Mike Grantz
2023-06-08 00:40:41 UTC
Ich las grad einen Bericht, in dem beschreiben wurde, dass man eine
Person nach §127 StPO festgenommen hatte, die sich nicht ausweisen konnte.
Es wurde die Polizei gerufen.
Die Polizei hat diesen Einsatz allerdings tatsächlich vergessen, so dass
eine lange Zeit verging, bis nach Nachfrage die Polizei dann endlich
eintraf.
Artikel 104, Absatz 2 des Grundgesetzes regelt, wie lange die Polizei
aus eigener Machtvollkommenheit jemanden festhalten darf. "bis zum Ende
des Tages nach dem Ergreifen".
Darf ein Jedermann nach §127 jemanden tatsächlich länger festhalten, als
es der Polizei selbst erlaubt ist?
Person nach §127 StPO festgenommen hatte, die sich nicht ausweisen konnte.
Es wurde die Polizei gerufen.
Die Polizei hat diesen Einsatz allerdings tatsächlich vergessen, so dass
eine lange Zeit verging, bis nach Nachfrage die Polizei dann endlich
eintraf.
Artikel 104, Absatz 2 des Grundgesetzes regelt, wie lange die Polizei
aus eigener Machtvollkommenheit jemanden festhalten darf. "bis zum Ende
des Tages nach dem Ergreifen".
Darf ein Jedermann nach §127 jemanden tatsächlich länger festhalten, als
es der Polizei selbst erlaubt ist?