Werner Holtfreter
2017-02-27 21:06:38 UTC
Hallo,
"Urteil wegen Mordes nach tödlichem Unfall", so beginnt die
Pressemitteilung der "Berliner Strafgerichte" und fährt fort "bei
einem illegalen Straßenrennen auf dem Berliner Kurfürstendamm (PM
13/2017)"
der Mordparagraf 211 lautet:
----------------------------------------------------------------
(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(2) Mörder ist, wer
aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs,
aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen
Mitteln oder
um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
einen Menschen tötet.
----------------------------------------------------------------
(Trotz der aus https://dejure.org/gesetze/StGB/211.html übernommenen
Einrückungen ist mir die UND/ODER/Klammerung nicht völlig klar.
Vielleicht sollte Juristen ein Semester Mathe auferlegt werden. Wer
die Klammerung kennt, bitte einfügen.)
Wie kann man einen Unfall, und sei er noch so leichtfertig und
rücksichtslos verursacht worden, mit Mord in Verbindung bringen?
Hier die vollständige Presseerklärung:
----------------------------------------------------------------
Landgericht Berlin: Urteil wegen Mordes nach tödlichem Unfall bei
einem illegalen Straßenrennen auf dem Berliner Kurfürstendamm
(PM 13/2017)
Pressemitteilung vom 27.02.2017
Die 35. Große Strafkammer des Landgerichts Berlin hat heute den
28-jährigen Hamdi H. und den 25-jährigen Marvin N. wegen Mordes in
Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und vorsätzlicher
Gefährdung des Straßenverkehrs zu lebenslangen Freiheitsstrafen
verurteilt. Die Führerscheine der Angeklagten wurden eingezogen,
die Fahrerlaubnisse lebenslang entzogen.
Nach Überzeugung der Schwurgerichtskammer haben sich die Angeklagten
am 1. Februar 2016 kurz nach Mitternacht bei einem zufälligen
Zusammentreffen an einer Ampel auf dem Berliner Kurfürstendamm zu
einem spontanen Straßenrennen verabredet. Mit Geschwindigkeiten von
bis zu 170 km/h und durchgedrückten Gaspedalen seien sie mit ihren
Fahrzeugen den Kurfürstendamm und die sich anschließende
Tauentzienstraße entlanggerast und hätten dabei mehrere rote Ampeln
missachtet. An der Kreuzung Tauentzienstraße / Nürnberger Straße
sei das Fahrzeug des Angeklagten Hamdi H. mit dem Jeep eines
69-Jährigen kollidiert, der noch am Unfallort verstorben sei. Der
Angeklagte Marvin N. sei gegen eine steinerne Hochbeeteinfassung
gerast und mit seinem Fahrzeug mehrere Meter durch die Luft
geflogen, seine Beifahrerin sei dabei verletzt worden.
Der Unfallort habe nach dem Zusammenprall wie ein „Schlachtfeld“
ausgesehen, so der Vorsitzende Richter Ralph Ehestädt in seiner
mündlichen Urteilsbegründung heute. Die Angeklagten hätten gewusst,
was ihr Verhalten für eine Auswirkung auf andere Verkehrsteilnehmer
haben könnte und sie hätten diese möglichen Folgen bewusst
billigend in Kauf genommen, d.h. sie hätten sich mit dem Tod
anderer Verkehrsteilnehmer abgefunden. Damit sei juristisch von
einem bedingten Tötungsvorsatz auszugehen. Darüber hinaus hätten
die Angeklagten das Mordmerkmal des gemeingefährlichen Tatmittels
verwirklicht. Die Angeklagten hätten ihre Autos, schwere und
PS-starke Gefährte, nicht mehr unter Kontrolle gehabt und damit
eine hohe Anzahl von anderen Verkehrsteilnehmern und Passanten auf
dem auch nachts stark frequentierten Kurfürstendamm in Gefahr
gebracht. Sie hätten es dem Zufall überlassen, ob und wie viele
Menschen durch ihr Verhalten zu Schaden kommen. Gleichsam wies der
Vorsitzende darauf hin, dass die Summe der einzelnen konkreten
Tatumstände und die Persönlichkeiten der Angeklagten in diesem Fall
den Ausschlag gegeben hätten. Der Fall sei nicht vergleichbar mit
anderen Vorfällen im Straßenverkehr, die jüngst für Aufsehen
gesorgt hatten.
Das Gesetz sieht bei einer Verurteilung wegen Mordes zwingend eine
lebenslange Freiheitsstrafe vor (§ 211 StGB).
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es kann binnen einer Woche
mit der Revision zum Bundesgerichtshof angefochten werden.
(Aktenzeichen: 535 Ks 8/16)
Lisa Jani
Sprecherin der Berliner Strafgerichte
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XPost + --> de.soc.recht.strafrecht
"Urteil wegen Mordes nach tödlichem Unfall", so beginnt die
Pressemitteilung der "Berliner Strafgerichte" und fährt fort "bei
einem illegalen Straßenrennen auf dem Berliner Kurfürstendamm (PM
13/2017)"
der Mordparagraf 211 lautet:
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(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(2) Mörder ist, wer
aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs,
aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen
Mitteln oder
um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
einen Menschen tötet.
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(Trotz der aus https://dejure.org/gesetze/StGB/211.html übernommenen
Einrückungen ist mir die UND/ODER/Klammerung nicht völlig klar.
Vielleicht sollte Juristen ein Semester Mathe auferlegt werden. Wer
die Klammerung kennt, bitte einfügen.)
Wie kann man einen Unfall, und sei er noch so leichtfertig und
rücksichtslos verursacht worden, mit Mord in Verbindung bringen?
Hier die vollständige Presseerklärung:
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Landgericht Berlin: Urteil wegen Mordes nach tödlichem Unfall bei
einem illegalen Straßenrennen auf dem Berliner Kurfürstendamm
(PM 13/2017)
Pressemitteilung vom 27.02.2017
Die 35. Große Strafkammer des Landgerichts Berlin hat heute den
28-jährigen Hamdi H. und den 25-jährigen Marvin N. wegen Mordes in
Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und vorsätzlicher
Gefährdung des Straßenverkehrs zu lebenslangen Freiheitsstrafen
verurteilt. Die Führerscheine der Angeklagten wurden eingezogen,
die Fahrerlaubnisse lebenslang entzogen.
Nach Überzeugung der Schwurgerichtskammer haben sich die Angeklagten
am 1. Februar 2016 kurz nach Mitternacht bei einem zufälligen
Zusammentreffen an einer Ampel auf dem Berliner Kurfürstendamm zu
einem spontanen Straßenrennen verabredet. Mit Geschwindigkeiten von
bis zu 170 km/h und durchgedrückten Gaspedalen seien sie mit ihren
Fahrzeugen den Kurfürstendamm und die sich anschließende
Tauentzienstraße entlanggerast und hätten dabei mehrere rote Ampeln
missachtet. An der Kreuzung Tauentzienstraße / Nürnberger Straße
sei das Fahrzeug des Angeklagten Hamdi H. mit dem Jeep eines
69-Jährigen kollidiert, der noch am Unfallort verstorben sei. Der
Angeklagte Marvin N. sei gegen eine steinerne Hochbeeteinfassung
gerast und mit seinem Fahrzeug mehrere Meter durch die Luft
geflogen, seine Beifahrerin sei dabei verletzt worden.
Der Unfallort habe nach dem Zusammenprall wie ein „Schlachtfeld“
ausgesehen, so der Vorsitzende Richter Ralph Ehestädt in seiner
mündlichen Urteilsbegründung heute. Die Angeklagten hätten gewusst,
was ihr Verhalten für eine Auswirkung auf andere Verkehrsteilnehmer
haben könnte und sie hätten diese möglichen Folgen bewusst
billigend in Kauf genommen, d.h. sie hätten sich mit dem Tod
anderer Verkehrsteilnehmer abgefunden. Damit sei juristisch von
einem bedingten Tötungsvorsatz auszugehen. Darüber hinaus hätten
die Angeklagten das Mordmerkmal des gemeingefährlichen Tatmittels
verwirklicht. Die Angeklagten hätten ihre Autos, schwere und
PS-starke Gefährte, nicht mehr unter Kontrolle gehabt und damit
eine hohe Anzahl von anderen Verkehrsteilnehmern und Passanten auf
dem auch nachts stark frequentierten Kurfürstendamm in Gefahr
gebracht. Sie hätten es dem Zufall überlassen, ob und wie viele
Menschen durch ihr Verhalten zu Schaden kommen. Gleichsam wies der
Vorsitzende darauf hin, dass die Summe der einzelnen konkreten
Tatumstände und die Persönlichkeiten der Angeklagten in diesem Fall
den Ausschlag gegeben hätten. Der Fall sei nicht vergleichbar mit
anderen Vorfällen im Straßenverkehr, die jüngst für Aufsehen
gesorgt hatten.
Das Gesetz sieht bei einer Verurteilung wegen Mordes zwingend eine
lebenslange Freiheitsstrafe vor (§ 211 StGB).
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es kann binnen einer Woche
mit der Revision zum Bundesgerichtshof angefochten werden.
(Aktenzeichen: 535 Ks 8/16)
Lisa Jani
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Gruß Werner
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