegen Maßnahmen der Rechtspfleger
und Urkundsbeamten.
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