Stefan Schmitz
2022-05-15 08:46:26 UTC
Nach § 46a StGB obliegt dem Gericht die Entscheidung, ob nach einer
Wiedergutmachung der Tat bzw. Entschädigung des Opfers eine Strafe
gemildert wird.
§ 153a StPO ermöglicht den Täter-Opfer-Ausgleich als Weisung bei
vorläufigem Absehen von der Strafverfolgung, auch nur mit Zustimmung des
Gerichts.
Gibt es es im Rahmen der Ermittlungen keine Möglichkeit, das Verfahren
ohne Beteiligung des Gerichts komplett einzustellen, weil es zum
Täter-Opfer-Ausgleich gekommen ist?
So mancher Verletzte einer Straftat zeigt diese nur deswegen an, damit
der Täter sein Unrecht einsieht und wieder gutmacht. Da wäre es
praktisch, ihm die Möglichkeit zu geben, bei Erreichen dieses Ziels die
Ermittlungen beenden zu lassen. Kann er (abseits von Antragsdelikten)
etwas dazu beitragen, dass das Verfahren dann eingestellt wird, wenn
sein Interesse an einer Verfolgung erledigt ist?
Damit würden auch Verhandlungen zwischen Täter und Opfer erleichtert,
weil Täter eine Anzeige oft als Eskalation des Konflikts betrachten.
(Oder die "Rücknahme" der Anzeige als Bedingung für weitere Gespräche
verlangen.)
Wiedergutmachung der Tat bzw. Entschädigung des Opfers eine Strafe
gemildert wird.
§ 153a StPO ermöglicht den Täter-Opfer-Ausgleich als Weisung bei
vorläufigem Absehen von der Strafverfolgung, auch nur mit Zustimmung des
Gerichts.
Gibt es es im Rahmen der Ermittlungen keine Möglichkeit, das Verfahren
ohne Beteiligung des Gerichts komplett einzustellen, weil es zum
Täter-Opfer-Ausgleich gekommen ist?
So mancher Verletzte einer Straftat zeigt diese nur deswegen an, damit
der Täter sein Unrecht einsieht und wieder gutmacht. Da wäre es
praktisch, ihm die Möglichkeit zu geben, bei Erreichen dieses Ziels die
Ermittlungen beenden zu lassen. Kann er (abseits von Antragsdelikten)
etwas dazu beitragen, dass das Verfahren dann eingestellt wird, wenn
sein Interesse an einer Verfolgung erledigt ist?
Damit würden auch Verhandlungen zwischen Täter und Opfer erleichtert,
weil Täter eine Anzeige oft als Eskalation des Konflikts betrachten.
(Oder die "Rücknahme" der Anzeige als Bedingung für weitere Gespräche
verlangen.)