Post by Stefan SchmitzGestern ging durch die Nachrichten, dass Justiz- und
Landwirtschaftsminister das Containern staffrei machen wollen.
Das könnten sie dann ja tun.
Post by Stefan SchmitzAllerdings wollen sie dafür nicht das StGB ändern, sondern - angeblich
der Einfachheit halber - die Länder dazu bewegen, die Richtlinien
anzupassen.
Auch das können sie tun. Allerdings wird sich dadurch am Ergebnis wenig
ändern. Bei Ersttätern und geringwertigen Sachen drängt sich ein Vorgehen
nach § 153 StPO sowieso auf, jedenfalls dann, wenn es sich um keinen
besonders schweren Fall des Diebstahls handelt, mit dem ggf. eine
Sachbeschädigung verbunden ist:
| Hört man sich in den Ländern um, so heißt es, dass bereits jetzt
| Strafverfahren häufig nach den 153 ff. Strafprozessordnung (StPO)
| eingestellt werden. Jedenfalls, soweit mit dem "Containern" nicht auch
| andere Delikte wie Hausfriedensbruch oder Sachbeschädigung verbunden
| sind.
<https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/containern-muell-abfall-mindesthaltbarkeit-diebstahl-einstellung-strafverfahren-ristbv/>
und bei Wiederholungstätern, anderen Begleitumständen oder auch Tätern,
die unter Bewährung stehen, bleibt eine andere Ermessensentscheidung
möglich, denn die erwogene Fassung der RiStBV soll vorsehen, dass
entsprechende Verfahren "regelmäßig (!!) nach § 153 StPO einzustellen"
sind.
Daneben enthält die Einführung zu den Richtlinien (!) einen wichtigen
Absatz:
| Die Richtlinien können wegen der Mannigfaltigkeit des Lebens nur
| Anleitung für den Regelfall geben. Der Staatsanwalt hat daher in jeder
| Strafsache selbständig und verantwortungsbewusst zu prüfen, welche
| Maßnahmen geboten sind. Er kann wegen der Besonderheit des Einzelfalles
| von den Richtlinien abweichen.
Post by Stefan SchmitzInwiefern ist dieser Weg wirklich einfacher? Wie kommen diese
Richtlinien zustande? Bei Mehrheitsbeschluss der Justizminister könnte
es tatsächlich relativ einfach sein, auch wenn ein solcher Vorstoß
Hamburgs schon mal gescheitert ist. Wenn aber alle Länder zustimmen
müssen, ist das mindestens wegen eines Freistaats völlig aussichtslos.
Üblicherweise einigt man sich auf eine gemeinsame Fassung, die dann in
allen Bundesländern jeweils durch die Justizministerien als
Verwaltungsvorschrift erlassen wird. Das ist höchst wünschenswert, aber
keineswegs verpflichtend; jedes Justizministerium kann theoretisch eigene,
abweichende Regelungen erlassen. Das wird freilich um jeden Preis zu
vermeiden gesucht. Es hat seinen Grund, dass die regelmäßige
Verfahrenseinstellung nach § 31a BtMG beim Besitz von Kleinmengen von
Cannabis nicht in den RiStBV geregelt ist, sondern durch andere
Verwaltungsvorschriften in jedem Bundesland, die nicht unerheblich
abweichen.
-thh
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