Post by Stefan SchmitzGibt es eine Vorschrift, die sexuelle Beziehungen zwischen einem
Adoptivelternteil und dem Adoptivkind verbietet, wenn dessen 18.
Lebensjahr vollendet ist?
*Zitat*
Volle Integration in die Adoptivfamilie
Das Adoptivkind wird in Ihre Familie integriert. Es wird Ihr Kind.
Als Adoptiveltern erhalten Sie die rechtliche Stellung leiblicher
Eltern. Ihre Rechtsstellung ist die gleiche wie die leiblicher Eltern.
Mit dieser Rechtsstellung sind alle Rechte und Pflichten verbunden, die
auch Kinder leiblicher Eltern haben. Zugleich wird das Adoptivkind mit
allen Ihren Familienangehörigen verwandt, ohne dass diese Angehörigen
das zu ihnen entstehende Verwandtschaftsverhältnis abwehren können. Ihre
eigene Mutter wird also, ob sie das will oder nicht, Großmutter des
Adoptivkindes.
Hindert das durch Adoption begründete Verwandtschaftsverhältnis eine
Eheschließung?
Durch die Adoption entsteht ein künstliches Verwandtschaftsverhältnis.
Da die Beteiligten aber miteinander als gesetzlich verwandt gelten,
bestimmt der Gesetzgeber ein Eheverbot. Demnach soll eine Ehe zwischen
Personen, deren Verwandtschaft durch die Adoption als Kind begründet
wurde, nicht geschlossen werden (§ 1308 BGB). Als Stiefelternteil können
Sie Ihr Adoptivkind also nicht ehelichen. [¹]
Das Eheverbot gilt aber nur, solange das Adoptionsverhältnis besteht.
Wird das Adoptivverhältnis aufgehoben, weil ein gesetzlicher
Aufhebungsgrund (Aufhebungsgründe des § 1760 BGB) besteht, könnten Sie
als Adoptivelternteil Ihr früheres Adoptivkind also durchaus heiraten
[²]
*aus*
https://www.scheidung.de/was-passiert-nach-der-scheidung-mit-unserem-adoptivkind.html#hindert-das-durch-adoption-begruendete-verwandtschaftsverhaeltnis-eine-eheschliessung
[¹]
§ 1308 BGB:
https://dejure.org/gesetze/BGB/1308.html
[²]
§ 1760 BGB:
https://dejure.org/gesetze/BGB/1760.html
Dorothee