Discussion:
Mord bei Neuschwanstein
(zu alt für eine Antwort)
Wolfgang Schreiber
2024-03-13 20:42:39 UTC
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Liebe Leute

https://www.sueddeutsche.de/bayern/neuschwanstein-troy-b-mordprozess-kempten-vergewaltigung-marienbruecke-poellatschlucht-urteil-1.6442799

ohne weitere Worte.
Bedeutet das, dass der US-Amerikaner Troy B. nun bis an sein Lebensende
auf Kosten des deutschen Steuerzahlers einsitzt?

Nur interessehalber
Wolfgang
Tim Landscheidt
2024-03-13 20:53:43 UTC
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Post by Wolfgang Schreiber
https://www.sueddeutsche.de/bayern/neuschwanstein-troy-b-mordprozess-kempten-vergewaltigung-marienbruecke-poellatschlucht-urteil-1.6442799
ohne weitere Worte.
Bedeutet das, dass der US-Amerikaner Troy B. nun bis an sein
Lebensende auf Kosten des deutschen Steuerzahlers einsitzt?
Mist, mit dem Argument hätte der Verteidiger den Freispruch
bekommen.

Tim
Stefan Schmitz
2024-03-13 21:35:25 UTC
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Post by Wolfgang Schreiber
Liebe Leute
https://www.sueddeutsche.de/bayern/neuschwanstein-troy-b-mordprozess-kempten-vergewaltigung-marienbruecke-poellatschlucht-urteil-1.6442799
ohne weitere Worte.
Bedeutet das, dass der US-Amerikaner Troy B. nun bis an sein Lebensende
auf Kosten des deutschen Steuerzahlers einsitzt?
Das Urteil ist kein Aufenthaltstitel, sondern ein möglicher
Ausweisungsgrund.
Thomas Hochstein
2024-03-14 07:24:39 UTC
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Post by Stefan Schmitz
Das Urteil ist kein Aufenthaltstitel, sondern ein möglicher
Ausweisungsgrund.
Das Einvernehmen zur Ausweisung und Abschiebung wird allerdings aus
nachvollziehbaren Gründen regelmäßig allenfalls nach halb verbüßter Strafe
erteilt, und bei einem solchen Delikt wie dem vorliegenden fände ich auch
das eher fernliegend.

Näher liegend wäre eine Überstellung zum weiteren Strafvollzung ins
Heimatland.
Wolfgang Schreiber
2024-03-14 08:36:20 UTC
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Post by Thomas Hochstein
Näher liegend wäre eine Überstellung zum weiteren Strafvollzung ins
Heimatland.
Ich weiß nicht welche Abkommen es da gibt, aber würden die USA ein in D
ergangenes Urteil "einfach so" weiter vollstrecken? Oder würde er dort
erneut vor Gericht gestellt (und möglicherweise zum Tode verurteilt)?
Oder gar (da er in USA nichts angestellt hat) freigelassen?
Thomas Hochstein
2024-03-14 20:47:15 UTC
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Post by Wolfgang Schreiber
Post by Thomas Hochstein
Näher liegend wäre eine Überstellung zum weiteren Strafvollzung ins
Heimatland.
Ich weiß nicht welche Abkommen es da gibt, aber würden die USA ein in D
ergangenes Urteil "einfach so" weiter vollstrecken?
Nein, nicht "einfach so", das muss im Rechtshilfeweg vereinbart werden.
Den umgekehrten Weg - die weitere Vollstreckung ausländischer
Verurteilungen von deutschen Staatsangehörigen hier bei uns - regelt der
Vierte Teil des IRG (§§ 48-58 IRG).
Post by Wolfgang Schreiber
Oder würde er dort
erneut vor Gericht gestellt (und möglicherweise zum Tode verurteilt)?
Oder gar (da er in USA nichts angestellt hat) freigelassen?
Wenn man ihn ausweist und abschiebt, dann ist er zunächst einmal ein
freier Mann. Das ist der übliche Weg für Straftäter, die man vor allem
einmal für längere Zeit aus dem Land haben will und wo die (vollständige)
Vollstreckung der Strafe nachrangig ist. Die schiebt man nach Halbstrafe
einfach ab und schreibt sie national bis zum Eintritt der
Vollstreckungsverjährung mit Vollstreckungshaftbefehl zur Festnahme aus.
Dann müssen sie bei Wiedereinreise den Rest der Strafe verbüßen. Das
funktioniert Taschendieben, Einbrechern und Räubern, auch entsprechenden
Banden, nicht selten mit osteuropäischer Herkunft, bspw. ganz gut. Für
Kapitaldelikte bietet sich das nicht an.

Ob die USA ihn noch einmal vor Gericht stellen können, ist eine Frage,
inwieweit der "ne bis in idem"-Grundsatz ("double jeopardy") in den USA
auch ausländische Verurteilungen erfasst. Wenn dieser Grundsatz einem
erneuten Verfahren nicht entgegensteht, dürfte die Tat auch
US-amerikanischer Gerichtsbarkeit unterstehen, weil sowohl Täter als auch
Opfer offenbar Bürger der USA sind. Soweit ihm in den USA die Todesstrafe
drohen würde, käme eine Abschiebung nach dort nicht in Betracht.

-thh
--
Liste juristischer Online-Ressourcen: <https://th-h.de/law/lawlinks/>
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Stefan
2024-03-16 07:14:56 UTC
Permalink
Post by Thomas Hochstein
Post by Thomas Hochstein
Näher liegend wäre eine Überstellung zum weiteren Strafvollzung ins
Heimatland.
Ob die USA ihn noch einmal vor Gericht stellen können, ist eine Frage,
inwieweit der "ne bis in idem"-Grundsatz ("double jeopardy") in den USA
auch ausländische Verurteilungen erfasst.
Nicht alles was in Deutschland mit Haftstrafen geahndet wird, ist in den USA
verboten. Wer seine Kinder nicht in die
Schule schickt kann in Deutschland in
Haft kommen und wird in den USA nicht bestraft.
Genauso sind viele Beleidigung in den USA
von der Meinungfreiheit gedeckt.
Viele Leute aus den USA sind sockiert, was alles bei Strafe verboten ist zu
äußern.

Genauso ist es unvorstellbar, dass eine Todesstrafe aus Afrika wegen
Homosexualität in Deutschland als Haftstrafe vollstreckt wird oder eine
japanische Beleidigung durch
Behauptung eines wahren und bewiesenen
Sachverhalts.
Stefan Schmitz
2024-03-16 08:34:03 UTC
Permalink
Post by Stefan
Genauso ist es unvorstellbar, dass eine Todesstrafe aus Afrika wegen
Homosexualität in Deutschland als Haftstrafe vollstreckt wird oder eine
japanische Beleidigung durch
Behauptung eines wahren und bewiesenen
Sachverhalts.
Beleidigung ist in Deutschland auch dann strafbar, wenn sie keine
Verleumdung oder üble Nachrede ist.

Dass so etwas in Japan viel härter und ohne Zutun des Beleidigten
verfolgt wird, kann ich mir nicht vorstellen.
Diedrich Ehlerding
2024-03-16 09:58:06 UTC
Permalink
Post by Stefan Schmitz
Post by Stefan
Genauso ist es unvorstellbar, dass eine Todesstrafe aus Afrika wegen
Homosexualität in Deutschland als Haftstrafe vollstreckt wird oder
eine japanische Beleidigung durch
Behauptung eines wahren und bewiesenen
Sachverhalts.
Beleidigung ist in Deutschland auch dann strafbar, wenn sie keine
Verleumdung oder üble Nachrede ist.
Eine als wahr erweisliche Tatsachenbehauptung ist aber keine
Beleidigung.
--
gpg-Key (DSA 1024) D36AD663E6DB91A4
fingerprint = 2983 4D54 E00B 8483 B5B8 C7D1 D36A D663 E6DB 91A4
HTML-Mail wird ungeleſen entſorgt.
Thomas Hochstein
2024-03-16 10:41:59 UTC
Permalink
Post by Diedrich Ehlerding
Eine als wahr erweisliche Tatsachenbehauptung ist aber keine
Beleidigung.
§ 192 StGB.
Thomas Hochstein
2024-03-16 10:41:59 UTC
Permalink
Post by Stefan
Post by Thomas Hochstein
Ob die USA ihn noch einmal vor Gericht stellen können, ist eine Frage,
inwieweit der "ne bis in idem"-Grundsatz ("double jeopardy") in den USA
auch ausländische Verurteilungen erfasst.
Nicht alles was in Deutschland mit Haftstrafen geahndet wird, ist in den USA
verboten.
Das ist so wahr wie in diesem Zusammenhang irrelevant. Ich halte es für
naheliegend, dass vorsätzliche Tötungsdelikte auch in den USA mit
Kriminalstrafe bedroht sind.
Post by Stefan
Viele Leute aus den USA sind sockiert, was alles bei Strafe verboten ist zu
äußern.
Deshalb nennen sie Fußball auch nicht Football, sondern Soccer.

-thh
Ulf_Kutzner
2024-03-28 13:07:54 UTC
Permalink
Post by Thomas Hochstein
Post by Stefan Schmitz
Das Urteil ist kein Aufenthaltstitel, sondern ein möglicher
Ausweisungsgrund.
Das Einvernehmen zur Ausweisung und Abschiebung wird allerdings aus
nachvollziehbaren Gründen regelmäßig allenfalls nach halb verbüßter Strafe
oder auch vor Abschluß des Strafverfahrens,
sofern das Einvernehmen nicht entbehrlich ist,
https://www.bundestag.de/resource/blob/573380/40844b61802f7cb870d95985a5ba4afb/WD-3-298-18-pdf-data.pdf
Post by Thomas Hochstein
erteilt, und bei einem solchen Delikt wie dem vorliegenden fände ich auch
das eher fernliegend.
Hier steht etwas auch zu Lebenslänglichen in
Brandenburg:

https://bravors.brandenburg.de/verwaltungsvorschriften/abschiebauslstr
Wolfgang Schreiber
2024-03-28 21:26:56 UTC
Permalink
Post by Ulf_Kutzner
oder auch vor Abschluß des Strafverfahrens,
sofern das Einvernehmen nicht entbehrlich ist,
https://www.bundestag.de/resource/blob/573380/40844b61802f7cb870d95985a5ba4afb/WD-3-298-18-pdf-data.pdf
Bei besagtem US-Bürger handelt es sich wahrscheinlich weder um einen
(abgelehnten) Asylbewerber noch um einen Geduldeten.
Post by Ulf_Kutzner
https://bravors.brandenburg.de/verwaltungsvorschriften/abschiebauslstr
Wie lang ist die Hälfte von Lebenslänglich bei besonderer Schwere der
Schuld?
Thomas Hochstein
2024-03-29 06:41:30 UTC
Permalink
Post by Wolfgang Schreiber
Post by Ulf_Kutzner
https://bravors.brandenburg.de/verwaltungsvorschriften/abschiebauslstr
Wie lang ist die Hälfte von Lebenslänglich bei besonderer Schwere der
Schuld?
Wenn man sich diese Frage aus der Systematik des Gesetzes (hier: des StGB)
nicht beantworten kann, kommt man nicht umhin, den verlinkten Text bis zum
Ende zu lesen. Das merkt man u.a. daran, dass ansonsten von der "Hälfte
einer zeitigen (!) Freiheitsstrafe" gesprochen wird.
Karl Müller
2024-03-29 07:23:11 UTC
Permalink
Post by Thomas Hochstein
Post by Wolfgang Schreiber
Post by Ulf_Kutzner
https://bravors.brandenburg.de/verwaltungsvorschriften/abschiebauslstr
Wie lang ist die Hälfte von Lebenslänglich bei besonderer Schwere der
Schuld?
Wenn man sich diese Frage aus der Systematik des Gesetzes (hier: des StGB)
nicht beantworten kann, kommt man nicht umhin, den verlinkten Text bis
zum Ende zu lesen. Das merkt man u.a. daran, dass ansonsten von der
"Hälfte einer zeitigen (!) Freiheitsstrafe" gesprochen wird.
Also als Nichtjurist würde ich unter "zeitig" dann eine Freiheitsstrafe
sehen, die sich an der durchschnittlichen Lebenserwartung des Täters
orientiert. Dieser Zeitraum wird hälftig als Freiheitsstrafe ausgesprochen

Beispiel:

Täter 40 Jahre alt
Lebenserwartung 80 Jahre
------------------------
40/2 = 20 Jahre Haft

Was der König Salomon dazu wohl sagen würde? Hätte er eine bessere Idee?

mfg

Karl
Thomas Hochstein
2024-03-29 09:54:11 UTC
Permalink
Post by Karl Müller
Also als Nichtjurist würde ich unter "zeitig" dann eine Freiheitsstrafe
sehen,
Unter den Blinden ist der Einäugige ein Seher.
Dietz Proepper
2024-03-30 08:55:51 UTC
Permalink
Post by Thomas Hochstein
Post by Karl Müller
Also als Nichtjurist würde ich unter "zeitig" dann eine
Freiheitsstrafe sehen,
Unter den Blinden ist der Einäugige ein Seher.
Ist es hinreichend, die Dinge zu sehen oder muss man sie auch verstehen?
--
+++ATH
Thomas Hochstein
2024-03-30 14:43:21 UTC
Permalink
Post by Dietz Proepper
Post by Thomas Hochstein
Unter den Blinden ist der Einäugige ein Seher.
Ist es hinreichend, die Dinge zu sehen oder muss man sie auch verstehen?
Wir wollen es einmal nicht übertreiben und klein anfangen.
Ulf_Kutzner
2024-03-30 13:00:26 UTC
Permalink
Post by Karl Müller
Post by Thomas Hochstein
Post by Wolfgang Schreiber
Post by Ulf_Kutzner
https://bravors.brandenburg.de/verwaltungsvorschriften/abschiebauslstr
Wie lang ist die Hälfte von Lebenslänglich bei besonderer Schwere der
Schuld?
Wenn man sich diese Frage aus der Systematik des Gesetzes (hier: des StGB)
nicht beantworten kann, kommt man nicht umhin, den verlinkten Text bis
zum Ende zu lesen. Das merkt man u.a. daran, dass ansonsten von der
"Hälfte einer zeitigen (!) Freiheitsstrafe" gesprochen wird.
Also als Nichtjurist würde ich unter "zeitig" dann eine Freiheitsstrafe
sehen, die sich an der durchschnittlichen Lebenserwartung des Täters
orientiert. Dieser Zeitraum wird hälftig als Freiheitsstrafe ausgesprochen
Täter 40 Jahre alt
Lebenserwartung 80 Jahre
------------------------
40/2 = 20 Jahre Haft
Was der König Salomon dazu wohl sagen würde? Hätte er eine bessere Idee?
Er hatte noch nicht § 38 StGB.
Ulf_Kutzner
2024-04-04 07:58:22 UTC
Permalink
Post by Wolfgang Schreiber
Bei besagtem US-Bürger handelt es sich wahrscheinlich weder um einen
(abgelehnten) Asylbewerber noch um einen Geduldeten.
Und jetzt zu deutschen Staatsangehörigen mit ausgedehnter US-Hafterfahrung
nebst Ausschaffung:

https://www.hessenschau.de/panorama/mordprozess-in-frankfurt-haft-bekanntschaft-mit-hammer-erschlagen--v1,mordprozess-hammer-auftakt-100.html
Thomas Hochstein
2024-03-29 06:39:59 UTC
Permalink
Post by Ulf_Kutzner
Post by Thomas Hochstein
Das Einvernehmen zur Ausweisung und Abschiebung wird allerdings aus
nachvollziehbaren Gründen regelmäßig allenfalls nach halb verbüßter Strafe
oder auch vor Abschluß des Strafverfahrens,
sofern das Einvernehmen nicht entbehrlich ist,
Eine Frage, die sich im Zusammenhang mit dem Verbleib eines bereits
verurteilten Straftäters selten zu stellen pflegt.
Ulf_Kutzner
2024-03-30 08:45:11 UTC
Permalink
Post by Thomas Hochstein
Post by Ulf_Kutzner
Post by Thomas Hochstein
Das Einvernehmen zur Ausweisung und Abschiebung wird allerdings aus
nachvollziehbaren Gründen regelmäßig allenfalls nach halb verbüßter Strafe
oder auch vor Abschluß des Strafverfahrens,
sofern das Einvernehmen nicht entbehrlich ist,
Eine Frage, die sich im Zusammenhang mit dem Verbleib eines bereits
verurteilten Straftäters selten zu stellen pflegt.
Oh Mann, Du hattest vorher auch Taschendiebe erwähnt,
die mit Mördern zwar im Einzelfall identisch sein können,
aber doch gemeinhin als andere Kategorie gelten.
Lesen Sie weiter auf narkive:
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