Post by Wolfgang SchreiberPost by Thomas HochsteinNäher liegend wäre eine Überstellung zum weiteren Strafvollzung ins
Heimatland.
Ich weiß nicht welche Abkommen es da gibt, aber würden die USA ein in D
ergangenes Urteil "einfach so" weiter vollstrecken?
Nein, nicht "einfach so", das muss im Rechtshilfeweg vereinbart werden.
Den umgekehrten Weg - die weitere Vollstreckung ausländischer
Verurteilungen von deutschen Staatsangehörigen hier bei uns - regelt der
Vierte Teil des IRG (§§ 48-58 IRG).
Post by Wolfgang SchreiberOder würde er dort
erneut vor Gericht gestellt (und möglicherweise zum Tode verurteilt)?
Oder gar (da er in USA nichts angestellt hat) freigelassen?
Wenn man ihn ausweist und abschiebt, dann ist er zunächst einmal ein
freier Mann. Das ist der übliche Weg für Straftäter, die man vor allem
einmal für längere Zeit aus dem Land haben will und wo die (vollständige)
Vollstreckung der Strafe nachrangig ist. Die schiebt man nach Halbstrafe
einfach ab und schreibt sie national bis zum Eintritt der
Vollstreckungsverjährung mit Vollstreckungshaftbefehl zur Festnahme aus.
Dann müssen sie bei Wiedereinreise den Rest der Strafe verbüßen. Das
funktioniert Taschendieben, Einbrechern und Räubern, auch entsprechenden
Banden, nicht selten mit osteuropäischer Herkunft, bspw. ganz gut. Für
Kapitaldelikte bietet sich das nicht an.
Ob die USA ihn noch einmal vor Gericht stellen können, ist eine Frage,
inwieweit der "ne bis in idem"-Grundsatz ("double jeopardy") in den USA
auch ausländische Verurteilungen erfasst. Wenn dieser Grundsatz einem
erneuten Verfahren nicht entgegensteht, dürfte die Tat auch
US-amerikanischer Gerichtsbarkeit unterstehen, weil sowohl Täter als auch
Opfer offenbar Bürger der USA sind. Soweit ihm in den USA die Todesstrafe
drohen würde, käme eine Abschiebung nach dort nicht in Betracht.
-thh
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