Discussion:
Diebstahl, Betrug, Unterschlagung, Glück?
(zu alt für eine Antwort)
Stefan Schmitz
2022-07-13 17:28:27 UTC
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Eben habe ich von folgender Situation gelesen. Diskussionsteilnehmer
meinten, es handele sich um eine Straftat. Einen Moment lang wollte ich
zustimmen.

Jemand kauft im Supermarkt mehrere Exemplare des gleichen Artikels. Der
Kassierer vertut sich und berechnet nur ein Stück.

Kunde kontrolliert den Kassenzettel und bemerkt den Fehler. Ist ihm
strafrechtlich etwas vorzuwerfen, wenn er geht, ohne den Irrtum
aufzuklären? Gilt anderes, wenn er den Fehler schon während des
Einpackens bemerkt?

Wenn durch die Übergabe nach dem Kassieren eine Eigentumsübertragung
stattfindet, handelt es sich offenbar um eine ungerechtfertigte
Bereicherung, da eine Übereignung ohne zugehörigen Vertrag geschah. Wenn
der Inhaber das bemerkt, wird Herausgabe verlangt. Aber sonst?


Abwandlung:

Aus Kundensicht problematischer erscheint mir, wenn ein vermeintlich
gekaufter Artikel gar nicht auf dem Bon steht. Das sieht doch so aus,
als hätte er den an der Kasse vorbeigeschmuggelt. Das Gegenteil wird er
nicht beweisen können.
Daraus könnte man eine erfolgversprechende Methode entwickeln, um
unliebsame Kunden loszuwerden: Kassierer werden angewiesen, einen
Artikel zu "vergessen", und schon hat man scheinbar einen Dieb
"überführt", dem man dann begründet Hausverbot erteilen kann. Vielleicht
gibt es sogar eine Fangprämie. Dass mangels nachweisbarer Straftat das
Verfahren eingestellt wird, spielt dann keine Rolle mehr
Frank Hucklenbroich
2022-07-14 06:38:37 UTC
Permalink
Post by Stefan Schmitz
Eben habe ich von folgender Situation gelesen. Diskussionsteilnehmer
meinten, es handele sich um eine Straftat. Einen Moment lang wollte ich
zustimmen.
Jemand kauft im Supermarkt mehrere Exemplare des gleichen Artikels. Der
Kassierer vertut sich und berechnet nur ein Stück.
Kunde kontrolliert den Kassenzettel und bemerkt den Fehler.
Dazu ist der Kunde nicht verpflichtet. Er kann den Kassenzettel auch sofort
nach dem Einkauf wegschmeißen oder beim Kassierer liegen lassen.
Post by Stefan Schmitz
Ist ihm
strafrechtlich etwas vorzuwerfen, wenn er geht, ohne den Irrtum
aufzuklären? Gilt anderes, wenn er den Fehler schon während des
Einpackens bemerkt?
Kann man ihm nachweisen, daß er ihn bemerkt hat? Wohl kaum.
Post by Stefan Schmitz
Wenn durch die Übergabe nach dem Kassieren eine Eigentumsübertragung
stattfindet, handelt es sich offenbar um eine ungerechtfertigte
Bereicherung, da eine Übereignung ohne zugehörigen Vertrag geschah. Wenn
der Inhaber das bemerkt, wird Herausgabe verlangt.
Woher soll der Inhaber wissen, bei wem sich der Kassierer verrechnet hat?
Zumindest bei Barzahlung kann er das nicht zurückverfolgen. Inwiefern das
bei Kartenzahlung möglich wäre weiß ich nicht, aber da ist vermutlich auch
der Datenschutz vor.
Post by Stefan Schmitz
Aber sonst?
Pech für den Laden.
Post by Stefan Schmitz
Aus Kundensicht problematischer erscheint mir, wenn ein vermeintlich
gekaufter Artikel gar nicht auf dem Bon steht. Das sieht doch so aus,
als hätte er den an der Kasse vorbeigeschmuggelt. Das Gegenteil wird er
nicht beweisen können.
Dann müsste ihn ein Kaufhausdetektiv direkt nach dem Einkauf abfangen, und
er müsste den Bon noch dabei haben.

Und selbst dann kann sich der Kassierer schlichtweg geirrt haben, einen
Diebstahl wird man dem Kunden nicht nachweisen können.

Grüße,

Frank
Ulf Kutzner
2022-07-14 07:57:48 UTC
Permalink
Post by Frank Hucklenbroich
Post by Stefan Schmitz
Eben habe ich von folgender Situation gelesen. Diskussionsteilnehmer
meinten, es handele sich um eine Straftat. Einen Moment lang wollte ich
zustimmen.
Jemand kauft im Supermarkt mehrere Exemplare des gleichen Artikels. Der
Kassierer vertut sich und berechnet nur ein Stück.
Kunde kontrolliert den Kassenzettel und bemerkt den Fehler.
Dazu ist der Kunde nicht verpflichtet
Das gehörte aber nun zur Fallgestaltung. Kunde wollte nicht
zu viel bezahlen/bezahlt haben und prüft, ob auch alle Rabatte,
etwa für kurze Resthaltbarkeit einzelner Artikel, berücksichtigt
wurden.

Ergebnis hier: Ätsch, ich hab zu wenig bezahlt!

Gruß, ULF
HC Ahlmann
2022-07-14 08:48:56 UTC
Permalink
Post by Frank Hucklenbroich
Woher soll der Inhaber wissen, bei wem sich der Kassierer verrechnet hat?
Zumindest bei Barzahlung kann er das nicht zurückverfolgen. Inwiefern das
bei Kartenzahlung möglich wäre weiß ich nicht, aber da ist vermutlich auch
der Datenschutz vor.
Bei Kartenzahlung stehen die Kontodaten verkürzt auf dem Bon, aber
zwecks Abbuchung vollständig im Kassensystem. Wenn der Inhaber die
Entstehung des Fehlbestandes einem Bon mit Kartenzahlung zuordnen kann
(das ist der Knackpunkt), ist der Rest nachvollziehbar.
--
Munterbleiben
HC
Stefan Schmitz
2022-07-14 09:25:13 UTC
Permalink
Post by HC Ahlmann
Post by Frank Hucklenbroich
Woher soll der Inhaber wissen, bei wem sich der Kassierer verrechnet hat?
Indem bei demjenigen Bon und Einkauf verglichen werden. (Wäre es
überhaupt zulässig, das ohne konkreten Diebstahlsverdacht vom Kunden zu
verlangen?)
Es könnte auch jemand den Kassiervorgang überwacht haben.
Post by HC Ahlmann
Post by Frank Hucklenbroich
Zumindest bei Barzahlung kann er das nicht zurückverfolgen. Inwiefern das
bei Kartenzahlung möglich wäre weiß ich nicht, aber da ist vermutlich auch
der Datenschutz vor.
Bei Kartenzahlung stehen die Kontodaten verkürzt auf dem Bon, aber
zwecks Abbuchung vollständig im Kassensystem.
Ich habe schon lange nichts mehr gefunden, was auf ein Konto hindeutet.
Dass das Kassensystem die Kontodaten speichert, bezweifle ich. Es reicht
eine Referenz auf die Transaktion am Kartenterminal. Über diese kommt
man schließlich an den Kunden.

Wenn der Inhaber die
Post by HC Ahlmann
Entstehung des Fehlbestandes einem Bon mit Kartenzahlung zuordnen kann
(das ist der Knackpunkt), ist der Rest nachvollziehbar.
Kartenzahlung hilft nur dabei, den Kunden zum fehlerhaften
Kassiervorgang ausfindig zu machen. Welcher Vorgang fehlerhaft war,
lässt sich nicht technisch feststellen. (Sonst könnte diese Technik auch
gleich die Kassierer ersetzen.)
HC Ahlmann
2022-07-14 13:38:22 UTC
Permalink
Post by Stefan Schmitz
Ich habe schon lange nichts mehr gefunden, was auf ein Konto hindeutet.
In den mir vorliegenden Kassenbons findet sich immer Einträge mit
"Kartennummer" oder "IBAN", die neben Nummernkreuzen zur
Unkenntlichmachung Teile der Kontonummer enthalten. ZUgegebenermaßen
sind meine Kassenbons nicht repräsentativ.

Für einen Handelsbetrieb gehört jedoch zu den nach HGB verpfichtenden
GoB, einen Bon mittels Buchungen einer Lastschrift, also einem Konto
eines Kunden zuzuordnen.
--
Munterbleiben
HC
Stefan Schmitz
2022-07-14 14:02:57 UTC
Permalink
Post by HC Ahlmann
Post by Stefan Schmitz
Ich habe schon lange nichts mehr gefunden, was auf ein Konto hindeutet.
In den mir vorliegenden Kassenbons findet sich immer Einträge mit
"Kartennummer" oder "IBAN", die neben Nummernkreuzen zur
Unkenntlichmachung Teile der Kontonummer enthalten. ZUgegebenermaßen
sind meine Kassenbons nicht repräsentativ.
Kenne ich von früher, habe ich aber seit ca. 3 Jahren nirgends mehr
gesehen. Nur noch irgendwelche kryptischen Zahlenkombinationen.
Welcher Händler ist das, welche Zahlungsart? Bei Zahlung per Lastschrift
mit Unterschrift kann ich mir das noch am ehesten vorstellen, um den
Kunden von einer Rückgabe abzuschrecken.
Post by HC Ahlmann
Für einen Handelsbetrieb gehört jedoch zu den nach HGB verpfichtenden
GoB, einen Bon mittels Buchungen einer Lastschrift, also einem Konto
eines Kunden zuzuordnen.
Einem dokumentierten Zahlungsvorgang sollte ja wohl auch reichen, oder?
Vermutlich wird in dessen Datensatz dann auch die Kontonummer zu finden
sein.
Tim Landscheidt
2022-07-14 15:18:01 UTC
Permalink
Post by Stefan Schmitz
Post by HC Ahlmann
Post by Stefan Schmitz
Ich habe schon lange nichts mehr gefunden, was auf ein Konto hindeutet.
In den mir vorliegenden Kassenbons findet sich immer
Einträge mit
"Kartennummer" oder "IBAN", die neben Nummernkreuzen zur
Unkenntlichmachung Teile der Kontonummer enthalten. ZUgegebenermaßen
sind meine Kassenbons nicht repräsentativ.
Kenne ich von früher, habe ich aber seit ca. 3 Jahren
nirgends mehr gesehen. Nur noch irgendwelche kryptischen
Zahlenkombinationen.
Welcher Händler ist das, welche Zahlungsart? Bei Zahlung per
Lastschrift mit Unterschrift kann ich mir das noch am
ehesten vorstellen, um den Kunden von einer Rückgabe
abzuschrecken.
[…]
Bei Lidl und „Kartenzahlung girocard“ oder REWE und „Karten-
zahlung Contactless girocard“ heißt das Feld, wie von dem
Vorposter richtig beschrieben, „Kartennr.“ bzw. „Nr.“. Was
steht denn da bei Deinen Kassenbons?

Tim
Stefan Schmitz
2022-07-14 16:05:51 UTC
Permalink
Post by Tim Landscheidt
Post by Stefan Schmitz
Post by HC Ahlmann
Post by Stefan Schmitz
Ich habe schon lange nichts mehr gefunden, was auf ein Konto hindeutet.
In den mir vorliegenden Kassenbons findet sich immer
Einträge mit
"Kartennummer" oder "IBAN", die neben Nummernkreuzen zur
Unkenntlichmachung Teile der Kontonummer enthalten. ZUgegebenermaßen
sind meine Kassenbons nicht repräsentativ.
Kenne ich von früher, habe ich aber seit ca. 3 Jahren
nirgends mehr gesehen. Nur noch irgendwelche kryptischen
Zahlenkombinationen.
Welcher Händler ist das, welche Zahlungsart? Bei Zahlung per
Lastschrift mit Unterschrift kann ich mir das noch am
ehesten vorstellen, um den Kunden von einer Rückgabe
abzuschrecken.
[…]
Bei Lidl und „Kartenzahlung girocard“ oder REWE und „Karten-
zahlung Contactless girocard“ heißt das Feld, wie von dem
Vorposter richtig beschrieben, „Kartennr.“ bzw. „Nr.“. Was
steht denn da bei Deinen Kassenbons?
Mit Girocard habe ich nur noch einen Bon von Netto gefunden. Unkenntlich
gemachte Zeichen enthält da nur das Feld "PAN". Das findet sich auch auf
den Bons der meisten anderen Händler. (*)

Die 4 lesbaren Ziffern konnte ich bisher nicht mit dem Konto in
Verbindung bringen. Bei Kreditkartenzahlung habe ich dann gar nicht mehr
auf die Ziffern geachtet.
Jetzt stelle ich fest, dass es sich um die vier letzten Ziffern der
KK-Nummer handelt. Und bei der Girocard könnten es die letzten drei der
IBAN, gefolgt von einer unerklärlichen 6, sein.

https://de.wikipedia.org/wiki/Primary_Account_Number bestätigt das, die
6 ist eine Prüfziffer.

Es stehen also doch noch "Teile der Kontonummer" auf dem Bon, aber die
erkennt man nur mit Zusatzwissen.


(*) Aldi Süd hat "Karte", Rewe auch bei mir "Nr.". Die Nummer bei Rewe
endet mit 4 Nullen, die meine KK nicht hat.
Helmut Richter
2022-07-14 09:36:21 UTC
Permalink
Bei Kartenzahlung stehen die Kontodaten verkÃŒrzt auf dem Bon, aber
zwecks Abbuchung vollstÀndig im Kassensystem. Wenn der Inhaber die
Entstehung des Fehlbestandes einem Bon mit Kartenzahlung zuordnen kann
(das ist der Knackpunkt), ist der Rest nachvollziehbar.
Was ist da nachvollziehbar?

„Bei uns stehen zwei Exemplare dieses Artikels weniger im Regal als da
sein mÃŒssten. Sie haben laut Kassenbon ein Exemplar gekauft. Also folgt
daraus, dass Sie drei Exemplare mitgenommen haben, der Kassierer aber nur
eines eingetippt hat. Sie schulden uns also ... aus ungerechtfertigter
Bereicherung.“
--
Helmut Richter
Stefan Schmitz
2022-07-14 09:52:16 UTC
Permalink
Post by Helmut Richter
Post by HC Ahlmann
Bei Kartenzahlung stehen die Kontodaten verkürzt auf dem Bon, aber
zwecks Abbuchung vollständig im Kassensystem. Wenn der Inhaber die
Entstehung des Fehlbestandes einem Bon mit Kartenzahlung zuordnen kann
(das ist der Knackpunkt), ist der Rest nachvollziehbar.
Was ist da nachvollziehbar?
„Bei uns stehen zwei Exemplare dieses Artikels weniger im Regal als da
sein müssten. Sie haben laut Kassenbon ein Exemplar gekauft. Also folgt
daraus, dass Sie drei Exemplare mitgenommen haben, der Kassierer aber nur
eines eingetippt hat. Sie schulden uns also ... aus ungerechtfertigter
Bereicherung.“
Der Vorposter scheint von einer Echtzeit-Überwachung des Warenbestands
auszugehen.
"Nach Ihrem Kassiervorgang hat sich der Bestand an Artikel x um drei
reduziert. Sie haben aber nur einen bezahlt. Bitte zahlen sie die
restlichen beiden nach."
Ulf Kutzner
2022-07-14 10:16:30 UTC
Permalink
Post by Stefan Schmitz
Der Vorposter scheint von einer Echtzeit-Überwachung des Warenbestands
auszugehen.
"Nach Ihrem Kassiervorgang hat sich der Bestand an Artikel x um drei
reduziert. Sie haben aber nur einen bezahlt. Bitte zahlen sie die
restlichen beiden nach."
Nun ja,
https://de.wikipedia.org/wiki/RFID#Textilien_und_Bekleidung
findet sich längst auch auf halbwegs schnöden Lebensmitteln.
HC Ahlmann
2022-07-14 13:38:22 UTC
Permalink
Post by Stefan Schmitz
Post by Helmut Richter
Post by HC Ahlmann
Bei Kartenzahlung stehen die Kontodaten verkürzt auf dem Bon, aber
zwecks Abbuchung vollständig im Kassensystem. Wenn der Inhaber die
Entstehung des Fehlbestandes einem Bon mit Kartenzahlung zuordnen kann
(das ist der Knackpunkt), ist der Rest nachvollziehbar.
Was ist da nachvollziehbar?
"Bei uns stehen zwei Exemplare dieses Artikels weniger im Regal als da
sein müssten. Sie haben laut Kassenbon ein Exemplar gekauft. Also folgt
daraus, dass Sie drei Exemplare mitgenommen haben, der Kassierer aber nur
eines eingetippt hat. Sie schulden uns also ... aus ungerechtfertigter
Bereicherung."
Der Vorposter scheint von einer Echtzeit-Überwachung des Warenbestands
auszugehen.
"Nach Ihrem Kassiervorgang hat sich der Bestand an Artikel x um drei
reduziert. Sie haben aber nur einen bezahlt. Bitte zahlen sie die
restlichen beiden nach."
Nein, der Vorposter postulierte, dass der Inhaber die Entstehung eines
Fehlbestandes einem Bon zuweisen könne ("Wenn der Inhaber die
Entshehung..."), weil es das schwächste Glied der Kette ist. Die Glieder
vom Bon zum Kunden sind gut dokumentiert (was Frank bezweifelte), die
Verbindung von Entstehen des Fehlbestands zum Bon nicht.
--
Munterbleiben
HC
Ulf Kutzner
2022-07-15 06:37:49 UTC
Permalink
Post by HC Ahlmann
Post by Stefan Schmitz
Post by Helmut Richter
Post by HC Ahlmann
Bei Kartenzahlung stehen die Kontodaten verkürzt auf dem Bon, aber
zwecks Abbuchung vollständig im Kassensystem. Wenn der Inhaber die
Entstehung des Fehlbestandes einem Bon mit Kartenzahlung zuordnen kann
(das ist der Knackpunkt), ist der Rest nachvollziehbar.
Was ist da nachvollziehbar?
"Bei uns stehen zwei Exemplare dieses Artikels weniger im Regal als da
sein müssten. Sie haben laut Kassenbon ein Exemplar gekauft. Also folgt
daraus, dass Sie drei Exemplare mitgenommen haben, der Kassierer aber nur
eines eingetippt hat. Sie schulden uns also ... aus ungerechtfertigter
Bereicherung."
Der Vorposter scheint von einer Echtzeit-Überwachung des Warenbestands
auszugehen.
"Nach Ihrem Kassiervorgang hat sich der Bestand an Artikel x um drei
reduziert. Sie haben aber nur einen bezahlt. Bitte zahlen sie die
restlichen beiden nach."
Nein, der Vorposter postulierte, dass der Inhaber die Entstehung eines
Fehlbestandes einem Bon zuweisen könne ("Wenn der Inhaber die
Entshehung..."), weil es das schwächste Glied der Kette ist. Die Glieder
vom Bon zum Kunden sind gut dokumentiert (was Frank bezweifelte), die
Verbindung von Entstehen des Fehlbestands zum Bon nicht.
Bei Barzahlung besteht das Glied vom Bon zum Kunden hauptsächlich
in der (hier als stattgehabt vorausgesetzten) Entgegennahme.
Rupert Haselbeck
2022-07-14 11:54:50 UTC
Permalink
Post by Frank Hucklenbroich
Post by Stefan Schmitz
Eben habe ich von folgender Situation gelesen. Diskussionsteilnehmer
meinten, es handele sich um eine Straftat. Einen Moment lang wollte ich
zustimmen.
Jemand kauft im Supermarkt mehrere Exemplare des gleichen Artikels. Der
Kassierer vertut sich und berechnet nur ein Stück.
Kunde kontrolliert den Kassenzettel und bemerkt den Fehler.
Dazu ist der Kunde nicht verpflichtet.
Darauf kommt es nicht an. Er hat ihn kontrolliert. Lies nochmal den
Sachverhalt
Post by Frank Hucklenbroich
Er kann den Kassenzettel auch sofort
nach dem Einkauf wegschmeißen oder beim Kassierer liegen lassen.
Freilich kann er das. Er hat aber nicht. Lies nochmal den Sachverhalt
Post by Frank Hucklenbroich
Post by Stefan Schmitz
Ist ihm
strafrechtlich etwas vorzuwerfen, wenn er geht, ohne den Irrtum
aufzuklären? Gilt anderes, wenn er den Fehler schon während des
Einpackens bemerkt?
Kann man ihm nachweisen, daß er ihn bemerkt hat? Wohl kaum.
Darauf kommt es nicht an. Die Frage ist, ob er sich strafbar verhalten
hat, nicht ob man ihm das nachweisen kann
Post by Frank Hucklenbroich
Post by Stefan Schmitz
Wenn durch die Übergabe nach dem Kassieren eine Eigentumsübertragung
stattfindet, handelt es sich offenbar um eine ungerechtfertigte
Bereicherung, da eine Übereignung ohne zugehörigen Vertrag geschah. Wenn
der Inhaber das bemerkt, wird Herausgabe verlangt.
Woher soll der Inhaber wissen, bei wem sich der Kassierer verrechnet hat?
Auch das ist hier völlig egal. Es kommt noch nichtmal darauf an, ob bzw.
dass er es überhaupt bemerkt.
Der Kunde hat sich ggfls. auch dann strafbar gemacht, wenn diese Tat
niemals entdeckt wird.

MfG
Rupert
Diedrich Ehlerding
2022-07-15 09:26:43 UTC
Permalink
Post by Rupert Haselbeck
Der Kunde hat sich ggfls. auch dann strafbar gemacht, wenn diese Tat
niemals entdeckt wird.
Ja, die prinzipielle strafbarkeit einer Handlungsweise ist unabhänngig
davon, ob man sie dem Übeltäter nachweisen kann. Aber welche strafbare
Handlung liegt hier vor? Der Vertragsschluss und die Erfüllung
Eigentumsübergang erfolgen doch, wenn ich mich an vorangegangene
Diskussionen erinnere, beim Bezahlen an der Kasse. Der Kunde hat, so
wie ich die Situation verstehe, drei Exemplare aufs Kassenband gelegt,
wollte also beim Vertragsschluss nicht täuschen, und merkt erst
nachher, dass der Kassierer sich vertan hat und nur ein Exemplar gebucht
hat. Das gescheiht aber nach dem Eigentumsübergang.

Sicherlich könnte der Ladenbesitzer nun den an der Kasse geschlossenen
Vertrag wegen Irrtum anfechten. Und anständige Menschen würden sich an
der Kasse melden und sagen "da stimmt was nicht, sie haben mir zuwenig
berechnet". Aber ist es nicht nur unanständig, sondern sogar strafbar,
ihn nicht auf seinen Irrtum aufmnerksam zu machen?
--
gpg-Key (DSA 1024) D36AD663E6DB91A4
fingerprint = 2983 4D54 E00B 8483 B5B8 C7D1 D36A D663 E6DB 91A4
HTML-Mail wird ungeleſen entſorgt.
Rupert Haselbeck
2022-07-15 10:25:27 UTC
Permalink
Post by Diedrich Ehlerding
Post by Rupert Haselbeck
Der Kunde hat sich ggfls. auch dann strafbar gemacht, wenn diese Tat
niemals entdeckt wird.
Ja, die prinzipielle strafbarkeit einer Handlungsweise ist unabhänngig
davon, ob man sie dem Übeltäter nachweisen kann. Aber welche strafbare
Handlung liegt hier vor? Der Vertragsschluss und die Erfüllung
Eigentumsübergang erfolgen doch, wenn ich mich an vorangegangene
Diskussionen erinnere, beim Bezahlen an der Kasse. Der Kunde hat, so
wie ich die Situation verstehe, drei Exemplare aufs Kassenband gelegt,
wollte also beim Vertragsschluss nicht täuschen, und merkt erst
nachher, dass der Kassierer sich vertan hat und nur ein Exemplar gebucht
hat. Das gescheiht aber nach dem Eigentumsübergang.
ACK
(Allenfalls könnte man darüber nachdenken, ob der Eigentumsübergang nur
unter der Bedingung der ordnungsgemäßen Bezahlung gewollt sei)
Post by Diedrich Ehlerding
Sicherlich könnte der Ladenbesitzer nun den an der Kasse geschlossenen
Vertrag wegen Irrtum anfechten. Und anständige Menschen würden sich an
der Kasse melden und sagen "da stimmt was nicht, sie haben mir zuwenig
berechnet". Aber ist es nicht nur unanständig, sondern sogar strafbar,
ihn nicht auf seinen Irrtum aufmnerksam zu machen?
Nein, der Kunde hat sich hier nicht strafbar gemacht. Er ist nicht
verpflichtet, den Irrtum des Kassierers aufzuklären, so dass ein Betrug
oder eine Unterschlagung als einzige in Betracht kommende Delikte nicht
vorliegen werden. Es fehlt bereits am objektiven Tatbestand

MfG
Rupert
Gerald Gruner
2022-07-15 20:43:56 UTC
Permalink
Post by Rupert Haselbeck
Post by Diedrich Ehlerding
Post by Rupert Haselbeck
Der Kunde hat sich ggfls. auch dann strafbar gemacht, wenn diese Tat
niemals entdeckt wird.
Ja, die prinzipielle strafbarkeit einer Handlungsweise ist unabhänngig
davon, ob man sie dem Übeltäter nachweisen kann. Aber welche strafbare
Handlung liegt hier vor? Der Vertragsschluss und die Erfüllung
Eigentumsübergang erfolgen doch, wenn ich mich an vorangegangene
Diskussionen erinnere, beim Bezahlen an der Kasse. Der Kunde hat, so
wie ich die Situation verstehe, drei Exemplare aufs Kassenband gelegt,
wollte also beim Vertragsschluss nicht täuschen, und merkt erst
nachher, dass der Kassierer sich vertan hat und nur ein Exemplar gebucht
hat. Das gescheiht aber nach dem Eigentumsübergang.
ACK
(Allenfalls könnte man darüber nachdenken, ob der Eigentumsübergang nur
unter der Bedingung der ordnungsgemäßen Bezahlung gewollt sei)
Der Kunde hat die gewünschten Waren aufs Band gelegt, die Verkäuferin hat
einen Kaufpreis ermittelt¹ und die Waren durchgeschoben und der Kunde hat
die Waren wieder in den Wagen geladen und den geforderten Betrag bezahlt.
Was soll daran "nicht ordnungsgemäß" sein?
Allenfalls betrifft es das Innenverhältnis, dass die Verkäuferin bei ¹
einen Fehler gemacht hat. Das ist aber nicht Sache des Kunden.

MfG
Gerald
--
Stellt euch vor, ihr lasst extra eine Dornenhecke um euer Schloss
wachsen, damit ihr in Ruhe schlafen könnt und dann kommt ein
übermotivierter Prinz und versaut alles.
Karl Müller
2022-07-16 07:35:37 UTC
Permalink
Post by Gerald Gruner
Post by Diedrich Ehlerding
Post by Rupert Haselbeck
Der Kunde hat sich ggfls. auch dann strafbar gemacht, wenn diese Tat
niemals entdeckt wird.
Ja, die prinzipielle strafbarkeit einer Handlungsweise ist unabhänngig
davon, ob man sie dem Übeltäter nachweisen kann. Aber welche strafbare
Handlung liegt hier vor? Der Vertragsschluss und die Erfüllung
Eigentumsübergang erfolgen doch, wenn ich mich an vorangegangene
Diskussionen erinnere, beim Bezahlen an der Kasse. Der Kunde hat, so
wie ich die Situation verstehe, drei Exemplare aufs Kassenband gelegt,
wollte also beim Vertragsschluss nicht täuschen, und merkt erst
nachher, dass der Kassierer sich vertan hat und nur ein Exemplar
gebucht hat. Das gescheiht aber nach dem Eigentumsübergang.
ACK (Allenfalls könnte man darüber nachdenken, ob der Eigentumsübergang
nur unter der Bedingung der ordnungsgemäßen Bezahlung gewollt sei)
Der Kunde hat die gewünschten Waren aufs Band gelegt, die Verkäuferin
hat einen Kaufpreis ermittelt¹ und die Waren durchgeschoben und der
Kunde hat die Waren wieder in den Wagen geladen und den geforderten
Betrag bezahlt. Was soll daran "nicht ordnungsgemäß" sein?
Allenfalls betrifft es das Innenverhältnis, dass die Verkäuferin bei ¹
einen Fehler gemacht hat. Das ist aber nicht Sache des Kunden.
Laut Fallbeschreibung überprüft der Kunde im Kassenbereich den
Kassenzettel mit dem Inhalt des Einkaufswagen. Er stellt eine Abweichung
zu seinen Gunsten fest. Der Kunde findet also Ware in seinem
Einkaufswagen, die er zwar haben wollte aber wegen fehlender Auflistung
und damit fehlender Bezahlung nicht erworben hat.

Mal ganz abwegig (oder vielleicht auch nicht) - handelt es sich
vielleicht um den Fund einer fremden Sache. Und wenn diese Sache mehr als
5,-€ beträgt müsste er diese Sache dann nicht dem Eigentümer zurückgeben
bzw. das Gefundene an ein Fundbüro abgeben? Wäre das ansonsten nicht
Fundunterschlagung[1]?

mfg

Karl

[1] Wer eine verloren gegangene Sache findet, kann diese Sache an sich
nehmen. Das Bürgerliche Gesetzbuch sieht vor, wie Fundsachen vom Finder
zu behandeln sind. Wer eine Fundsache an sich nimmt, um diese zu
behalten, handelt tatbestandlich im Sinne von § 246 StGB (Unterschlagung).
Stefan Schmitz
2022-07-16 08:45:32 UTC
Permalink
Post by Karl Müller
Laut Fallbeschreibung überprüft der Kunde im Kassenbereich den
Kassenzettel mit dem Inhalt des Einkaufswagen. Er stellt eine Abweichung
zu seinen Gunsten fest. Der Kunde findet also Ware in seinem
Einkaufswagen, die er zwar haben wollte aber wegen fehlender Auflistung
und damit fehlender Bezahlung nicht erworben hat.
Die findet er nicht, die hat er selbst bewusst da reingetan.
Post by Karl Müller
Mal ganz abwegig (oder vielleicht auch nicht) - handelt es sich
vielleicht um den Fund einer fremden Sache. Und wenn diese Sache mehr als
5,-€ beträgt müsste er diese Sache dann nicht dem Eigentümer zurückgeben
bzw. das Gefundene an ein Fundbüro abgeben? Wäre das ansonsten nicht
Fundunterschlagung[1]?
Und Eigentümer dürfte er selbst sein, denn der Kassierer hat sie ihm
offenbar übereignet.
Rupert Haselbeck
2022-07-16 08:50:50 UTC
Permalink
Post by Karl Müller
Laut Fallbeschreibung überprüft der Kunde im Kassenbereich den
Kassenzettel mit dem Inhalt des Einkaufswagen. Er stellt eine Abweichung
zu seinen Gunsten fest. Der Kunde findet also Ware in seinem
Einkaufswagen, die er zwar haben wollte aber wegen fehlender Auflistung
und damit fehlender Bezahlung nicht erworben hat.
Das ist falsch. Die Ware ist nicht fremd, sie ist sein Eigentum, weil
sie ihm an der Kasse übereignet wurde. Kaufvertrag und
Übereignungsvertrag sind stets voneinander getrennt zu betrachten
(Abstraktionsprinzip).
Post by Karl Müller
Mal ganz abwegig (oder vielleicht auch nicht) - handelt es sich
vielleicht um den Fund einer fremden Sache. Und wenn diese Sache mehr als
5,-€ beträgt müsste er diese Sache dann nicht dem Eigentümer zurückgeben
bzw. das Gefundene an ein Fundbüro abgeben? Wäre das ansonsten nicht
Fundunterschlagung[1]?
[1] Wer eine verloren gegangene Sache findet, kann diese Sache an sich
nehmen. Das Bürgerliche Gesetzbuch sieht vor, wie Fundsachen vom Finder
zu behandeln sind. Wer eine Fundsache an sich nimmt, um diese zu
behalten, handelt tatbestandlich im Sinne von § 246 StGB (Unterschlagung).
Die Ware ist nicht verlorengegangen und herrenlos. Man kann sie daher
auch nicht finden. Sie ist bereits Besitz und Eigentum des Kunden.

Davon unabhängig ist die Frage zu betrachten, welche Ansprüche der
Verkäufer, welcher hier natürlich nicht rechtlos ist, gegen den Kunden
haben mag.

MfG
Rupert
Karl Müller
2022-07-16 14:37:12 UTC
Permalink
Post by Rupert Haselbeck
Post by Karl Müller
Laut Fallbeschreibung überprüft der Kunde im Kassenbereich den
Kassenzettel mit dem Inhalt des Einkaufswagen. Er stellt eine
Abweichung zu seinen Gunsten fest. Der Kunde findet also Ware in seinem
Einkaufswagen, die er zwar haben wollte aber wegen fehlender Auflistung
und damit fehlender Bezahlung nicht erworben hat.
Das ist falsch. Die Ware ist nicht fremd, sie ist sein Eigentum, weil
sie ihm an der Kasse übereignet wurde. Kaufvertrag und
Übereignungsvertrag sind stets voneinander getrennt zu betrachten
(Abstraktionsprinzip).
Wieso ist die Ware sein Eigentum? Weil sie einmal in einem Einkaufswagen,
der ihm noch nicht einmal gehört, gelegen hat?

So einfach ist die Welt nicht

Die Sache, die einem anderen gehört, ist erst dann Dein Eigentum wenn die
Sache per Vertrag incl. z.B. schlüssiger Handlung in Dein Eigentum
übergegangen ist. Schenken geht auch :-)
Post by Rupert Haselbeck
Post by Karl Müller
Mal ganz abwegig (oder vielleicht auch nicht) - handelt es sich
vielleicht um den Fund einer fremden Sache. Und wenn diese Sache mehr
als 5,-€ beträgt müsste er diese Sache dann nicht dem Eigentümer
zurückgeben bzw. das Gefundene an ein Fundbüro abgeben? Wäre das
ansonsten nicht Fundunterschlagung[1]?
[1] Wer eine verloren gegangene Sache findet, kann diese Sache an sich
nehmen. Das Bürgerliche Gesetzbuch sieht vor, wie Fundsachen vom Finder
zu behandeln sind. Wer eine Fundsache an sich nimmt, um diese zu
behalten, handelt tatbestandlich im Sinne von § 246 StGB
(Unterschlagung).
Die Ware ist nicht verlorengegangen und herrenlos. Man kann sie daher
auch nicht finden. Sie ist bereits Besitz und Eigentum des Kunden.
Ich glaube kaum das der Supermarkt das so sieht: Eigentumsübertragung
weil die Ware einmalig in in dem Einkaufswagen eines Kunden gelegen hat?
Post by Rupert Haselbeck
Davon unabhängig ist die Frage zu betrachten, welche Ansprüche der
Verkäufer, welcher hier natürlich nicht rechtlos ist, gegen den Kunden
haben mag.
Also wenn das Eigentum einer Sache, die man an sich nimmt, nicht geklärt
ist so hat man mit dieser Sache als Finder (ab einem gewissen Wert)
ordentlich umzugehen und eine Klärung über die Eigentumsverhältnisse
herbeizuführen. Das Fundbüro kann Dir behilflich sein

Es besteht dabei eine gute Chance das Du im Abschluss die Sache
rechtmäßig zu Deinem Eigentum wird

mfg

Karl
Stefan Schmitz
2022-07-16 14:47:00 UTC
Permalink
Post by Karl Müller
Post by Rupert Haselbeck
Post by Karl Müller
Laut Fallbeschreibung überprüft der Kunde im Kassenbereich den
Kassenzettel mit dem Inhalt des Einkaufswagen. Er stellt eine
Abweichung zu seinen Gunsten fest. Der Kunde findet also Ware in seinem
Einkaufswagen, die er zwar haben wollte aber wegen fehlender Auflistung
und damit fehlender Bezahlung nicht erworben hat.
Das ist falsch. Die Ware ist nicht fremd, sie ist sein Eigentum, weil
sie ihm an der Kasse übereignet wurde. Kaufvertrag und
Übereignungsvertrag sind stets voneinander getrennt zu betrachten
(Abstraktionsprinzip).
Wieso ist die Ware sein Eigentum? Weil sie einmal in einem Einkaufswagen,
der ihm noch nicht einmal gehört, gelegen hat?
Nein, weil er sie dem Kassierer zum Scannen gegeben hat und der sie ihm
anschließend wieder überreicht (Übergabe) hat, damit er sie mit nach
Haus nehmen kann (Einigung). Einigung + Übergabe = Übereignung.
Karl Müller
2022-07-17 06:53:57 UTC
Permalink
Post by Stefan Schmitz
Post by Karl Müller
Post by Rupert Haselbeck
Post by Karl Müller
Laut Fallbeschreibung überprüft der Kunde im Kassenbereich den
Kassenzettel mit dem Inhalt des Einkaufswagen. Er stellt eine
Abweichung zu seinen Gunsten fest. Der Kunde findet also Ware in
seinem Einkaufswagen, die er zwar haben wollte aber wegen fehlender
Auflistung und damit fehlender Bezahlung nicht erworben hat.
Das ist falsch. Die Ware ist nicht fremd, sie ist sein Eigentum, weil
sie ihm an der Kasse übereignet wurde. Kaufvertrag und
Übereignungsvertrag sind stets voneinander getrennt zu betrachten
(Abstraktionsprinzip).
Wieso ist die Ware sein Eigentum? Weil sie einmal in einem
Einkaufswagen,
der ihm noch nicht einmal gehört, gelegen hat?
Nein, weil er sie dem Kassierer zum Scannen gegeben hat und der sie ihm
anschließend wieder überreicht (Übergabe) hat, damit er sie mit nach
Haus nehmen kann (Einigung). Einigung + Übergabe = Übereignung.
Ok, kann man so sehen. Ähnlich wie das auf dem Flohmarkt erworbene
Gemälde das sich hinterher als Picasso herausstellt?

mfg

Karl
Diedrich Ehlerding
2022-07-19 20:22:13 UTC
Permalink
Post by Karl Müller
Laut Fallbeschreibung überprüft der Kunde im Kassenbereich den
Kassenzettel mit dem Inhalt des Einkaufswagen. Er stellt eine
Abweichung zu seinen Gunsten fest. Der Kunde findet also Ware in
seinem Einkaufswagen, die er zwar haben wollte
Ja.
Post by Karl Müller
aber wegen fehlender
Auflistung und damit fehlender Bezahlung nicht erworben hat.
Doch. An der Kasse wird nach hier immer wieder vertretener Auffassung ,
das "Angebot" eines Ladens sei kein solches, sondern eine Aufforderung
an den Kunden, ein >Angebot abzugeben, der Kaufertrag geschlossen. Der
Kunde legt die Ware aufs Band und sagt "ich biiete an, die zum
aufgedrukten Preis zu erwerben". Hier sagt der Kassierer nun "bitte
schön, hier sind sie, kriegst du sogar billiger, nämlich zum
Gesamtpreis zweiundleipzig Euro und drölf Cent", gibt also ein
(billigeres)Gegenangebot ab, das der Kunde mit Zahlung des genannten
Preises annimmt. Also hat er die Waren erworben.
--
gpg-Key (DSA 1024) D36AD663E6DB91A4
fingerprint = 2983 4D54 E00B 8483 B5B8 C7D1 D36A D663 E6DB 91A4
HTML-Mail wird ungeleſen entſorgt.
Karl Müller
2022-07-20 10:05:21 UTC
Permalink
Post by Diedrich Ehlerding
Post by Karl Müller
Laut Fallbeschreibung überprüft der Kunde im Kassenbereich den
Kassenzettel mit dem Inhalt des Einkaufswagen. Er stellt eine
Abweichung zu seinen Gunsten fest. Der Kunde findet also Ware in seinem
Einkaufswagen, die er zwar haben wollte
Ja.
Post by Karl Müller
aber wegen fehlender Auflistung und damit fehlender Bezahlung nicht
erworben hat.
Doch. An der Kasse wird nach hier immer wieder vertretener Auffassung ,
das "Angebot" eines Ladens sei kein solches, sondern eine Aufforderung
an den Kunden, ein >Angebot abzugeben, der Kaufertrag geschlossen. Der
Kunde legt die Ware aufs Band und sagt "ich biiete an, die zum
aufgedrukten Preis zu erwerben". Hier sagt der Kassierer nun "bitte
schön, hier sind sie, kriegst du sogar billiger, nämlich zum
Gesamtpreis zweiundleipzig Euro und drölf Cent", gibt also ein
(billigeres)Gegenangebot ab, das der Kunde mit Zahlung des genannten
Preises annimmt. Also hat er die Waren erworben.
Diese Auffassung wäre sicherlich richtig, wenn man einen Gesamtpreis
zahlt, so nach dem Motto: hier ist der Einkaufswagen lieber Verkäufer,
schau mal was Du dafür haben willst. Der Verkäufer schaut in den Wagen,
zählt etwas ab und nennt dann einen Preis

Anders sieht es aus, wenn man die Ware durch das Auflegen auf das
Kassenband vereinzelt - dadurch wird für jeden Artikel ein eigener
Kaufvertrag (durchaus auch durch schlüssige Handlung) abgeschlossen

Wenn man den Kassenbeleg als Kaufvertrag (Dokumentation über Menge und
Preis) sieht dann stellt man allerdings fest, dass eben Teile vom Vertrag
nicht abgedeckt sind

Also man findet Ware in seinem Warenkorb für die kein Vertrag und dadurch
keine Übereignung stattgefunden hat

Oder gilt der gesamte Einkaufsvorgang "Lege auf's Band was ich möchte"
und "Nehme vom Band was mir nach Bezahlung gehört" als Vertrag?

Fragen über Fragen

Am Besten überprüft man seinen Einkaufswagen nicht und hat damit ein
gutes Gewissen

mfg

Karl

Frank Kozuschnik
2022-07-16 10:28:51 UTC
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Post by Rupert Haselbeck
Nein, der Kunde hat sich hier nicht strafbar gemacht. Er ist nicht
verpflichtet, den Irrtum des Kassierers aufzuklären, so dass ein Betrug
oder eine Unterschlagung als einzige in Betracht kommende Delikte nicht
vorliegen werden. Es fehlt bereits am objektiven Tatbestand
Eine Pflicht, den Irrtum aufzuklären, sehe ich grundsätzlich schon. Der
Käufer ist nicht nur verpflichtet, den vollständigen Kaufpreis zu
zahlen, sondern hat auch sonst Rücksicht auf die Interessen des
Verkäufers zu nehmen (§ 241 Abs. 2 BGB). Es mag zwar sein, dass die
Verletzung dieser Pflicht noch keine Täuschung im Sinne des § 263 StGB
ist. Kommt aber nicht immerhin Untreue in Betracht?
Rupert Haselbeck
2022-07-16 11:12:21 UTC
Permalink
Post by Frank Kozuschnik
Post by Rupert Haselbeck
Nein, der Kunde hat sich hier nicht strafbar gemacht. Er ist nicht
verpflichtet, den Irrtum des Kassierers aufzuklären, so dass ein
Betrug oder eine Unterschlagung als einzige in Betracht kommende
Delikte nicht vorliegen werden. Es fehlt bereits am objektiven Tatbestand
Eine Pflicht, den Irrtum aufzuklären, sehe ich grundsätzlich schon. Der
Käufer ist nicht nur verpflichtet, den vollständigen Kaufpreis zu
zahlen, sondern hat auch sonst Rücksicht auf die Interessen des
Verkäufers zu nehmen (§ 241 Abs. 2 BGB).
Daran hatte ich auch gedacht, letztlich aber keine derart weitgehende
Verpflichtung zur Wahrung der Interessen des Vertragspartners gesehen.
Wäre dem so, dann würde das ja konsequenterweise eine Pflicht zur
Überprüfung des Kassenbons auf richtiges Handeln des Vertragspartners
bzw. dessen Kassenangestellten bedeuten. Das wird aber von niemandem
gefordert. Die Nachprüfung des Kassenbons geschieht, wenn überhaupt,
regelmäßig aus dem alleinigen Interesse des Käufers heraus, etwaige
Abweichungen zu seinen Ungunsten festzustellen und ggfls. zu reklamieren
Post by Frank Kozuschnik
Es mag zwar sein, dass die
Verletzung dieser Pflicht noch keine Täuschung im Sinne des § 263 StGB
ist.
Eine Täuschung setzt irgendeine Handlung voraus, welche geeignet ist,
einen Irrtum zu erregen oder diesen zu unterhalten. Daran fehlt es hier.
Die Unterlassung der Aufklärung ist mangels Garantenstellung nicht
tatbestandsrelevant
Post by Frank Kozuschnik
Kommt aber nicht immerhin Untreue in Betracht?
Der Kunde hat aus keinerlei Rechtsgrund eine Vermögensfürsorgepflicht zu
Gunsten des Verkäufers. Untreue scheidet schon deshalb aus

MfG
Rupert
Tim Landscheidt
2022-07-16 13:26:58 UTC
Permalink
Post by Rupert Haselbeck
Post by Frank Kozuschnik
Post by Rupert Haselbeck
Nein, der Kunde hat sich hier nicht strafbar gemacht. Er
ist nicht verpflichtet, den Irrtum des Kassierers
aufzuklären, so dass ein Betrug oder eine Unterschlagung
als einzige in Betracht kommende Delikte nicht vorliegen
werden. Es fehlt bereits am objektiven Tatbestand
Eine Pflicht, den Irrtum aufzuklären, sehe ich
grundsätzlich schon. Der Käufer ist nicht nur
verpflichtet, den vollständigen Kaufpreis zu zahlen,
sondern hat auch sonst Rücksicht auf die Interessen des
Verkäufers zu nehmen (§ 241 Abs. 2 BGB).
Daran hatte ich auch gedacht, letztlich aber keine derart
weitgehende Verpflichtung zur Wahrung der Interessen des
Vertragspartners gesehen. Wäre dem so, dann würde das ja
konsequenterweise eine Pflicht zur Überprüfung des
Kassenbons auf richtiges Handeln des Vertragspartners
bzw. dessen Kassenangestellten bedeuten. Das wird aber von
niemandem gefordert. Die Nachprüfung des Kassenbons
geschieht, wenn überhaupt, regelmäßig aus dem alleinigen
Interesse des Käufers heraus, etwaige Abweichungen zu seinen
Ungunsten festzustellen und ggfls. zu reklamieren
[…]
Der Schluss, dass, falls, wenn einem Käufer ein Irrtum zu
seinen Gunsten auffällt, er darüber den Verkäufer informie-
ren muss, der Käufer dann in /jedem/ Fall nach Irrtümer su-
chen muss, erscheint mir nicht zwingend.

Tim
Karl Müller
2022-07-16 14:38:31 UTC
Permalink
Post by Rupert Haselbeck
Post by Frank Kozuschnik
Post by Rupert Haselbeck
Nein, der Kunde hat sich hier nicht strafbar gemacht. Er ist nicht
verpflichtet, den Irrtum des Kassierers aufzuklären, so dass ein
Betrug oder eine Unterschlagung als einzige in Betracht kommende
Delikte nicht vorliegen werden. Es fehlt bereits am objektiven Tatbestand
Eine Pflicht, den Irrtum aufzuklären, sehe ich grundsätzlich schon.
Der Käufer ist nicht nur verpflichtet, den vollständigen Kaufpreis zu
zahlen, sondern hat auch sonst Rücksicht auf die Interessen des
Verkäufers zu nehmen (§ 241 Abs. 2 BGB).
Daran hatte ich auch gedacht, letztlich aber keine derart weitgehende
Verpflichtung zur Wahrung der Interessen des Vertragspartners gesehen.
Wäre dem so, dann würde das ja konsequenterweise eine Pflicht zur
Überprüfung des Kassenbons auf richtiges Handeln des Vertragspartners
bzw. dessen Kassenangestellten bedeuten. Das wird aber von niemandem
gefordert. Die Nachprüfung des Kassenbons geschieht, wenn überhaupt,
regelmäßig aus dem alleinigen Interesse des Käufers heraus, etwaige
Abweichungen zu seinen Ungunsten festzustellen und ggfls. zu
reklamieren
[…]
Der Schluss, dass, falls, wenn einem Käufer ein Irrtum zu seinen Gunsten
auffällt, er darüber den Verkäufer informie-
ren muss, der Käufer dann in /jedem/ Fall nach Irrtümer su- chen muss,
erscheint mir nicht zwingend.
Aber anständig wäre das schon - oder?

mfg

Karl
Stefan Schmitz
2022-07-15 10:30:26 UTC
Permalink
[F'up nach dsrm, weil kein Strafrecht mehr]
Post by Diedrich Ehlerding
Post by Rupert Haselbeck
Der Kunde hat sich ggfls. auch dann strafbar gemacht, wenn diese Tat
niemals entdeckt wird.
Ja, die prinzipielle strafbarkeit einer Handlungsweise ist unabhänngig
davon, ob man sie dem Übeltäter nachweisen kann. Aber welche strafbare
Handlung liegt hier vor? Der Vertragsschluss und die Erfüllung
Eigentumsübergang erfolgen doch, wenn ich mich an vorangegangene
Diskussionen erinnere, beim Bezahlen an der Kasse. Der Kunde hat, so
wie ich die Situation verstehe, drei Exemplare aufs Kassenband gelegt,
wollte also beim Vertragsschluss nicht täuschen, und merkt erst
nachher, dass der Kassierer sich vertan hat und nur ein Exemplar gebucht
hat. Das gescheiht aber nach dem Eigentumsübergang.
Sicherlich könnte der Ladenbesitzer nun den an der Kasse geschlossenen
Vertrag wegen Irrtum anfechten.
Welchen Vertrag soll er denn mit welchem Grund anfechten?

Die auf dem Bon ausgewiesenen Artikel wollte er genau so verkaufen.
Würde der Kaufvertrag angefochten, müsste der Kunde diese Artikel
zurückgeben, die unbezahlt erhaltenen aber nicht (jedenfalls nicht
infolge der Anfechtung).

Beim Übereignungsvertrag lag kein Erklärungs- oder Inhaltsirrtum vor.
Höchstens ein unbeachtlicher Motivirrtum ("Ich dachte, es wäre alles
berechnet worden").


Sinnvoll wäre nur das Bestehen auf dem geschlossenen Kaufvertrag nebst
Verlangen nach Herausgabe der ungerechtfertigten Bereicherung oder aber
der Abschluss eines weiteren Kaufvertrags über die vergessenen Artikel.



Oder gehst du davon aus, dass der Kaufvertrag über alle Artikel
geschlossen und lediglich falsch verbucht wurde? Auch dann wäre
Anfechtung nicht gewünscht, sondern die korrekte Abrechnung dieses Vertrags.

Da hätten wir wieder eine Spezialfrage aus der Reihe "Angebot und
Annahme an der Ladenkasse". Beim Scannen jedes einzelnen Artikels kann
man sagen, mit dem Scannen nimmt der Laden das Angebot des Kunden an.
Welchen Erklärungsinhalt hat aber das verborgene Tippen einer Stückzahl?
Ulf Kutzner
2022-07-14 07:55:01 UTC
Permalink
Post by Stefan Schmitz
Eben habe ich von folgender Situation gelesen. Diskussionsteilnehmer
meinten, es handele sich um eine Straftat. Einen Moment lang wollte ich
zustimmen.
Jemand kauft im Supermarkt mehrere Exemplare des gleichen Artikels. Der
Kassierer vertut sich und berechnet nur ein Stück.
Kunde kontrolliert den Kassenzettel und bemerkt den Fehler. Ist ihm
strafrechtlich etwas vorzuwerfen, wenn er geht, ohne den Irrtum
aufzuklären? Gilt anderes, wenn er den Fehler schon während des
Einpackens bemerkt?
All das wird von der Annahme oder eben Nichtannahme einer
Garantenpflicht, etwa aus Treu und Glauben bei Vertrag,
abhängen.

Zudem wäre zu prüfen, welche Straftat in Betracht kommt.
Gewahrsamsbruch bei Artikeln, die über das Kassenband
liefen, erscheint mir problematisch.
Stefan Schmitz
2022-07-14 08:41:11 UTC
Permalink
Post by Ulf Kutzner
Post by Stefan Schmitz
Eben habe ich von folgender Situation gelesen. Diskussionsteilnehmer
meinten, es handele sich um eine Straftat. Einen Moment lang wollte ich
zustimmen.
Jemand kauft im Supermarkt mehrere Exemplare des gleichen Artikels. Der
Kassierer vertut sich und berechnet nur ein Stück.
Kunde kontrolliert den Kassenzettel und bemerkt den Fehler. Ist ihm
strafrechtlich etwas vorzuwerfen, wenn er geht, ohne den Irrtum
aufzuklären? Gilt anderes, wenn er den Fehler schon während des
Einpackens bemerkt?
All das wird von der Annahme oder eben Nichtannahme einer
Garantenpflicht, etwa aus Treu und Glauben bei Vertrag,
abhängen.
Zudem wäre zu prüfen, welche Straftat in Betracht kommt.
Was ich mir vorstellen kann, steht im Betreff.
Post by Ulf Kutzner
Gewahrsamsbruch bei Artikeln, die über das Kassenband
liefen, erscheint mir problematisch.
Stimmt, also eher kein Diebstahl.
Für Unterschlagung käme es darauf an, ob eine wirksame Übereignung
stattgefunden hat.
Mit Garantenpflicht hast du dich vermutlich auf Betrug bezogen. Welches
über Verschweigen hinausgehende Verhalten ist denn mit "Unterdrückung
wahrer Tatsachen" gemeint?

Gerade fällt mir ein Argument gegen Betrug ein. Es geht beim Tatbestand
darum, sich einen rechtswidrigen Vermögensanteil zu *verschaffen*. Hier
hat man ihn aber bereits erhalten und will ihn nur sichern.
Ulf Kutzner
2022-07-14 12:36:20 UTC
Permalink
Post by Stefan Schmitz
Post by Ulf Kutzner
Post by Stefan Schmitz
Jemand kauft im Supermarkt mehrere Exemplare des gleichen Artikels. Der
Kassierer vertut sich und berechnet nur ein Stück.
Kunde kontrolliert den Kassenzettel und bemerkt den Fehler. Ist ihm
strafrechtlich etwas vorzuwerfen, wenn er geht, ohne den Irrtum
aufzuklären? Gilt anderes, wenn er den Fehler schon während des
Einpackens bemerkt?
All das wird von der Annahme oder eben Nichtannahme einer
Garantenpflicht, etwa aus Treu und Glauben bei Vertrag,
abhängen.
Zudem wäre zu prüfen, welche Straftat in Betracht kommt.
Was ich mir vorstellen kann, steht im Betreff.
Glück wäre dann die möglicherweise gefühlte Strafbarkeitslücke
wie bei Sauter und Nüßlein, ohne Hausnummer?
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