Discussion:
Missbrauch des Behandlungsverhältnisses
(zu alt für eine Antwort)
Stefan Schmitz
2023-03-11 21:25:08 UTC
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§ 174c StGB stellt sexuelle Handlungen zwischen Arzt oder
Psychotherapeut und Patient unter Strafe, wenn diese "unter Missbrauch
des Behandlungsverhältnisses" geschehen.

Wenn sich eine Liebesbeziehung zwischen den beiden entwickelt, unter
welchen Voraussetzungen ist dieses Tatbestandsmerkmal erfüllt? Und falls
eine solche es ausschließt, wie weit davor ist dann die Grenze?

Oder hängt das letztlich davon ab, ob die Beziehung das Ende der
Behandlung überlebt?
Thomas Hochstein
2023-03-12 13:12:51 UTC
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Post by Stefan Schmitz
Wenn sich eine Liebesbeziehung zwischen den beiden entwickelt, unter
welchen Voraussetzungen ist dieses Tatbestandsmerkmal erfüllt? Und falls
eine solche es ausschließt, wie weit davor ist dann die Grenze?
Entscheidend ist, ob der Täter die Vertrauensposition als Behandler zum
Opfer missbräuchlich ausnutzt. Klar liegt der Fall regelmäßig, wenn die
sexuellen Handlungen als Teil der Therapie ausgegeben werden, wenn eine
behandlungsspezifische Nacktheit ausgenutzt wird oder wenn für den Fall
einer Weigerung Nachteile in Bezug auf die Behandlung im Raum stehen.
Schwieriger ist es, wenn sich eine Beziehung entwickelt oder die sexuellen
Handlungen vom Patienten ausgehen. Dabei kommt es dann auch auf Art und
Enge der therapeutischen Beziehung an. Grundsätzlich genügt ein
Einverständnis des Patienten allein nicht.

Teilweise wird vertreten, dass bei psychiatrischer, psychologischer oder
psychotherapeutischer Behandlung aufgrund des besonderen therapeutischen
Vertrauensverhältnisses und der für dieses Verhältnis kennzeichnenden
Abhängigkeit des Patienten vom Therapueten jeder Sexualkontakt
missbräuchlich sei (so bspw. Renzikowski in MüKo-StGB, 4. Auflage 2021, §
174c StGB Rn. 29). Die Rechtsprechung sieht das nicht so zwingend,
insbesondere wenn der Patient, der bereits anderweitig in Behandlung
steht, gezielt eine Beziehung zum Therapeuten aufbaut, zu dem er aufgrund
von Stellung und Persönlichkeit auf Augenhöhe steht, um sich so Vorteile
(bspw. die so nicht indizierte Verschreibung von Arzneimitteln) zu
verschaffen, ohne dass die Sexualkontakte auf wesentliche
krankheitsbedingte Willensmängel zurückzuführen sind (vgl. BGH, Beschluss
vom 29.6.2016 – 1 StR 24/16 für einen psych. Sachverständigen und eine
Richterin am Landgericht bzw. Staatsanwältin/GL als Patientin).

Andererseits soll bei sexuellen Handlungen während eines bestehenden
Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses (auch bei
körperlichen Erkrankungen) ein Missbrauch grundsätzlich indiziert sein, so
dass es besonderer Umstände bedarf, die darauf hindeuten, dass die
besondere Vertrauensbeziehung nicht ausgenutzt wurde (vgl. BGH, Urteil vom
14.04. 2011 - 4 StR 669/10; die Entscheidung betraf allerdings einen
Heilpraktiker, der zur Behandlung von Rückenschmerzen zur "ostheopatischen
Mobilisierung des Vaginalraumes" und zum Beischlaf griff). Dazu bedarf es
einer Gesamtwürdigung. - Die Literatur sieht das bei der Behandlung
körperlicher Leiden anders, weil in diesen Fällen regelmäßig die Fähigkeit
zur sexuellen Selbstbestimmung nicht herabgesetzt sei. Es erklärt sich
m.E. auch tatsächlich nicht, warum eine sexuelle Beziehung zum Hausarzt,
zur Zahnärztin oder zum Dermatologen problematischer sein sollte als zum
Rechtsanwalt oder der personal trainerin.

-thh
--
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Stefan Schmitz
2023-03-12 13:51:32 UTC
Permalink
Post by Thomas Hochstein
Post by Stefan Schmitz
Wenn sich eine Liebesbeziehung zwischen den beiden entwickelt, unter
welchen Voraussetzungen ist dieses Tatbestandsmerkmal erfüllt? Und falls
eine solche es ausschließt, wie weit davor ist dann die Grenze?
Entscheidend ist, ob der Täter die Vertrauensposition als Behandler zum
Opfer missbräuchlich ausnutzt. Klar liegt der Fall regelmäßig, wenn die
sexuellen Handlungen als Teil der Therapie ausgegeben werden, wenn eine
behandlungsspezifische Nacktheit ausgenutzt wird oder wenn für den Fall
einer Weigerung Nachteile in Bezug auf die Behandlung im Raum stehen.
Schwieriger ist es, wenn sich eine Beziehung entwickelt oder die sexuellen
Handlungen vom Patienten ausgehen. Dabei kommt es dann auch auf Art und
Enge der therapeutischen Beziehung an. Grundsätzlich genügt ein
Einverständnis des Patienten allein nicht.
Wenn sich eine Beziehung entwickelt, geht das ja schon weit über sein
Einverständnis hinaus.
Post by Thomas Hochstein
Teilweise wird vertreten, dass bei psychiatrischer, psychologischer oder
psychotherapeutischer Behandlung aufgrund des besonderen therapeutischen
Vertrauensverhältnisses und der für dieses Verhältnis kennzeichnenden
Abhängigkeit des Patienten vom Therapueten jeder Sexualkontakt
missbräuchlich sei (so bspw. Renzikowski in MüKo-StGB, 4. Auflage 2021, §
174c StGB Rn. 29). Die Rechtsprechung sieht das nicht so zwingend,
insbesondere wenn der Patient, der bereits anderweitig in Behandlung
steht, gezielt eine Beziehung zum Therapeuten aufbaut, zu dem er aufgrund
von Stellung und Persönlichkeit auf Augenhöhe steht, um sich so Vorteile
(bspw. die so nicht indizierte Verschreibung von Arzneimitteln) zu
verschaffen, ohne dass die Sexualkontakte auf wesentliche
krankheitsbedingte Willensmängel zurückzuführen sind (vgl. BGH, Beschluss
vom 29.6.2016 – 1 StR 24/16 für einen psych. Sachverständigen und eine
Richterin am Landgericht bzw. Staatsanwältin/GL als Patientin).
Das betrifft nun weniger den Fall einer sich aus der Therapie
entwickelnden Beziehung.
Post by Thomas Hochstein
Andererseits soll bei sexuellen Handlungen während eines bestehenden
Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses (auch bei
körperlichen Erkrankungen) ein Missbrauch grundsätzlich indiziert sein, so
dass es besonderer Umstände bedarf, die darauf hindeuten, dass die
besondere Vertrauensbeziehung nicht ausgenutzt wurde (vgl. BGH, Urteil vom
14.04. 2011 - 4 StR 669/10; die Entscheidung betraf allerdings einen
Heilpraktiker, der zur Behandlung von Rückenschmerzen zur "ostheopatischen
Mobilisierung des Vaginalraumes" und zum Beischlaf griff).
Zu einer tatsächlichen Beziehung zwischen Behandler und Patient gibt es
keine Rechtsprechung oder Literaturmeinungen?
Post by Thomas Hochstein
Dazu bedarf es
einer Gesamtwürdigung. - Die Literatur sieht das bei der Behandlung
körperlicher Leiden anders, weil in diesen Fällen regelmäßig die Fähigkeit
zur sexuellen Selbstbestimmung nicht herabgesetzt sei. Es erklärt sich
m.E. auch tatsächlich nicht, warum eine sexuelle Beziehung zum Hausarzt,
zur Zahnärztin oder zum Dermatologen problematischer sein sollte als zum
Rechtsanwalt oder der personal trainerin.
Beim Psychotherapeuten dürfte der Knackpunkt eher der Aufbau einer
romantische Beziehung sein, die durch die intimen Gespräche getriggert
wird. Ob da nun Sex hinzukommt, macht vermutlich nicht so viel aus.

Ich fände es jedenfalls ziemlich merkwürdig, einen Therapeuten
grundsätzlich dafür strafrechtlich zu verfolgen, dass er den Wünschen
seines Patienten nachgibt.
Thomas Hochstein
2023-03-12 14:42:57 UTC
Permalink
Post by Stefan Schmitz
Post by Thomas Hochstein
Grundsätzlich genügt ein
Einverständnis des Patienten allein nicht.
Wenn sich eine Beziehung entwickelt, geht das ja schon weit über sein
Einverständnis hinaus.
Was genau ist eine "Beziehung"? Das ist ja nun heute - von Ehe über
Paarbeziehung und "Freundschaft plus" bis hin zur "Fickbeziehung" - ein
weites Feld.

Warum sollte Sex zwischen Therapeut und Patient nur in einer Beziehung -
was auch immer das genau ist - zulässig sein? Weder schließt eine
Beziehung den Missbrauch eines Behandlungsverhältnisses aus (insbesondere
in der Psychotherapie), noch müssen ausschließlich der Lustbefriedigung
dienende sexuelle Kontakte ohne eine darüber hinausgehende Bindung einen
Missbrauch des Behandlungsverhältnisses bedeuten.
Post by Stefan Schmitz
Das betrifft nun weniger den Fall einer sich aus der Therapie
entwickelnden Beziehung.
| Sexuelle Beziehungen zwischen Therapeuten bzw. Therapeutin und
| Patientinnen bzw. Patienten sind niemals fachgerecht.
<http://www.dgptw.de/missbrauch/informationen.html>
Post by Stefan Schmitz
Zu einer tatsächlichen Beziehung zwischen Behandler und Patient gibt es
keine Rechtsprechung oder Literaturmeinungen?
Es kommt schlicht nicht entscheidend darauf an, ob eine "tatsächliche
Beziehung" - was auch immer man darunter versteht - besteht.
Post by Stefan Schmitz
Ich fände es jedenfalls ziemlich merkwürdig, einen Therapeuten
grundsätzlich dafür strafrechtlich zu verfolgen, dass er den Wünschen
seines Patienten nachgibt.
Ich nicht.
Thomas Hochstein
2023-03-12 14:45:21 UTC
Permalink
Post by Stefan Schmitz
Post by Thomas Hochstein
Grundsätzlich genügt ein
Einverständnis des Patienten allein nicht.
Wenn sich eine Beziehung entwickelt, geht das ja schon weit über sein
Einverständnis hinaus.
Was genau ist eine "Beziehung"? Das ist ja nun heute - von Ehe über
Paarbeziehung und "Freundschaft plus" bis hin zur "Fickbeziehung" - ein
weites Feld.

Warum sollte Sex zwischen Therapeut und Patient nur in einer Beziehung -
was auch immer das genau ist - zulässig sein? Weder schließt eine
Beziehung den Missbrauch eines Behandlungsverhältnisses aus (insbesondere
in der Psychotherapie), noch müssen ausschließlich der Lustbefriedigung
dienende sexuelle Kontakte ohne eine darüber hinausgehende Bindung einen
Missbrauch des Behandlungsverhältnisses bedeuten.
Post by Stefan Schmitz
Das betrifft nun weniger den Fall einer sich aus der Therapie
entwickelnden Beziehung.
| Sexuelle Beziehungen zwischen Therapeuten bzw. Therapeutin und
| Patientinnen bzw. Patienten sind niemals fachgerecht.
<http://www.dgptw.de/missbrauch/informationen.html>
Post by Stefan Schmitz
Zu einer tatsächlichen Beziehung zwischen Behandler und Patient gibt es
keine Rechtsprechung oder Literaturmeinungen?
Es kommt schlicht nicht entscheidend darauf an, ob eine "tatsächliche
Beziehung" - was auch immer man darunter versteht - besteht.
Post by Stefan Schmitz
Ich fände es jedenfalls ziemlich merkwürdig, einen Therapeuten
grundsätzlich dafür strafrechtlich zu verfolgen, dass er den Wünschen
seines Patienten nachgibt.
Ich nicht.

Der Therapeut ist ja nicht gehindert, die Therapie zu beenden und dann
eine Beziehung einzugehen.
Tim Landscheidt
2023-03-12 16:09:09 UTC
Permalink
Post by Thomas Hochstein
[…]
Post by Stefan Schmitz
Ich fände es jedenfalls ziemlich merkwürdig, einen Therapeuten
grundsätzlich dafür strafrechtlich zu verfolgen, dass er den Wünschen
seines Patienten nachgibt.
Ich nicht.
Der Therapeut ist ja nicht gehindert, die Therapie zu beenden und dann
eine Beziehung einzugehen.
Der erste Teil scheint ja nach dem von Dir verlinkten Be-
schluss nicht sonderlich trivial zu sein, da es dabei wohl
nicht auf Formalia ankommt (und eine lebenslange „Notwendig-
keit“ einer Therapie häufiger vorzukommen scheint).

Aber der Beschluss ist eh, äh, interessant. In anderen Krei-
sen führt gelegentlich schon der Tausch geringster Mengen
Alkohol oder anderer Betäubungsmittel gegen sexuelle Hand-
lungen zu Verurteilungen (des Rauschmittelbereitstellers),
hier kommt man zu dem überraschenden Fazit, dass ein alko-
holkranker, „medikamentenabhängiger“, an diversen sogenann-
ten psychischen Erkrankungen leidender Mensch dann plötzlich
doch Herr seiner Entscheidungen sein kann.

Tim
Thomas Hochstein
2023-03-12 17:07:18 UTC
Permalink
Post by Tim Landscheidt
Der erste Teil scheint ja nach dem von Dir verlinkten Be-
schluss nicht sonderlich trivial zu sein, da es dabei wohl
nicht auf Formalia ankommt (und eine lebenslange „Notwendig-
keit“ einer Therapie häufiger vorzukommen scheint).
Hm? Selbstverständlich lässt sich eine Therapie trivial beenden. Das ist
etwas schwieriger, wenn es sich um keine übliche Arzt-Patienten-Beziehung
handelt, sondern mehr um "Sex gegen Rezepte", aber auch da lässt sich ein
klarer Schlussstrich ziehen.
Post by Tim Landscheidt
Aber der Beschluss ist eh, äh, interessant.
:-)

BGH-Entscheidungen sind das selten, weil sie meist nur wenig
Sachverhaltsschilderung enthalten, aber ja.

-thh
Stefan Schmitz
2023-03-12 18:53:24 UTC
Permalink
Post by Tim Landscheidt
Aber der Beschluss ist eh, äh, interessant. In anderen Krei-
sen führt gelegentlich schon der Tausch geringster Mengen
Alkohol oder anderer Betäubungsmittel gegen sexuelle Hand-
lungen zu Verurteilungen (des Rauschmittelbereitstellers),
Welcher Tatbestand wäre denn damit "in anderen Kreisen" erfüllt?

Und enthält der dann ein dem Subject analoges Tatbestandsmerkmal?
Frank Hucklenbroich
2023-03-13 14:42:26 UTC
Permalink
Post by Tim Landscheidt
Aber der Beschluss ist eh, äh, interessant. In anderen Krei-
sen führt gelegentlich schon der Tausch geringster Mengen
Alkohol oder anderer Betäubungsmittel gegen sexuelle Hand-
lungen zu Verurteilungen (des Rauschmittelbereitstellers),
hier kommt man zu dem überraschenden Fazit, dass ein alko-
holkranker, „medikamentenabhängiger“, an diversen sogenann-
ten psychischen Erkrankungen leidender Mensch dann plötzlich
doch Herr seiner Entscheidungen sein kann.
Also am besten nicht die Dame der Wahl vor dem Sex auf ein Glas Sekt
einladen!

Basieren nicht Teile des Rotlichtgewerbes auf genau solcher Vorgehensweise
(überteuerter Sekt gegen Sex)?

Aber gut, da stellt sie das Rauschmittel bereit, und der arme Mann ist das
Opfer ;-)

Grüße,

Frank
Stefan Schmitz
2023-03-13 14:56:40 UTC
Permalink
Post by Frank Hucklenbroich
Basieren nicht Teile des Rotlichtgewerbes auf genau solcher Vorgehensweise
(überteuerter Sekt gegen Sex)?
Dass mit den Getränken der Sex abgegolten wäre, habe ich noch nie gehört.
Ulf Kutzner
2023-03-13 12:07:13 UTC
Permalink
Post by Thomas Hochstein
Post by Stefan Schmitz
Post by Thomas Hochstein
Grundsätzlich genügt ein
Einverständnis des Patienten allein nicht.
Wenn sich eine Beziehung entwickelt, geht das ja schon weit über sein
Einverständnis hinaus.
Was genau ist eine "Beziehung"? Das ist ja nun heute - von Ehe über
Paarbeziehung und "Freundschaft plus" bis hin zur "Fickbeziehung" - ein
weites Feld.
Warum sollte Sex zwischen Therapeut und Patient nur in einer Beziehung -
was auch immer das genau ist - zulässig sein? Weder schließt eine
Beziehung den Missbrauch eines Behandlungsverhältnisses aus (insbesondere
in der Psychotherapie), noch müssen ausschließlich der Lustbefriedigung
dienende sexuelle Kontakte ohne eine darüber hinausgehende Bindung einen
Missbrauch des Behandlungsverhältnisses bedeuten.
Nun mag ja der Therapeut an Lustbefriedigung denken,
die Patientin womöglich auch, jedoch ohne daß der Wunsch
bei ihr ohne die Therapie in der später ausgelebten Form
aufgekommen wäre...
Post by Thomas Hochstein
Post by Stefan Schmitz
Ich fände es jedenfalls ziemlich merkwürdig, einen Therapeuten
grundsätzlich dafür strafrechtlich zu verfolgen, dass er den Wünschen
seines Patienten nachgibt.
Ich nicht.
Der Therapeut ist ja nicht gehindert, die Therapie zu beenden und dann
eine Beziehung einzugehen.
Und dann bleibt er immer außerhalb der Strafbarkeit, wenn
die Psychotherapie für den Therapeuten erkennbar mit einer
gewissen Fixierung auf eben diesen einherging und er nach
Beendigung deren Früchte "erntet"?
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