Thomas Hochstein
2022-03-20 19:44:25 UTC
https://dejure.org/gesetze/VStGB/9.html ist recht schwammig.
Eigentlich nicht."Plünderung" in diesem Sinne setzt allerdings immer die Aneignung von
Eigentum der gegnerischen Konfliktpartei voraus, üblicherweise (aber nicht
zwingend) durch Kombattanten - sei es durch organisierte Plünderungen, sei
es durch einzelne (auch verbotene) Handlungen einzelner Soldaten.
Das gilt aber auch in Bürgerkriegen oder ähnlichen Auseinandersetzungen;
aus neuerer Zeit gibt es einige Entscheidungen von Staatsschutzsenaten der
Oberlandesgerichte und des insoweit sowohl für Haftbeschwerden als auch
für Revisionen zuständigen 3. Strafsenats des BGH zu Kriegsverbrechen
durch Angehörige des IS und vergleichbarer terroristischer Organisationen
im Ausland, aber auch durch die FDLR in Ruanda seit den 90er Jahren.
"ohne dass dies durch die Erfordernisse des bewaffneten Konflikts
geboten ist"
Also darf ich mir Konserven schnappen, nachdem ich ausgebombt wurde,
aber keine Fernsehzeitung? Eine dicke Jacke ja, aber keine schicke
Handtasche? Und falls die Handtasche die einzige Möglichkeit ist,
Wichtiges zu transportieren?
All das ist bereits nicht tatbestandsmäßig, weil es im eigenen Land bzw.geboten ist"
Also darf ich mir Konserven schnappen, nachdem ich ausgebombt wurde,
aber keine Fernsehzeitung? Eine dicke Jacke ja, aber keine schicke
Handtasche? Und falls die Handtasche die einzige Möglichkeit ist,
Wichtiges zu transportieren?
ggü. der eigenen Konfliktpartei stattfindet. In der Ukraine können -
jedenfalls außerhalb der annektierten Gebiete - grundsätzlich nur die
russischen Streitkräfte und mit ihnen assoziierte Konfliktparteien
Verbrechen nach § 9 VStGB gegen die ukrainische begehen.
-thh
--
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Freie Rechtsprechungs-Dokumentation (Urteile): <http://openjur.de/>
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