Post by Stefan SchmitzPost by Stefan+ (Stefan Froehlich)Post by Stefan SchmitzEin Mann legt sich zu seiner vermeintlichen Bekannten ins Bett
und hat Sex mit ihr. Diese macht mit, weil sie den Fremden für
ihren Ehemann hält. Irgendwann fällt der Irrtum auf.
https://www.t-online.de/region/nuernberg/id_100201812/wuerzburg-mann-schlaeft-mit-falscher-frau-geldstrafe.html
Wann beginnt da jetzt die sexuelle Nötigung und worin genau besteht sie?
Ich sehe da - so die Schilderungen aller Beteiligten korrekt sind
- auch keien Nötigung. Der Beschuldigte wurde ja aber auch nicht
verurteilt, sondern es wurde nach §153a (2) gegen die Auflage der
genannten Zahlung eingestellt. Der Beschuldigte hat das also
offenbar als kleineres Übel (im Vergleich zum Prozess samt dessen
Risiko) akzeptiert.
Das Gericht hielt eine Verurteilung für möglich, sonst hätte es
keinen Grund für eine Auflage gegeben. Man hätte auch nach § 153
II einstellen können. Oder die Anklage erst gar nicht zulassen.
Man müsste halt die Anklageschrift kennen; eventuell war zog das
Gericht ja die Möglichkeit einer Schutzbehauptung in Betracht und
wollte die - nicht unbedingt der Alltagserfahrung entsprechenden -
Details näher in Augenschein nehmen.
Interessanter ist hier, dass der Staatsanwalt überhaupt Anklage
erhoben hat, d.h. (wenigstens formal) die Wahrscheinlichkeit eines
Schuldspruchs höher als die eines Freispruchs eingeschätzt hat.
Post by Stefan SchmitzPost by Stefan+ (Stefan Froehlich)Interessanter fände ich die Frage, ob gegen den Ehemann der Frau
Anklage wegen schwerer Körperverletzung erhoben wurde/wird.
Davon gehe ich aus, wenn schon der Staatsanwalt den Angeklagten
als Opfer bezeichnet.
Ich finde es halt (aus medialer, nicht aus rechtlicher Sicht)
bemerkenswert, dass keine einzige Zeitung etwas darüber berichtet.
Der unbedarfte Leser könnte den Eindruck gewinnen, es sei in
Ordnung, Personen in vergleichbaren Fällen krankenhausreif zu
schlagen.
Servus,
Stefan
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Laune mit Stefan, gelassen und wahnsinnig!
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