Discussion:
Einstellung nach StPO 153a und zivilrechtliche Ansprüche der Geschädigten
(zu alt für eine Antwort)
Sigfried Mauch
2007-08-21 13:27:26 UTC
Permalink
Hallo,

wenn gegen einen Beschuldigten ein Verfahren eröffnet wird und
dieser verurteilt wird - beispielsweise wegen Betruges. Haben die
Geschädigten im Zivilverfahren leichtes spiel. Denn die Schuld des
Täters ist nachgewiesen. Ich denke, jeder weis, was ich damit meine:
Es ist im Zivilverfahren für den Kläger (Geschädigten) leichter seine
Ansprüche durchzusetzen, als wenn der Beklagte (Täter) nicht
vom Strafgericht verurteilt worden wäre. Denn dem Kläger wurde
somit vom Strafgericht die gesamte Beweisführung abgenommen, die
für das Zivilverfahren notwendig ist. Hoffe ich habe das richtig
wiedergegeben.

Nun zur eigentlichen Frage:

Wenn der Beschuldigte im Strafverfahren sich auf eine Einstellung
des Verfahrens gegen Auflagen (Geldzahlung) eingelassen hat. Also
eine Einstellung nach StPO 153a, wie schaut es in diesem Fall für
die Geschädigten im Zivilverfahren aus?

Ist es das gleiche Ergebnis für das Zivilverfahren, als wenn der Täter
verurteilt worden wäre. Oder ist in diesem Fall eben nichts dem
Beschuldigten nachgewiesen und es ist für die Geschädigten im
Zivilverfahren genau so schwer den Nachweis Ihrer Ansprüche
zu belegen, als wäre kein Strafverfahren davorgegangen?

Hoffe ich habe mich einigermaßen klar ausgedrückt und es ist
klar, worum es bei meiner Frage geht. Wie ist da die Praxis oder
die Rechtslage in dieser Konstellation?

Liebe Grüße
Siggi
Wolfgang Fieg
2007-08-21 15:48:16 UTC
Permalink
Post by Sigfried Mauch
Hallo,
wenn gegen einen Beschuldigten ein Verfahren eröffnet wird und
dieser verurteilt wird - beispielsweise wegen Betruges. Haben die
Geschädigten im Zivilverfahren leichtes spiel. Denn die Schuld des
Es ist im Zivilverfahren für den Kläger (Geschädigten) leichter seine
Ansprüche durchzusetzen, als wenn der Beklagte (Täter) nicht
vom Strafgericht verurteilt worden wäre. Denn dem Kläger wurde
somit vom Strafgericht die gesamte Beweisführung abgenommen, die
für das Zivilverfahren notwendig ist. Hoffe ich habe das richtig
wiedergegeben.
Ganz so einfach ist es nicht. Es gibt keine formelle Bindung des
Zivilrichters an das Strafurteil. Der Straftat-Geschädigte muß als Kläger im
Zivilprozeß seinen Anspruch gegen den Täter-Beklagten beweisen - wie in
jedem anderen Verfahren auch. Allerdings gibt es Möglichkeiten, die im
Strafurteil getroffenen Feststellungen als Beweismittel zu verwerten, ebenso
Protokolle über einzelne Verfahrenshandlungen aus dem Strafverfahren.
Allerdings unterliegen auch diese Beweismittel der freien richterlichen
Beweisürdigung und der Beklagte hat auch die Möglichkeit, Gegenbeweis
anzutreten.
Post by Sigfried Mauch
Wenn der Beschuldigte im Strafverfahren sich auf eine Einstellung
des Verfahrens gegen Auflagen (Geldzahlung) eingelassen hat. Also
eine Einstellung nach StPO 153a, wie schaut es in diesem Fall für
die Geschädigten im Zivilverfahren aus?
Ist es das gleiche Ergebnis für das Zivilverfahren, als wenn der Täter
verurteilt worden wäre. Oder ist in diesem Fall eben nichts dem
Beschuldigten nachgewiesen und es ist für die Geschädigten im
Zivilverfahren genau so schwer den Nachweis Ihrer Ansprüche
zu belegen, als wäre kein Strafverfahren davorgegangen?
Im Prinzip schon, denn der Einstellungsbeschluß nach § 153 a StPO beweist
gar nichts, außer eben der Tatsache, daß nach dieser Vorschrift und unter
welcher Auflage eingestellt wurde.

Aber: Für alles, was in der Ermittlungsakte steht, gilt natürlich das oben
Gesagte. Das muß man berücksichtigen, wenn man vor allem deshalb auf 153 a
hin verteidigt, weil dem Mandanten noch zivil-, dienst- oder
verwaltungsrechtliche Folgeverfahren drohen (mit vielleicht viel
einschneidenderen Folgen). Je dünner dann die Ermittlungsakte ist, um so
besser.

Wolfgang
Thomas Hochstein
2007-08-23 11:42:46 UTC
Permalink
Post by Wolfgang Fieg
Aber: Für alles, was in der Ermittlungsakte steht, gilt natürlich das oben
Gesagte. Das muß man berücksichtigen, wenn man vor allem deshalb auf 153 a
hin verteidigt, weil dem Mandanten noch zivil-, dienst- oder
verwaltungsrechtliche Folgeverfahren drohen (mit vielleicht viel
einschneidenderen Folgen). Je dünner dann die Ermittlungsakte ist, um so
besser.
Andererseits ist es eigentlich Voraussetzung der Einstellung nach §
153a StPO, dass die Ermittlungen - zumindest im wesentlichen -
abgeschlossen sind, denn im Falle einer Ablehnung eines solchen
Angebots müßte ja die öffentliche Klage erhoben werden (und eine
Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO hätte Vorrang), und überdies kann
erst nach Abschluß zumindest der wesentlichen Ermittlungen sicher
festgestellt werden, daß die Voraussetzungen der geringen Schuld und
des fehlenden öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung
vorliegen.

-thh
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