Sigfried Mauch
2007-08-21 13:27:26 UTC
Hallo,
wenn gegen einen Beschuldigten ein Verfahren eröffnet wird und
dieser verurteilt wird - beispielsweise wegen Betruges. Haben die
Geschädigten im Zivilverfahren leichtes spiel. Denn die Schuld des
Täters ist nachgewiesen. Ich denke, jeder weis, was ich damit meine:
Es ist im Zivilverfahren für den Kläger (Geschädigten) leichter seine
Ansprüche durchzusetzen, als wenn der Beklagte (Täter) nicht
vom Strafgericht verurteilt worden wäre. Denn dem Kläger wurde
somit vom Strafgericht die gesamte Beweisführung abgenommen, die
für das Zivilverfahren notwendig ist. Hoffe ich habe das richtig
wiedergegeben.
Nun zur eigentlichen Frage:
Wenn der Beschuldigte im Strafverfahren sich auf eine Einstellung
des Verfahrens gegen Auflagen (Geldzahlung) eingelassen hat. Also
eine Einstellung nach StPO 153a, wie schaut es in diesem Fall für
die Geschädigten im Zivilverfahren aus?
Ist es das gleiche Ergebnis für das Zivilverfahren, als wenn der Täter
verurteilt worden wäre. Oder ist in diesem Fall eben nichts dem
Beschuldigten nachgewiesen und es ist für die Geschädigten im
Zivilverfahren genau so schwer den Nachweis Ihrer Ansprüche
zu belegen, als wäre kein Strafverfahren davorgegangen?
Hoffe ich habe mich einigermaßen klar ausgedrückt und es ist
klar, worum es bei meiner Frage geht. Wie ist da die Praxis oder
die Rechtslage in dieser Konstellation?
Liebe Grüße
Siggi
wenn gegen einen Beschuldigten ein Verfahren eröffnet wird und
dieser verurteilt wird - beispielsweise wegen Betruges. Haben die
Geschädigten im Zivilverfahren leichtes spiel. Denn die Schuld des
Täters ist nachgewiesen. Ich denke, jeder weis, was ich damit meine:
Es ist im Zivilverfahren für den Kläger (Geschädigten) leichter seine
Ansprüche durchzusetzen, als wenn der Beklagte (Täter) nicht
vom Strafgericht verurteilt worden wäre. Denn dem Kläger wurde
somit vom Strafgericht die gesamte Beweisführung abgenommen, die
für das Zivilverfahren notwendig ist. Hoffe ich habe das richtig
wiedergegeben.
Nun zur eigentlichen Frage:
Wenn der Beschuldigte im Strafverfahren sich auf eine Einstellung
des Verfahrens gegen Auflagen (Geldzahlung) eingelassen hat. Also
eine Einstellung nach StPO 153a, wie schaut es in diesem Fall für
die Geschädigten im Zivilverfahren aus?
Ist es das gleiche Ergebnis für das Zivilverfahren, als wenn der Täter
verurteilt worden wäre. Oder ist in diesem Fall eben nichts dem
Beschuldigten nachgewiesen und es ist für die Geschädigten im
Zivilverfahren genau so schwer den Nachweis Ihrer Ansprüche
zu belegen, als wäre kein Strafverfahren davorgegangen?
Hoffe ich habe mich einigermaßen klar ausgedrückt und es ist
klar, worum es bei meiner Frage geht. Wie ist da die Praxis oder
die Rechtslage in dieser Konstellation?
Liebe Grüße
Siggi