Post by Stefan SchmitzLetztlich sind das dann allerdings keine Faktoren, die die Strafe
maßgeblich bestimmen können. Man müsste schon begründen, warum man davon
abweicht, was man ohne sie normalerweise verhängt.
Die Grenzen dafür sind allerdings sehr weit, zumal kaum ein Fall mit dem
anderen wirklich vergleichbar ist; ein "normalerweise" lässt sich da
mithin schwer bestimmen. Daher ist die Strafzumessung auch in sehr weiten
Grenzen die Domäne des Tatrichters, die einer Kontrolle durch das
Revisionsgericht weitgehend entzogen ist. Es kann hinsichtlich des
Strafmaßes nur eingreifen, wenn bestimmende Strafzumessungsgesichtspunkte
übersehen wurden (= nicht im Urteil erwähnt werden) oder sich die Strafe
(nach oben oder nach unten) so weit von einem gerechten Schuldausgleich
entfernt, dass ein grobes Missverhältnis zwischen Schuld und Strafe
entsteht.
(Bei der Berufung erfolgt ja eine zweite Tatsachenentscheidung; das
Gericht ist daher ebenfalls in der Strafzumessung weitgehend frei.)
Post by Stefan SchmitzOhne Erwähnung dieser Faktoren wird das schwierig.
Jein. So lange das Gericht alle relevanten Strafzumessungsgesichtspunkte
im Urteil darstellt, ist das Ergebnis der Strafzumessung kaum je
angreifbar und wird durch das Revisionsgericht bis an die Grenze des
Vertretbaren hingenommen.
Post by Stefan SchmitzDen einen oder anderen Monat wird man sicher durch passende Wertung der
offiziellen Zumessungsfaktoren rausholen können. Aber kaum den Sprung
von Geldstrafe zu Haft
Kommt darauf an. Wenn eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten
nicht völlig unvertretbar ist, ist auch diese Entscheidung nur sehr
begrenzt prüfbar; bei kürzeren Freiheitsstrafen ist es freilich
schwieriger, die Unerlässlichkeit von deren Verhängung zu begründen (§ 47
Abs. 1 StGB). Wenn es aber bereits Vorstrafen gibt, die nicht ewig weit
zurückliegen, ist das auch nicht so schwer.
Post by Stefan Schmitzbzw. Bewährung ja/nein.
Die Strafaussetzung zur Bewährung hat mit der Strafzumessung wenig bis
nichts zu tun (bzw. nur insoweit, dass es darauf ankommt, ob die
Vollstreckung der verhängten Strafe überhaupt noch zur Bewährung
ausgesetzt werden kann). Entscheidend ist dabei ausschließlich die
Prognose, ob "der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung
dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine
Straftaten mehr begehen wird" (§ 56 Abs. 1 S. 1 StGB). Es könne daher auch
kurze Freiheitsstrafen ohne und längere Freiheitsstrafen mit Bewährung
verhängt werden.
-thh
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