Discussion:
Strafzumessung bei laenger zurueckliegender Vorstrafe (was: Killfile)
(zu alt für eine Antwort)
Erika Mustermann
2023-03-26 10:59:48 UTC
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[vorbestrafter Stalker macht sich an als Supermarktkassiererin
arbeitende Schülerin heran und erhält Hausverbot]
Ist es nicht. Ich habe meinen Fehler eingesehen, und das soll sie
wissen.
Du willst sie also erneut belästigen.
Freund Kraus aus Gilching ist ja nun bereits einschlägig wegen
Nachstellung vorbestraft.[1] Angenommen, er eskaliert - ähnlich wie
damals - die Angelegenheit und es käme zu einer erneuten Verurteilung:

Würde die Verurteilung zu 5 Monaten Haft auf Bewährung von 2014 vor
Gericht zu seinen Ungunsten gewertet werden können oder liegt diese
schon zu lange zurück? Die Bewährungszeit dürfte ja mittlerweile
abgelaufen sein.

[1] https://www.merkur.de/lokales/starnberg/bewaehrung-uneinsichtigen-stalker-3495179.html

XP, F'up2 dsrs
Stefan Schmitz
2023-03-26 11:28:56 UTC
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Post by Erika Mustermann
Freund Kraus aus Gilching ist ja nun bereits einschlägig wegen
Nachstellung vorbestraft.[1] Angenommen, er eskaliert - ähnlich wie
Würde die Verurteilung zu 5 Monaten Haft auf Bewährung von 2014 vor
Gericht zu seinen Ungunsten gewertet werden können oder liegt diese
schon zu lange zurück? Die Bewährungszeit dürfte ja mittlerweile
abgelaufen sein.
[1] https://www.merkur.de/lokales/starnberg/bewaehrung-uneinsichtigen-stalker-3495179.html
So lange ist das schon her?

Solange das damalige Urteil im Bundeszentralregister steht, wird es
natürlich bei einer neuen Verurteilung berücksichtigt.
Die Tilgung erfolgt nach 10 Jahren, wenn keine anderen Einträge existieren.
Erika Mustermann
2023-03-26 14:11:06 UTC
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Post by Stefan Schmitz
Post by Erika Mustermann
Freund Kraus aus Gilching ist ja nun bereits einschlägig wegen
Nachstellung vorbestraft.[1] Angenommen, er eskaliert - ähnlich wie
Würde die Verurteilung zu 5 Monaten Haft auf Bewährung von 2014 vor
Gericht zu seinen Ungunsten gewertet werden können oder liegt diese
schon zu lange zurück? Die Bewährungszeit dürfte ja mittlerweile
abgelaufen sein.
[1] https://www.merkur.de/lokales/starnberg/bewaehrung-uneinsichtigen-stalker-3495179.html
So lange ist das schon her?
Solange das damalige Urteil im Bundeszentralregister steht, wird es
natürlich bei einer neuen Verurteilung berücksichtigt.
Die Tilgung erfolgt nach 10 Jahren, wenn keine anderen Einträge existieren.
Dem Datum des Zeitungsberichts zufolge muss das Urteil spätestens am
21.4.14 verkündet worden sein. Nehmen wir mal an, es liegen keine
weiteren Einträge vor: Heißt das, wenn es demnächst zu einem
Ermittlungsverfahren käme, könnte in den Akten die Vorstrafe Erwähnung
finden, aber wenn das Urteil im anschließenden Prozess erst mehr als
10 Jahre nach dem ersten Urteil verkündet werden würde, dürfte die
frühere Verurteilung - trotz deren Kenntnis seitens des Gerichts durch
die Akten - nicht strafverschärfend wirken?
Stefan Schmitz
2023-03-26 15:13:33 UTC
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Post by Erika Mustermann
Post by Stefan Schmitz
Post by Erika Mustermann
Freund Kraus aus Gilching ist ja nun bereits einschlägig wegen
Nachstellung vorbestraft.[1] Angenommen, er eskaliert - ähnlich wie
Würde die Verurteilung zu 5 Monaten Haft auf Bewährung von 2014 vor
Gericht zu seinen Ungunsten gewertet werden können oder liegt diese
schon zu lange zurück? Die Bewährungszeit dürfte ja mittlerweile
abgelaufen sein.
[1] https://www.merkur.de/lokales/starnberg/bewaehrung-uneinsichtigen-stalker-3495179.html
So lange ist das schon her?
Solange das damalige Urteil im Bundeszentralregister steht, wird es
natürlich bei einer neuen Verurteilung berücksichtigt.
Die Tilgung erfolgt nach 10 Jahren, wenn keine anderen Einträge existieren.
Dem Datum des Zeitungsberichts zufolge muss das Urteil spätestens am
21.4.14 verkündet worden sein. Nehmen wir mal an, es liegen keine
weiteren Einträge vor: Heißt das, wenn es demnächst zu einem
Ermittlungsverfahren käme, könnte in den Akten die Vorstrafe Erwähnung
finden, aber wenn das Urteil im anschließenden Prozess erst mehr als
10 Jahre nach dem ersten Urteil verkündet werden würde, dürfte die
frühere Verurteilung - trotz deren Kenntnis seitens des Gerichts durch
die Akten - nicht strafverschärfend wirken?
Wenn es in den Akten ist, spricht m.E. nichts gegen eine
Berücksichtigung. Allerdings nehme ich an, dass erst im Rahmen der
Entscheidung über die Anklageerhebung ein Auszug angefordert wird und in
die Akte gelangen kann. Oder sogar erst danach durch das Gericht.
Thomas Hochstein
2023-03-27 06:31:57 UTC
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Post by Stefan Schmitz
Post by Erika Mustermann
Dem Datum des Zeitungsberichts zufolge muss das Urteil spätestens am
21.4.14 verkündet worden sein. Nehmen wir mal an, es liegen keine
weiteren Einträge vor: Heißt das, wenn es demnächst zu einem
Ermittlungsverfahren käme, könnte in den Akten die Vorstrafe Erwähnung
finden, aber wenn das Urteil im anschließenden Prozess erst mehr als
10 Jahre nach dem ersten Urteil verkündet werden würde, dürfte die
frühere Verurteilung - trotz deren Kenntnis seitens des Gerichts durch
die Akten - nicht strafverschärfend wirken?
Korrekt. Im BZR getilgte Vorstrafen dürfen nicht verwertet werden (§ 51
Abs. 1 BZRG); die Ausnahmen finden sich in § 52 BZRG, wären aber für ein
erneutes Strafverfahren in diesem Zusammenhang nicht relevant.
Post by Stefan Schmitz
Wenn es in den Akten ist, spricht m.E. nichts gegen eine
Berücksichtigung.
Das ist so nicht richtig.
Post by Stefan Schmitz
Allerdings nehme ich an, dass erst im Rahmen der
Entscheidung über die Anklageerhebung ein Auszug angefordert wird und in
die Akte gelangen kann. Oder sogar erst danach durch das Gericht.
Üblicherweise wird routinemäßig bei Eingang der Sache bei der
Staatsanwaltschaft - also bei der Erfassung in der EDV - eine
unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister angefordert, die im
Wege der elektronischen Übermittlungn üblicherweise im Batch-Verfahren
spätestens am Folgetag eingeht.

-thh
Stefan Schmitz
2023-03-27 08:07:37 UTC
Permalink
Post by Thomas Hochstein
Post by Stefan Schmitz
Post by Erika Mustermann
Dem Datum des Zeitungsberichts zufolge muss das Urteil spätestens am
21.4.14 verkündet worden sein. Nehmen wir mal an, es liegen keine
weiteren Einträge vor: Heißt das, wenn es demnächst zu einem
Ermittlungsverfahren käme, könnte in den Akten die Vorstrafe Erwähnung
finden, aber wenn das Urteil im anschließenden Prozess erst mehr als
10 Jahre nach dem ersten Urteil verkündet werden würde, dürfte die
frühere Verurteilung - trotz deren Kenntnis seitens des Gerichts durch
die Akten - nicht strafverschärfend wirken?
Korrekt. Im BZR getilgte Vorstrafen dürfen nicht verwertet werden (§ 51
Abs. 1 BZRG); die Ausnahmen finden sich in § 52 BZRG, wären aber für ein
erneutes Strafverfahren in diesem Zusammenhang nicht relevant.
Post by Stefan Schmitz
Wenn es in den Akten ist, spricht m.E. nichts gegen eine
Berücksichtigung.
Das ist so nicht richtig.
Die Richter vergessen dann, was sie in der Akte gelesen haben?

Mangels Verlesung können Schöffen die Information bei der Strafzumessung
nicht berücksichtigen. Der Einzelrichter kennt sie aber.
Thomas Hochstein
2023-03-27 20:13:45 UTC
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Post by Stefan Schmitz
Post by Thomas Hochstein
Post by Stefan Schmitz
Wenn es in den Akten ist, spricht m.E. nichts gegen eine
Berücksichtigung.
Das ist so nicht richtig.
Die Richter vergessen dann, was sie in der Akte gelesen haben?
Nein; sie verwerten es schlicht nicht. Genauso wenig, wie sie Beweise
verwerten, die einem Beweisverwertungsverbot unterfallen, oder das
Schweigen eines Angeklagten zu seinen Lasten werten.
Diedrich Ehlerding
2023-03-28 07:00:54 UTC
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Post by Thomas Hochstein
Post by Stefan Schmitz
Die Richter vergessen dann, was sie in der Akte gelesen haben?
Nein; sie verwerten es schlicht nicht. Genauso wenig, wie sie Beweise
verwerten, die einem Beweisverwertungsverbot unterfallen, oder das
Schweigen eines Angeklagten zu seinen Lasten werten.
Ob sie all das tatsächlich nicht verwerten, davon bin ich nicht
überzeugt - wovon ich kediglich überzeugt bin: sie erwähnen es
jedenfalls nicht in der Urteilsbegründung. Ob sie ihren immer
vorhandenen Ermessensspielraum bezüglich der Höhe der Strafe, die sie
verhängen, davon beeinflussen lassen, kann man nicht wissen.
--
gpg-Key (DSA 1024) D36AD663E6DB91A4
fingerprint = 2983 4D54 E00B 8483 B5B8 C7D1 D36A D663 E6DB 91A4
HTML-Mail wird ungeleſen entſorgt.
Stefan Schmitz
2023-03-28 09:07:00 UTC
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Post by Diedrich Ehlerding
Post by Thomas Hochstein
Post by Stefan Schmitz
Die Richter vergessen dann, was sie in der Akte gelesen haben?
Nein; sie verwerten es schlicht nicht. Genauso wenig, wie sie Beweise
verwerten, die einem Beweisverwertungsverbot unterfallen, oder das
Schweigen eines Angeklagten zu seinen Lasten werten.
Ob sie all das tatsächlich nicht verwerten, davon bin ich nicht
überzeugt - wovon ich kediglich überzeugt bin: sie erwähnen es
jedenfalls nicht in der Urteilsbegründung. Ob sie ihren immer
vorhandenen Ermessensspielraum bezüglich der Höhe der Strafe, die sie
verhängen, davon beeinflussen lassen, kann man nicht wissen.
Letztlich sind das dann allerdings keine Faktoren, die die Strafe
maßgeblich bestimmen können. Man müsste schon begründen, warum man davon
abweicht, was man ohne sie normalerweise verhängt. Ohne Erwähnung dieser
Faktoren wird das schwierig.
Den einen oder anderen Monat wird man sicher durch passende Wertung der
offiziellen Zumessungsfaktoren rausholen können. Aber kaum den Sprung
von Geldstrafe zu Haft bzw. Bewährung ja/nein.
Diedrich Ehlerding
2023-03-28 11:27:59 UTC
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Post by Stefan Schmitz
Post by Diedrich Ehlerding
Post by Thomas Hochstein
Nein; sie verwerten es schlicht nicht. Genauso wenig, wie sie
Beweise verwerten, die einem Beweisverwertungsverbot unterfallen,
oder das Schweigen eines Angeklagten zu seinen Lasten werten.
Ob sie all das tatsächlich nicht verwerten, davon bin ich nicht
überzeugt - wovon ich lediglich überzeugt bin: sie erwähnen es
jedenfalls nicht in der Urteilsbegründung. Ob sie ihren immer
vorhandenen Ermessensspielraum bezüglich der Höhe der Strafe, die
sie verhängen, davon beeinflussen lassen, kann man nicht wissen.
Letztlich sind das dann allerdings keine Faktoren, die die Strafe
maßgeblich bestimmen können. Man müsste schon begründen, warum man
davon abweicht, was man ohne sie normalerweise verhängt.
Da gibts aber Bandbreiten.
Post by Stefan Schmitz
Ohne
Erwähnung dieser Faktoren wird das schwierig.
Den einen oder anderen Monat wird man sicher durch passende Wertung
der offiziellen Zumessungsfaktoren rausholen können. Aber kaum den
Sprung von Geldstrafe zu Haft bzw. Bewährung ja/nein.
Gerade den letzteren. Bei > 1 Jahr gibts Bewährung nur bei guter
Sozialprognose und Vorliegen besonderer Umstände - also ziemlich weiche
Kriterien Nun, 11 oder 13 Monate das ist kein großer Unterschied, aber
bei 13 braucht man auch bei Ersttätern wieder die besonderen Umstände,
und wenn mand ie nicht sieht ... . Und ob man 21 Monate oder 25 Monate
für "erforderlich, aber auch angemesssen" hält, ist auch recht frei
entscheidbar; bei 25 kanns aber keine Bewährung geben.
--
gpg-Key (DSA 1024) D36AD663E6DB91A4
fingerprint = 2983 4D54 E00B 8483 B5B8 C7D1 D36A D663 E6DB 91A4
HTML-Mail wird ungeleſen entſorgt.
Thomas Hochstein
2023-03-28 16:36:47 UTC
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Post by Stefan Schmitz
Letztlich sind das dann allerdings keine Faktoren, die die Strafe
maßgeblich bestimmen können. Man müsste schon begründen, warum man davon
abweicht, was man ohne sie normalerweise verhängt.
Die Grenzen dafür sind allerdings sehr weit, zumal kaum ein Fall mit dem
anderen wirklich vergleichbar ist; ein "normalerweise" lässt sich da
mithin schwer bestimmen. Daher ist die Strafzumessung auch in sehr weiten
Grenzen die Domäne des Tatrichters, die einer Kontrolle durch das
Revisionsgericht weitgehend entzogen ist. Es kann hinsichtlich des
Strafmaßes nur eingreifen, wenn bestimmende Strafzumessungsgesichtspunkte
übersehen wurden (= nicht im Urteil erwähnt werden) oder sich die Strafe
(nach oben oder nach unten) so weit von einem gerechten Schuldausgleich
entfernt, dass ein grobes Missverhältnis zwischen Schuld und Strafe
entsteht.

(Bei der Berufung erfolgt ja eine zweite Tatsachenentscheidung; das
Gericht ist daher ebenfalls in der Strafzumessung weitgehend frei.)
Post by Stefan Schmitz
Ohne Erwähnung dieser Faktoren wird das schwierig.
Jein. So lange das Gericht alle relevanten Strafzumessungsgesichtspunkte
im Urteil darstellt, ist das Ergebnis der Strafzumessung kaum je
angreifbar und wird durch das Revisionsgericht bis an die Grenze des
Vertretbaren hingenommen.
Post by Stefan Schmitz
Den einen oder anderen Monat wird man sicher durch passende Wertung der
offiziellen Zumessungsfaktoren rausholen können. Aber kaum den Sprung
von Geldstrafe zu Haft
Kommt darauf an. Wenn eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten
nicht völlig unvertretbar ist, ist auch diese Entscheidung nur sehr
begrenzt prüfbar; bei kürzeren Freiheitsstrafen ist es freilich
schwieriger, die Unerlässlichkeit von deren Verhängung zu begründen (§ 47
Abs. 1 StGB). Wenn es aber bereits Vorstrafen gibt, die nicht ewig weit
zurückliegen, ist das auch nicht so schwer.
Post by Stefan Schmitz
bzw. Bewährung ja/nein.
Die Strafaussetzung zur Bewährung hat mit der Strafzumessung wenig bis
nichts zu tun (bzw. nur insoweit, dass es darauf ankommt, ob die
Vollstreckung der verhängten Strafe überhaupt noch zur Bewährung
ausgesetzt werden kann). Entscheidend ist dabei ausschließlich die
Prognose, ob "der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung
dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine
Straftaten mehr begehen wird" (§ 56 Abs. 1 S. 1 StGB). Es könne daher auch
kurze Freiheitsstrafen ohne und längere Freiheitsstrafen mit Bewährung
verhängt werden.

-thh
--
Liste juristischer Online-Ressourcen: <https://th-h.de/law/lawlinks/>
Gesetzestexte, Rechtsprechung und Fundstellen: <http://dejure.org/>
Gesetze und Verordnungen (deutsches Bundesrecht): <http://buzer.de/>
Freie Rechtsprechungs-Dokumentation (Urteile): <http://openjur.de/>
Thomas Hochstein
2023-03-28 16:36:47 UTC
Permalink
Post by Diedrich Ehlerding
Ob sie all das tatsächlich nicht verwerten, davon bin ich nicht
überzeugt - wovon ich kediglich überzeugt bin: sie erwähnen es
jedenfalls nicht in der Urteilsbegründung. Ob sie ihren immer
vorhandenen Ermessensspielraum bezüglich der Höhe der Strafe, die sie
verhängen, davon beeinflussen lassen, kann man nicht wissen.
Freilich nicht. Aber wer weiß denn ohnehin, was da alles mitspielt - der
erfolgreiche Sex am Morgen vor der Sitzung, der knurrende Magen, wenn sich
die Mittagspause nach hinten verschiebt ...
Thomas Homilius
2023-03-26 15:02:04 UTC
Permalink
Post by Erika Mustermann
[1] https://www.merkur.de/lokales/starnberg/bewaehrung-uneinsichtigen-stalker-3495179.html
In deinem Link wird der Name Hartmut Kraus ueberhaupt nicht erwaehnt,
wie kannst du dir da sicher sein, dass der das war. Du solltest auch mal
die Kommentare unter deinem verlinkten Artikel lesen!
--
Thomas Homilius
E-Mail: ***@gmail.com | PGP-Key: 0xA5AD0637441E286F
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https://www1.xup.in/exec/ximg.php?fid=15928715
http://paypal.me/ThomasHomilius
Stefan Schmitz
2023-03-26 15:18:05 UTC
Permalink
Post by Thomas Homilius
Post by Erika Mustermann
[1]
https://www.merkur.de/lokales/starnberg/bewaehrung-uneinsichtigen-stalker-3495179.html
In deinem Link wird der Name Hartmut Kraus ueberhaupt nicht erwaehnt,
wie kannst du dir da sicher sein, dass der das war. Du solltest auch mal
die Kommentare unter deinem verlinkten Artikel lesen!
Sehr glaubwürdig, wenn nach über 8 Jahren ein ewiger Chemnitzer
behauptet, der genannte Gilchinger zu sein.

Hartmut hat doch selbst über den Prozess und die Vorgeschichte berichtet.
Thomas Hochstein
2023-03-27 06:32:07 UTC
Permalink
Post by Erika Mustermann
Würde die Verurteilung zu 5 Monaten Haft auf Bewährung von 2014 vor
Gericht zu seinen Ungunsten gewertet werden können oder liegt diese
schon zu lange zurück?
So lange Vorstrafen nicht aus dem BZR getilgt sind, können und müssen sie
zu Ungunsten des Beschuldigten gewertet werden. [1] Ungünstig ist dabei
eine einschlägige Verurteilung, insbesondere wenn sich aus den
beigezogenen Akten ein sehr ähnlicher Ablauf ergibt; günstig ist, dass die
Tat längere Zeit zurückliegt, wenn sich der Beschuldigte zwischendurch
straffrei geführt hat. Dennoch liegt bei einer einschlägigen erneuten Tat
eine Freiheitsstrafe näher als eine Geldstrafe, und eine erneute
Strafaussetzung zur Bewährung ist keinesfalls gesichert.
Post by Erika Mustermann
Die Bewährungszeit dürfte ja mittlerweile abgelaufen sein.
Dann kommt ein Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung nicht in
Betracht; das ändert aber nichts an der Verwertung einer Vorstrafe.

-thh

[1] Die Tilgung dürfte hier im April 2024 erfolgen, vgl.
<***@scatha.ancalagon.de>.
Lesen Sie weiter auf narkive:
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