Discussion:
Neues im Straf(prozessrecht) 2020-2021 (4/6)
(zu alt für eine Antwort)
Stefan Schmitz
2022-01-07 14:26:14 UTC
Permalink
Mit dem "Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder"
wurden ab 01.07.2021 nahezu alle Tatbestandsmodalitäten zu Verbrechen
heraufgestuft, auch im Bereich der Kinderpornographie. Das bedeutet,
dass bereits der Besitz eines einzelnen kinderpornographischen Bildes
(oder der Versuch, sich ein solches zu verschaffen) zwingend mit
Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr zu ahnden ist; minder schwere
Fälle sind nicht vorgesehen. Zwar kann die Vollstreckung der Strafe zur
Bewährung ausgesetzt werden; für Beamte ist damit aber dennoch die
automatische Entlassung aus dem Dienst unvermeidlich. Außerdem ist jede
Form der Einstellung nach §§ 153, 153a StPO (ohne oder gegen Auflagen)
unmöglich. Man darf sich - gerade auch im Vergleich mit anderen
Strafdrohungen - fragen, ob hier nicht das Kind mit dem Bade
ausgeschüttet wurde.
Ach du Scheiße. Dann ist jeder mit einem Jahr dabei, der durch die
regelmäßige Berichterstattung neugierig geworden ist und mal im Netz
sucht, wie diese immer wieder beschworene Kinderpornographie denn so
aussieht, selbst wenn ihn das Gefundene dann anekelt?

Oder ist damit zu rechnen, dass so jemand mangels Masse gar nicht erst
ins Visier der Ermittler gerät?
Nachgebessert wurden die Regelungen dann im September 2021 durch das
Gesetz mit dem unmöglichen Titel "Gesetz zur Änderung des
Strafgesetzbuches - Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen
sog. Feindeslisten, Strafbarkeit der Verbreitung u. des Besitzes von
Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern und Verbesserung der
Bekämpfung verhetzender Inhalte sowie Bekämpfung von Propagandamitteln
und Kennzeichen verfassungswidriger u. terroristischer Organisationen",
das (im Bereich der Sexualdelikte) genau das tut, was es sagt: es
bedroht Verbreitung und Besitz "Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von
Kindern" mit Strafe, whatever that may be.
Hast du irgendwie mit Kindesmissbrauch zu tun? Wenn ja, erstaunt mich
dein Unverständnis.

Ich kann mir gut vorstellen, dass unter Pädophilen detaillierte
Anleitungen kursieren, wie man am besten vorgeht, um Opfer anzulocken
bzw. gefügig zu machen.
Thomas Hochstein
2022-01-08 14:06:25 UTC
Permalink
Post by Stefan Schmitz
Ach du Scheiße. Dann ist jeder mit einem Jahr dabei, der durch die
regelmäßige Berichterstattung neugierig geworden ist und mal im Netz
sucht, wie diese immer wieder beschworene Kinderpornographie denn so
aussieht, selbst wenn ihn das Gefundene dann anekelt?
Ja. Großartig, nicht?

Es spricht schon für sich, wenn nicht nur Rechtsanwälte und
Strafverteidiger, sondern auch der Deutsche Richterbund (Bund der
Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte) eine
Regelung unisono ablehnen (die NRV auch, aber das ist weniger
überraschend); selbst die Polizei (in Gestalt des BDK) hielt die
Möglichkeit minder schwerer Fälle für geboten.
Post by Stefan Schmitz
Oder ist damit zu rechnen, dass so jemand mangels Masse gar nicht erst
ins Visier der Ermittler gerät?
Gezielt gesucht danach wird vermutlich nicht, aber wenn eine
entsprechende Quelle erwischt wird (Tauschbörse o.ä. ausgehoben,
Versender von Bildern über Messenger erwischt), wird idR schon allen
Abnehmern nachgegangen, schon deshalb, weil die überwiegende Mehrzahl
nicht mal nur ein Bild heruntergeladen hat, sondern dass dann nur die
Spitze eines sehr unschönen Eisbergs ist.

Dazu kommen die Zufallsfunde, wenn ein Smartphone oder Rechner im Rahmen
eines anderen Ermittlungsverfahren sichergestellt und ausgewertet wird.
Post by Stefan Schmitz
Hast du irgendwie mit Kindesmissbrauch zu tun? Wenn ja, erstaunt mich
dein Unverständnis.
Nein. Du? ;)
Post by Stefan Schmitz
Ich kann mir gut vorstellen, dass unter Pädophilen detaillierte
Anleitungen kursieren, wie man am besten vorgeht, um Opfer anzulocken
bzw. gefügig zu machen.
Vorstellen kann ich mir vieles. Ich habe allerdings bisher davon noch
nie gehört (was, wie ich gerne einräume, nichts heißen muss).

-thh
--
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Ulf Kutzner
2023-04-24 14:13:07 UTC
Permalink
----------------------------------------------------------------------
Neue Strafvorschriften v.a. im Bereich des Sexualstrafrechts
============================================================
Nach dem 50. Gesetz zur Änderung des StGB vom 04.11.2016 mit der
Neuregelung der Sexualdelikte hat der Gesetzgeber in jüngerer Zeit vor
allem den Bereich der Sexualstraftaten zum Nachteil von Kindern und
Jugendlichen neu geregelt und sowohl neue Straftatbestände geschaffen
als auch Strafdrohungen deutlich erhöht.
Außerdem wurde der Begriff der ((kinder|jugend|tier|-)pornographischen)
"Schriften" durch den Begriff der "Inhalte" ersetzt. "Schriften"
umfassten auch vorher schon Bilder, Videos, Tonträger, Dateien usw.,
aber der Begriff "Inhalte" trifft es sicherlich besser (60. Gesetz zur
Änderung des Strafgesetzbuches - Modernisierung des Schriftenbegriffs
und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86,
86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland, mit
Wirkung zum 01.01.2021). Wo der Gesetzgeber schon einmal dabei war, hat
er auch den Schuldunfähigkeitsparagraphen (§ 20 StGB) dem heutigen
Sprachgebrauch angepasst und aus "Schwachsinn" eine
"Intelligenzminderung" und aus der "schweren anderen seelischen
Abartigkeit" eine "schwere andere seelische Störung" gemacht - und den
Tatbestand der Jugendpornographie um aufreizende Bilder
von nackten Genitalien oder Gesäß Jugendlicher ergänzt.
Angenommen, jemand findet in einer priesterlichen Mißbrauchsangelegenheit
jugendpornographische Inhalte und will sie der Unabhängigen Kommission
zur Aufarbeitung sexuellen Missbrauchs im Bistum zuleiten, dann, obgleich
der Finder Wert auf die Feststellung legt, er habe auch die Polizei informiert::

https://www.swr.de/swraktuell/rheinland-pfalz/trier/staatsanwaltschaft-mainz-eroeffnet-ermittlungsverfahren-gegen-neffen-eines-priesters-wegen-jugendpornografischem-materials-100.html
Stefan Schmitz
2023-04-24 14:26:26 UTC
Permalink
Post by Ulf Kutzner
----------------------------------------------------------------------
Neue Strafvorschriften v.a. im Bereich des Sexualstrafrechts
============================================================
Nach dem 50. Gesetz zur Änderung des StGB vom 04.11.2016 mit der
Neuregelung der Sexualdelikte hat der Gesetzgeber in jüngerer Zeit vor
allem den Bereich der Sexualstraftaten zum Nachteil von Kindern und
Jugendlichen neu geregelt und sowohl neue Straftatbestände geschaffen
als auch Strafdrohungen deutlich erhöht.
Außerdem wurde der Begriff der ((kinder|jugend|tier|-)pornographischen)
"Schriften" durch den Begriff der "Inhalte" ersetzt. "Schriften"
umfassten auch vorher schon Bilder, Videos, Tonträger, Dateien usw.,
aber der Begriff "Inhalte" trifft es sicherlich besser (60. Gesetz zur
Änderung des Strafgesetzbuches - Modernisierung des Schriftenbegriffs
und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86,
86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland, mit
Wirkung zum 01.01.2021). Wo der Gesetzgeber schon einmal dabei war, hat
er auch den Schuldunfähigkeitsparagraphen (§ 20 StGB) dem heutigen
Sprachgebrauch angepasst und aus "Schwachsinn" eine
"Intelligenzminderung" und aus der "schweren anderen seelischen
Abartigkeit" eine "schwere andere seelische Störung" gemacht - und den
Tatbestand der Jugendpornographie um aufreizende Bilder
von nackten Genitalien oder Gesäß Jugendlicher ergänzt.
Angenommen, jemand findet in einer priesterlichen Mißbrauchsangelegenheit
jugendpornographische Inhalte und will sie der Unabhängigen Kommission
zur Aufarbeitung sexuellen Missbrauchs im Bistum zuleiten, dann, obgleich
https://www.swr.de/swraktuell/rheinland-pfalz/trier/staatsanwaltschaft-mainz-eroeffnet-ermittlungsverfahren-gegen-neffen-eines-priesters-wegen-jugendpornografischem-materials-100.html
Das Verfahren hätte er leicht vermeiden können. Was sprach gegen
unmittelbare Übergabe an die Polizei, nachdem die Kommission sie nicht
haben wollte?
Thomas Hochstein
2023-04-24 18:13:57 UTC
Permalink
Post by Ulf Kutzner
Angenommen, jemand findet in einer priesterlichen Mißbrauchsangelegenheit
jugendpornographische Inhalte und will sie der Unabhängigen Kommission
zur Aufarbeitung sexuellen Missbrauchs im Bistum zuleiten, dann,
Dann hat er die Inhalte jedenfalls besessen (und es wohl auch unternommen,
ihn einem anderen zugänglich zu machen). Das ist nicht so klug, nachdem
der Gesetzgeber dafür gesorgt, dass man ein solches gutwilliges, nicht
strafwürdiges Unterfangen nicht mehr einer Einstellung zuführen kann,
sondern zwingend anklagen und verurteilen muss (Mindeststrafe ein Jahr
Freiheitsstrafe, d.h. für Beamte zwingende Entfernung aus dem Dienst).

Nachdem der Gesetzgeber das aber trotz der Hinweise aus der Praxis auf
solche Konsequenzen so geregelt hat, wird es dafür gute Gründe geben.
Ulf Kutzner
2023-04-25 06:09:38 UTC
Permalink
Post by Thomas Hochstein
Post by Ulf Kutzner
Angenommen, jemand findet in einer priesterlichen Mißbrauchsangelegenheit
jugendpornographische Inhalte und will sie der Unabhängigen Kommission
zur Aufarbeitung sexuellen Missbrauchs im Bistum zuleiten, dann,
Dann hat er die Inhalte jedenfalls besessen (und es wohl auch unternommen,
WIMRE angeboten. Reicht das?
Post by Thomas Hochstein
ihn einem anderen
Den er als Ermittlungsorgan der Kirche für zuständig hielt...
Post by Thomas Hochstein
zugänglich zu machen). Das ist nicht so klug, nachdem
der Gesetzgeber dafür gesorgt, dass man ein solches gutwilliges, nicht
strafwürdiges Unterfangen nicht mehr einer Einstellung zuführen kann,
sondern zwingend anklagen und verurteilen muss (Mindeststrafe ein Jahr
Freiheitsstrafe, d.h. für Beamte zwingende Entfernung aus dem Dienst).
Wie kommst Du denn darauf?
Post by Thomas Hochstein
Nachdem der Gesetzgeber das aber trotz der Hinweise aus der Praxis auf
solche Konsequenzen so geregelt hat, wird es dafür gute Gründe geben.
Was hätten wir davon, unsere Weisheiten über die
(verfassungskonform ausgelegten) des Gesetzgebers
zu stellen?

Außerdem wissen wir spätestens seit Schröder, daß man legislative
Reformpakete nachbessern kann.
Elmar Haneke
2023-04-25 15:47:25 UTC
Permalink
Post by Ulf Kutzner
WIMRE angeboten. Reicht das?
Das ist dann zumindestens der Versuch der Verbreitung.
Post by Ulf Kutzner
Den er als Ermittlungsorgan der Kirche für zuständig hielt...
Das war nicht klug, zuständig für strafrechtliche Ermittelungen ist
ausschließlich der Staat.

Inhaltlich hätte es für die Kommission gereicht, von den Ermittlungsbehörden
eine Einschätzung der Bilder zu bekommen, ob die relevant sind oder nicht.

Die Strafbyrkeit des Besitzes war der Kommision sicherlich bekannt, deshalb
wollten die das Material nicht besitzen.

Elmar
--
_________________________________________________________________
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Thomas Hochstein
2023-04-25 20:25:30 UTC
Permalink
Post by Ulf Kutzner
Post by Thomas Hochstein
Dann hat er die Inhalte jedenfalls besessen (und es wohl auch unternommen,
[...]
Post by Ulf Kutzner
Post by Thomas Hochstein
ihn einem anderen
[...]
Post by Ulf Kutzner
Post by Thomas Hochstein
zugänglich zu machen). Das ist nicht so klug, nachdem
der Gesetzgeber dafür gesorgt, dass man ein solches gutwilliges, nicht
strafwürdiges Unterfangen nicht mehr einer Einstellung zuführen kann,
sondern zwingend anklagen und verurteilen muss (Mindeststrafe ein Jahr
Freiheitsstrafe, d.h. für Beamte zwingende Entfernung aus dem Dienst).
Wie kommst Du denn darauf?
Ich lese das Gesetz.
Post by Ulf Kutzner
Außerdem wissen wir spätestens seit Schröder, daß man legislative
Reformpakete nachbessern kann.
Hilfreicher wäre es, solche "Reformen" gar nicht erst Gesetz werden zu
lassen, aber dafür müsste man eben nicht nur formal ein
Beteiligungsverfahren durchführen, sondern die Argumente auch zur Kenntnis
nehmen.

-thh
Helmut Richter
2023-04-26 07:28:00 UTC
Permalink
Post by Thomas Hochstein
Post by Ulf Kutzner
Post by Thomas Hochstein
Dann hat er die Inhalte jedenfalls besessen (und es wohl auch unternommen,
[...]
Post by Ulf Kutzner
Post by Thomas Hochstein
ihn einem anderen
[...]
Post by Ulf Kutzner
Post by Thomas Hochstein
zugänglich zu machen). Das ist nicht so klug, nachdem
der Gesetzgeber dafür gesorgt, dass man ein solches gutwilliges, nicht
strafwürdiges Unterfangen nicht mehr einer Einstellung zuführen kann,
sondern zwingend anklagen und verurteilen muss (Mindeststrafe ein Jahr
Freiheitsstrafe, d.h. für Beamte zwingende Entfernung aus dem Dienst).
Wie kommst Du denn darauf?
Ich lese das Gesetz.
Post by Ulf Kutzner
Außerdem wissen wir spätestens seit Schröder, daß man legislative
Reformpakete nachbessern kann.
Hilfreicher wäre es, solche "Reformen" gar nicht erst Gesetz werden zu
lassen, aber dafür müsste man eben nicht nur formal ein
Beteiligungsverfahren durchführen, sondern die Argumente auch zur Kenntnis
nehmen.
Der Strafrechtler Brodowski meint, hier müsse vorrangiges europäisches
Recht angewandt werden. Ich kann nicht beurteilen, ob das so richtig ist.

https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/kinderpornografie-mindeststrafe-verbrechen-reform-groko-184b-buschmann-faeser-europarecht/
--
Helmut Richter
Thomas Hochstein
2023-04-26 18:18:58 UTC
Permalink
Post by Helmut Richter
Der Strafrechtler Brodowski meint, hier müsse vorrangiges europäisches
Recht angewandt werden. Ich kann nicht beurteilen, ob das so richtig ist.
Es ist ein Glück, wenn man nicht publizieren muss.
Ulf Kutzner
2023-04-27 11:26:50 UTC
Permalink
Post by Thomas Hochstein
Post by Helmut Richter
Der Strafrechtler Brodowski meint, hier müsse vorrangiges europäisches
Recht angewandt werden. Ich kann nicht beurteilen, ob das so richtig ist.
Es ist ein Glück, wenn man nicht publizieren muss.
Da fällt geringe Lesekompetenz recht schnell auf.

Ulf Kutzner
2023-04-26 10:32:06 UTC
Permalink
Post by Thomas Hochstein
Post by Ulf Kutzner
Post by Thomas Hochstein
Dann hat er die Inhalte jedenfalls besessen (und es wohl auch unternommen,
[...]
Post by Ulf Kutzner
Post by Thomas Hochstein
ihn einem anderen
[...]
Post by Ulf Kutzner
Post by Thomas Hochstein
zugänglich zu machen). Das ist nicht so klug, nachdem
der Gesetzgeber dafür gesorgt, dass man ein solches gutwilliges, nicht
strafwürdiges Unterfangen nicht mehr einer Einstellung zuführen kann,
sondern zwingend anklagen und verurteilen muss (Mindeststrafe ein Jahr
Freiheitsstrafe, d.h. für Beamte zwingende Entfernung aus dem Dienst).
Wie kommst Du denn darauf?
Ich lese das Gesetz.
Deine Lesekompetenz ist leider zu gering ausgebildet.
Thomas Hochstein
2023-04-26 18:10:18 UTC
Permalink
Post by Ulf Kutzner
Post by Thomas Hochstein
Ich lese das Gesetz.
Deine Lesekompetenz ist leider zu gering ausgebildet.
Dazu bedarf es keiner besonderen Lesekompetenz.
Ulf Kutzner
2023-04-27 11:23:29 UTC
Permalink
Post by Thomas Hochstein
Post by Ulf Kutzner
Post by Thomas Hochstein
Ich lese das Gesetz.
Deine Lesekompetenz ist leider zu gering ausgebildet.
Dazu bedarf es keiner besonderen Lesekompetenz.
Um sich, wie bei Dir geschehen, die falsche Stelle
herauszupicken, reicht Inkompetenz allerdings aus.
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